Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 6a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 6a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Elektronische Einsicht

Paragraph 6 a, (1) Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung bei einer Einsicht in die Register, Vormerkungen und Verzeichnisse ist - sofern in den besonderen Bestimmungen sowie in dem diesem Bundesgesetz angeschlossenen Tarif (samt Anmerkungen) nichts anderes vorgesehen ist - eine Gerichtsgebühr von 0,04 Cent je dem Einsichtnehmenden übermittelten Zeichen zu entrichten. Wird zu dieser Einsicht eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so ist der Bundesminister für Justiz ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand Art und Zeitpunkt der Entrichtung der Gerichtsgebühr durch Verordnung zu bestimmen; in diesem Fall sind die Gerichtsgebühren dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.

  1. Absatz 2,Paragraph 31 a, ist auf den in Absatz eins, angeführten Gebührenbetrag mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf den nächsthöheren Hundertstelcent aufzurunden ist.
  2. Absatz 3,Die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (Paragraph 89 k, Absatz eins, 3 und 4 GOG) sind gebührenfrei.

Anmerkung

ÜR: Art. VI Z 16, BGBl. I Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 131/2001;
Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001.

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40023408

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