Elektronischer Rechtsverkehr
§ 6a. Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht (§§ 89a bis 89e GOG), so verringern sich die Gerichtsgebühren, die hiefür zu entrichten sind, um 50 S. Paragraph 6 a, Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht (Paragraphen 89 a bis 89 e GOG), so verringern sich die Gerichtsgebühren, die hiefür zu entrichten sind, um 50 S.