Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
26.06.2006
Abkürzung
ASGG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Passives Wahlrecht
§ 24. Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die Paragraph 24, Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die
das 24. Lebensjahr vollendet und - vorbehaltlich der Z 3 zweiter Fall - das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;das 24. Lebensjahr vollendet und - vorbehaltlich der Ziffer 3, zweiter Fall - das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
zur Übernahme des Amtes bereit sind;
der Berufsgruppe, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind, angehören oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit angehört haben und durch Eintritt in den Ruhestand aus dieser ausgeschieden sind; Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger freiwilliger Berufsvereinigungen gelten hiebei als Angehörige der von ihnen vertretenen Berufsgruppe (Berufsgruppen); und im übrigen
die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.
Anmerkung
S. auch § 30 Abs. 1 Z 2 und 7 sowie Abs. 3 und 4 ASGG
Schlagworte
Pensionisten
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR12015031
Alte Dokumentnummer
N1199439800J