Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

26.06.2006

Text

Passives Wahlrecht

Paragraph 24, Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die

  1. Ziffer eins
    das 24. Lebensjahr vollendet und - vorbehaltlich der Ziffer 3, zweiter Fall - das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  2. Ziffer 2
    zur Übernahme des Amtes bereit sind;
  3. Ziffer 3
    der Berufsgruppe, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind, angehören oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit angehört haben und durch Eintritt in den Ruhestand aus dieser ausgeschieden sind; Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger freiwilliger Berufsvereinigungen gelten hiebei als Angehörige der von ihnen vertretenen Berufsgruppe (Berufsgruppen); und im übrigen
  4. Ziffer 4
    die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.