§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit gebührt jedem Klub eine Zuwendung in Höhe
von 90 vH des Beitrages nach § 2. (BGBl. Nr. 551/1980, Art. I Z 3)von 90 vH des Beitrages nach Paragraph 2, Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
(2)Absatz 2,Als Öffentlichkeitsarbeit der Klubs gilt insbesondere:
Briefe und Rundschreiben der Abgeordneten an die Wähler ihres Wahlkreises;
Druckwerke und Broschüren, mit denen die Abgeordneten oder die parlamentarischen Fraktionen über ihre parlamentarische Tätigkeit berichten;
Enqueten und Veranstaltungen, in denen die Öffentlichkeit über die parlamentarische Arbeit unterrichtet wird.
(BGBl. Nr. 50/1967, Art. I Z 1)Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1967,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)