Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
27.06.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASGG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Passives Wahlrecht
§ 24.Paragraph 24,
Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die
das 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit vollendet haben;
zur Übernahme des Amtes bereit sind;
der Berufsgruppe, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind, angehören oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit angehört haben und durch Eintritt in den Ruhestand aus dieser ausgeschieden sind; Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger freiwilliger Berufsvereinigungen gelten hiebei als Angehörige der von ihnen vertretenen Berufsgruppe (Berufsgruppen); und im übrigen
die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.
Anmerkung
S. auch § 30 Abs. 1 Z 2 und 7 sowie Abs. 3 und 4 ASGG
Schlagworte
Pensionisten
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR40078768