Kurztitel
Klubfinanzierungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1990Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1990,
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit gebührt jedem Klub eine Zuwendung in Höhe
von 90 vH des Beitrages nach den §§ 2 bis 3.von 90 vH des Beitrages nach den Paragraphen 2 bis 3,
(2)Absatz 2,Als Öffentlichkeitsarbeit der Klubs gilt insbesondere:
Briefe und Rundschreiben der Abgeordneten an die Wähler ihres Wahlkreises;
Druckwerke und Broschüren, mit denen die Abgeordneten oder die parlamentarischen Fraktionen über ihre parlamentarische Tätigkeit berichten;
Enqueten und Veranstaltungen, in denen die Öffentlichkeit über die parlamentarische Arbeit unterrichtet wird.