Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,.

Text

Revision und Rekurs an den Obersten Gerichtshof

Paragraph 46, (1) Anstelle des Paragraph 502, ZPO gilt, daß die Revision nur zulässig ist, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

  1. Absatz 2,Der Absatz eins, tritt, soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf den Paragraph 502, ZPO hingewiesen wird, an dessen Stelle.
  2. Absatz 3,Die Revision ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, in Verfahren zulässig
    1. Ziffer eins
      über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 50 000 S übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist;
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 50, Absatz 2, sowie in besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins,;
    3. Ziffer 3
      über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse.