Kurztitel

Klubfinanzierungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.10.2008

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Jedem Klub gebührt weiters für jedes ihm angehörende Mitglied des Nationalrates ein Betrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema römisch eins der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 2.
  2. Absatz 2,Weiters gebührt jedem Klub für jedes ihm angehörende Mitglied des Bundesrates sowie des Europäischen Parlaments ein Betrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen eines Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema römisch eins der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 5.