Kurztitel

Klubfinanzierungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

27.10.2008

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit gebührt jedem Klub eine Zuwendung in Höhe

von 90 vH des Beitrages nach den Paragraphen 2 bis 3,

  1. Absatz 2,Als Öffentlichkeitsarbeit der Klubs gilt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Briefe und Rundschreiben der Abgeordneten an die Wähler ihres Wahlkreises;
    2. Ziffer 2
      Druckwerke und Broschüren, mit denen die Abgeordneten oder die parlamentarischen Fraktionen über ihre parlamentarische Tätigkeit berichten;
    3. Ziffer 3
      Enqueten und Veranstaltungen, in denen die Öffentlichkeit über die parlamentarische Arbeit unterrichtet wird.