Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

26.06.2006

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Passives Wahlrecht

Paragraph 24, Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die

  1. Ziffer eins
    das 24. Lebensjahr vollendet und - vorbehaltlich der Ziffer 3, zweiter Fall - das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  2. Ziffer 2
    zur Übernahme des Amtes bereit sind;
  3. Ziffer 3
    der Berufsgruppe, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind, angehören oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit angehört haben und durch Eintritt in den Ruhestand aus dieser ausgeschieden sind; Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger freiwilliger Berufsvereinigungen gelten hiebei als Angehörige der von ihnen vertretenen Berufsgruppe (Berufsgruppen); und im übrigen
  4. Ziffer 4
    die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.

Anmerkung

S. auch § 30 Abs. 1 Z 2 und 7 sowie Abs. 3 und 4 ASGG

Schlagworte

Pensionisten

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12015031

Alte Dokumentnummer

N1199439800J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P24/NOR12015031

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