Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 6a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 6a

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Elektronische Einsicht

Paragraph 6 a,
  1. Absatz eins,Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung ist bei einer Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens (Paragraph 73 a, der Exekutionsordnung) eine Justizverwaltungsgebühr von 0,04 Cent je dem Einsichtnehmenden übermitteltem Zeichen, bei einer Einsicht in die Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz eine Justizverwaltungsgebühr von 21 Cent je abgefragtem Geschäftsfall zu entrichten. Wird zur Einsicht eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so ist die Justizverwaltungsgebühr dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,)

  2. Absatz 3,Die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (Paragraph 89 k, Absatz eins, 3 und 4 GOG) sind gebührenfrei.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2013

Im RIS seit

08.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40156507

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