Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
ASGG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Passives Wahlrecht
§ 24. Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die Paragraph 24, Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die
das 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
zur Übernahme des Amtes bereit sind;
der Berufsgruppe angehören, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind; Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger freiwilliger Berufsvereinigungen gelten hiebei als Angehörige der von ihnen vertretenen Berufsgruppe (Berufsgruppen); und im übrigen
die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.
Anmerkung
S. auch § 30 Abs. 1 Z 2 und 7 sowie Abs. 3 und 4 ASGG
Schlagworte
Pensionisten
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR12011284
Alte Dokumentnummer
N11985179540