Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 24

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

27.06.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Passives Wahlrecht

Paragraph 24,

Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die

  1. Ziffer eins
    das 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit vollendet haben;
  2. Ziffer 2
    zur Übernahme des Amtes bereit sind;
  3. Ziffer 3
    der Berufsgruppe, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind, angehören oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit angehört haben und durch Eintritt in den Ruhestand aus dieser ausgeschieden sind; Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger freiwilliger Berufsvereinigungen gelten hiebei als Angehörige der von ihnen vertretenen Berufsgruppe (Berufsgruppen); und im übrigen
  4. Ziffer 4
    die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.

Anmerkung

S. auch § 30 Abs. 1 Z 2 und 7 sowie Abs. 3 und 4 ASGG

Schlagworte

Pensionisten

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40078768

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P24/NOR40078768

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