Kurztitel

Klubfinanzierungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit gebührt jedem Klub eine Zuwendung in Höhe

von 90 vH des Beitrages nach Paragraph 2, Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)

  1. Absatz 2,Als Öffentlichkeitsarbeit der Klubs gilt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Briefe und Rundschreiben der Abgeordneten an die Wähler ihres Wahlkreises;
    2. Ziffer 2
      Druckwerke und Broschüren, mit denen die Abgeordneten oder die parlamentarischen Fraktionen über ihre parlamentarische Tätigkeit berichten;
    3. Ziffer 3
      Enqueten und Veranstaltungen, in denen die Öffentlichkeit über die parlamentarische Arbeit unterrichtet wird.

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1967,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)