Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 32

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

F. EINBRINGUNG

Paragraph 32,

Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes.

Tarif
römisch eins. Zivilprozesse

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

1

  1. Ziffer römisch eins
    Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

 

bis

150 Euro  

 

 

23 Euro

 

über

150 Euro bis

300 Euro

 

45 Euro

 

über

300 Euro bis

700 Euro

 

64 Euro

 

über

700 Euro bis

2 000 Euro

 

107 Euro

 

über

2 000 Euro bis

3 500 Euro

 

171 Euro

 

über

3 500 Euro bis

7 000 Euro

 

314 Euro

 

über

7 000 Euro bis

35 000 Euro

 

743 Euro

 

über

35 000 Euro bis

70 000 Euro

 

1 459 Euro

 

über

70 000 Euro bis

140 000 Euro

 

2 919 Euro

 

über

140 000 Euro bis

210 000 Euro

 

4 380 Euro

 

über

210 000 Euro bis

280 000 Euro

 

5 840 Euro

 

über

280 000 Euro bis

350 000 Euro

 

7 299 Euro

 

über

350 000 Euro  

 

1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 3 488 Euro

 

  1. Ziffer römisch II
    Pauschalgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren für die Beiziehung eines vom Bundesministerium für Justiz (Justizbetreuungsagentur) zur Verfügung gestellten Dolmetschers

184 Euro je Sprache

Anmerkungen

Ziffer eins Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.

Ziffer 2 Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (Paragraph 433, ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b,, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.

Ziffer 2 a Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand – allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.

Ziffer 3 Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

Anmerkung, Ziffer 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)

Ziffer 7 In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

Ziffer 8 Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.

Ziffer 9 Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 312 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

2

Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse

 

 

bis

150 Euro  

 

 

19 Euro

 

über

150 Euro bis

300 Euro

 

41 Euro

 

über

300 Euro bis

700 Euro

 

70 Euro

 

über

700 Euro bis

2 000 Euro

 

144 Euro

 

über

2 000 Euro bis

3 500 Euro

 

285 Euro

 

über

3 500 Euro bis

7 000 Euro

 

571 Euro

 

über

7 000 Euro bis

35 000 Euro

 

1 143 Euro

 

über

35 000 Euro bis

70 000 Euro

 

2 146 Euro

 

über

70 000 Euro bis

140 000 Euro

 

4 294 Euro

 

über

140 000 Euro bis

210 000 Euro

 

6 440 Euro

 

über

210 000 Euro bis

280 000 Euro

 

8 587 Euro

 

über

280 000 Euro bis

350 000 Euro

 

10 735 Euro

 

über

350 000 Euro  

 

1,8% vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich 5 027 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (Paragraph 459, ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel römisch XXIII EGZPO) entschieden wird.

Ziffer eins a Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b,, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.

Anmerkung, Ziffer 2 bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)

Ziffer 5 Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 2 500 Euro.

Ziffer 6 Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 342 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

3

Pauschalgebühren

  1. Litera a
    für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse

 

 

bis

2 000 Euro  

 

 

214 Euro

 

über

2 000 Euro bis

3 500 Euro

 

357 Euro

 

über

3 500 Euro bis

7 000 Euro

 

715 Euro

 

über

7 000 Euro bis

35 000 Euro

 

1 431 Euro

 

über

35 000 Euro bis

70 000 Euro

 

2 861 Euro

 

über

70 000 Euro bis

140 000 Euro

 

5 725 Euro

 

über

140 000 Euro bis

210 000 Euro

 

8 587 Euro

 

über

210 000 Euro bis

280 000 Euro

 

11 452 Euro

 

über

280 000 Euro bis

350 000 Euro

 

14 314 Euro

 

über

350 000 Euro  

 

2,4% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich 6 703 Euro

 

  1. Litera b
    für Klagen, die gemäß Paragraph 615, ZPO in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallen

5% vom jeweiligen Streitwert, mindestens jedoch 5 518 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 Litera a, unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO.

Ziffer eins a Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 Litera a, ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 Litera a, auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b,, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 Litera a, an.

Anmerkung, Ziffer 2 bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)

Ziffer 5 Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 2 500 Euro.

Ziffer 6 Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 511 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

Ziffer 7 Wird die Klage nach Tarifpost 3 Litera b, vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

Ziffer 8 In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 Litera b, nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

römisch II. Exekutionsverfahren

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

4

  1. Ziffer römisch eins
    Pauschalgebühren

 

 

 

  1. Litera a
    in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in Litera b, angeführten Verfahren bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

 

 

bis

150 Euro

 

 

18 Euro

 

 

über

150 Euro bis

300 Euro

 

40 Euro

 

 

über

300 Euro bis

700 Euro

 

45 Euro

 

 

über

700 Euro bis

2 000 Euro

 

63 Euro

 

 

über

2 000 Euro bis

3 500 Euro

 

84 Euro

 

 

über

3 500 Euro bis

7 000 Euro

 

107 Euro

 

 

über

7 000 Euro bis

35 000 Euro

 

154 Euro

 

 

über

35 000 Euro bis

70 000 Euro

 

187 Euro

 

 

über

70 000 Euro

 

187 Euro zuzüglich 2,5 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands

 

 

  1. Litera b
    in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

 

 

bis

150 Euro

 

 

37 Euro

 

 

über

150 Euro bis

300 Euro

 

45 Euro

 

 

über

300 Euro bis

700 Euro

 

60 Euro

 

 

über

700 Euro bis

2 000 Euro

 

84 Euro

 

 

über

2 000 Euro bis

3 500 Euro

 

116 Euro

 

 

über

3 500 Euro bis

7 000 Euro

 

178 Euro

 

 

über

7 000 Euro bis

35 000 Euro

 

256 Euro

 

 

über

35 000 Euro bis

70 000 Euro

 

412 Euro

 

 

über

70 000 Euro

 

412 Euro zuzüglich 2,8 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands

 

 

  1. Litera c
    für Anträge auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (Paragraph 419, EO)

14,40 Euro

 

  1. Ziffer römisch II
    Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen die Exekution bewilligende oder das Exekutionsverfahren beendende Entscheidungen

 

 

  1. Litera a
    in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in Z römisch eins Litera b, angeführten bei einem Rekursinteresse nach den in Z römisch eins Litera a, angeführten Gebührenstufen

150% der in Z römisch eins Litera a, angeführten Gebühren

 

  1. Litera b
    in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Rekursinteresse nach den in Z römisch eins Litera b, angeführten Gebührenstufen

150% der in Z römisch eins Litera b, angeführten Gebühren

 

  1. Litera c
    gegen Entscheidungen nach Z römisch eins Litera c,

29 Euro

 

  1. Ziffer römisch III
    Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse

 

 

  1. Litera a
    gegen Entscheidungen nach Z römisch II Litera a, bei einem Revisionsrekursinteresse nach den in Z römisch eins Litera a, angeführten Gebührenstufen

200% der in Z römisch eins Litera a, angeführten Gebühren

 

  1. Litera b
    gegen Entscheidungen nach Z römisch II Litera b, bei einem Revisionsrekursinteresse nach den in Z römisch eins Litera b, angeführten Gebührenstufen

200% der in Z römisch eins Litera b, angeführten Gebühren

 

  1. Litera c
    gegen Entscheidungen nach Z römisch eins Litera c,

43 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z römisch eins Litera a, unterliegen alle Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 Z römisch eins Litera b, angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 Z römisch eins Litera b, fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z römisch eins zu entrichten.

Ziffer eins a Die in der Tarifpost 4 Z römisch eins angeführten Gebühren erhöhen sich um jeweils 7,40 Euro, wenn – allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln – Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.

Ziffer 2 Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z römisch eins auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

Ziffer 3 In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, zu entrichten.

Ziffer 4 Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z römisch II und römisch III unterliegen insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach Paragraph 54 c, EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 unterliegenden Exekutionen betrifft, gegen Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen, gegen Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach Paragraph 351, EO und gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z römisch II und römisch III unterliegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.

Ziffer 5 Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 Z römisch eins Litera b, umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (Paragraph 208, EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 Litera b, sind jedoch zu entrichten.

Ziffer 6 Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt (Paragraph 14, EO), so unterliegt dieser Exekutionsantrag der – allenfalls nach Anmerkung 1a erhöhten – Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z römisch eins Litera b,

Ziffer 7 Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.

Ziffer 8 In Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, ist die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 befreit; die Zahlungspflicht trifft die verpflichtete Partei nach Maßgabe des Paragraph 21,

römisch III. Pauschalgebühren für Insolvenz- und Reorganisationsverfahren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

5

  1. Ziffer römisch eins
    Eingabengebühren:

 

 

  1. Litera a
    Anträge eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkurses;

44 Euro

 

  1. Litera b
    Forderungsanmeldungen

23 Euro

 

  1. Ziffer römisch II
    Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen über Anträge nach Z römisch eins Litera a,

88 Euro

 

  1. Ziffer römisch III
    Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen nach Z II

132 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5 Z römisch eins.

Ziffer eins a Die Pauschalgebühr nach Z römisch eins Litera b, ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll. Gläubiger von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder trifft keine Gebührenpflicht nach Tarifpost 5 Z römisch eins Litera b, Für die Anmeldung einer Forderung nach Paragraph 220 d, Absatz 4, IO im Zuge einer Abstimmung über eine Zusicherung gemäß Artikel 36, Absatz 5, EuInsVO ist keine Gebühr nach Z römisch eins Litera b, zu entrichten.

Ziffer 2 Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme in der Tarifpost 6 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

6

  1. Ziffer römisch eins
    Pauschalgebühr:

 

 

  1. Litera a
    für das Insolvenzverfahren im Falle der Beendigung durch Schlussverteilung, der Beendigung durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans, der Beendigung durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens oder der Beendigung mit Einverständnis der Gläubiger;

15 vH der Entlohnung des Insolvenzverwalters nach Paragraphen 82 bis 82c IO, mindestens jedoch 444 Euro

 

 

 

  1. Litera b
    für ein Reorganisationsverfahren im Falle seiner Aufhebung oder Einstellung (Paragraphen 12 und 13 URG);

7,5 vH der Entlohnung des Reorganisationsprüfers, mindestens jedoch 444 Euro

 

  1. Ziffer römisch II
    Pauschalgebühren für Rekurse gegen Entscheidungen über die Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Schlussverteilung, durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans, durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens oder mit Einverständnis der Gläubiger oder die Aufhebung oder Einstellung des Reorganisationsverfahrens (Paragraphen 12 und 13 URG)

889 Euro

 

  1. Ziffer römisch III
    Pauschalgebühren für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen in Rekursverfahren nach Z II

1 333 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Sanierungsplans ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder sichergestellt wird.

Ziffer 2 Die Pauschalgebühr für das Insolvenzverfahren ist wie eine Masseforderung zu behandeln.

Ziffer 3 Bei Eigenverwaltung des Schuldners im Schuldenregulierungsverfahren ist keine Pauschalgebühr zu entrichten. In Schuldenregulierungsverfahren mit Insolvenzverwalter beträgt die Gebühr die Hälfte der nach Tarifpost 6 vorgesehenen Gebühren.

Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,)

Ziffer 5 Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z römisch eins hat die von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.

Ziffer 6 Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 Z römisch eins ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in Litera a, dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, so ist der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Konkursverfahrens durch Schlussverteilung gelten entsprechend.

Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,

römisch IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

7

  1. Ziffer römisch eins
    Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz

 

 

  1. Litera a
    für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt

5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten

 

  1. Litera b
    für Verfahren über zumindest teilweise erfolglose Anträge auf Herabsetzung des Unterhalts

14,40 Euro

 

  1. Litera c
    für Verfahren

 

 

  1. Ziffer eins
    über die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger schutzberechtigter Personen (Paragraphen 258, Absatz 3 und 281 Absatz 3, ABGB)

134 Euro

 

  1. Ziffer 2
    über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger schutzberechtigter Personen (Paragraph 137, AußStrG)

ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 86 Euro

 

  1. Litera d
    für Verfahren über Einwendungen nach den Paragraphen 35, Absatz 2 und 36 Absatz 2, EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen

107 Euro

 

  1. Ziffer römisch II
    Pflegschafts- und Unterhaltssachen zweiter Instanz

 

 

Für Rekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren

 

 

  1. Litera a
    nach Z römisch eins Litera a,

29 Euro

 

  1. Litera b
    nach Z römisch eins Litera b,

29 Euro

 

  1. Litera c
    nach Z römisch eins Litera c, Ziffer eins,

269 Euro

 

  1. Litera d
    nach Z römisch eins Litera c, Ziffer 2,

29 Euro

 

  1. Litera e
    nach Z römisch eins Litera d,

144 Euro

 

  1. Ziffer römisch III
    Pflegschafts- und Unterhaltssachen dritter Instanz

 

 

Für Revisionsrekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren

 

 

  1. Litera a
    nach Z römisch II Litera a,

43 Euro

 

  1. Litera b
    nach Z römisch II Litera b,

43 Euro

 

  1. Litera c
    nach Z römisch II Litera c,

403 Euro

 

  1. Litera d
    nach Z römisch II Litera d,

43 Euro

 

  1. Litera e
    nach Z römisch II Litera e,

214 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.

Ziffer 2 Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.

Ziffer 3 Zahlungspflichtig ist:

  1. Litera a
    für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera a, sowie die Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera d, derjenige, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde;
  2. Litera b
    für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera b, der Antragsteller in den Fällen, in denen sein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist; ist hingegen der Antragsteller mit dem Unterhaltsherabsetzungsantrag zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera b, ;,
  3. Litera c
    für die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera c, die Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt;
  4. Litera d
    für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z römisch II Litera c,, d und e sowie Z römisch III Litera c,, d und e der volljährige Rechtsmittelwerber; für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z römisch II Litera a und b sowie Z römisch III Litera a und b trifft den volljährigen Rechtsmittelwerber die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht nach Tarifpost 7 Z römisch II Litera a und b oder Z römisch III Litera a und b.
Minderjährige trifft in allen Instanzen keine Gebührenpflicht.

Ziffer 4 Bezieht sich ein Antrag nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera d,, Z römisch II Litera e, oder Z römisch III Litera e, auf mehrere Unterhaltsberechtigte, ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.

Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,

Ziffer 6 Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.

Anmerkung, Ziffer 7 und 7a aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,

Ziffer 8 Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung sind auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 21 008 Euro ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte Paragraph 276, Absatz eins, ABGB) 13 912 Euro nicht übersteigen.

Ziffer 9 Die Gebühreneinnahmen aus Pflegschaftsverfahren nach Tarifpost 7 sind zur Förderung der Vereine im Sinne des Paragraph eins, ErwSchVG zu verwenden.

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

8

  1. B
    Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht

 

 

Pauschalgebühren für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht

5 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 72 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Der Wert des Verlassenschaftsvermögens ergibt sich aus Paragraph 24,

Ziffer 2 Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich hervorgekommenen Verlassenschaftsvermögens zum Wert des früher maßgeblichen Vermögens hinzuzurechnen.

Ziffer 2 a Ergeht im Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht auf Grund widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der Paragraphen 161, ff AußStrG, so erhöht sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 109 Euro.

Ziffer 3 Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

Ziffer 4 Die Pauschalgebühr umfasst nicht die Gebühren nach Tarifpost 9.

Ziffer 5 Die Pauschalgebühr ist auch für das Ausfolgungsverfahren nach Paragraph 150, AußStrG zu entrichten.

Ziffer 6 Unterbleibt die Abhandlung (Paragraph 153, AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (Paragraphen 154,, 155 AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

9

  1. C
    Grundbuchsachen

 

 

 

  1. Litera a
    Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch);

 

44 Euro

 

  1. Litera b
    Eintragungen in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und zwar:

 

 

 

  1. Ziffer eins
    Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,

vom Wert des Rechtes

1,1 vH

 

  1. Ziffer 2
    Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,

 

74 Euro

 

  1. Ziffer 3
    Anmerkungen der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,

vom Wert des Rechtes

1,1 vH

 

  1. Ziffer 4
    Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Ziffer 6,),

vom Wert des Rechtes

1,2 vH

 

  1. Ziffer 5
    Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung,

vom Wert des Rechtes

6 vT

 

  1. Ziffer 6
    nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung;

vom Wert des Rechtes

6 vT

 

Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,)

 

 

 

  1. Litera d
    Auszüge aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen

 

14,40 Euro

 

  1. Litera e
    Abfragen nach Paragraphen 6 und 7 GUG

 

 

 

  1. Ziffer eins
    Vollabfrage einer Einlagezahl (GB-Auszug aktuell)

je abgefragter EZ

3,53 Euro

 

  1. Ziffer 2
    Abfrage des A-, B- oder C-Blattes einer EZ (GB-Teilauszug aktuell)

je abgefragtem Blatt einer EZ

1,88 Euro

 

  1. Ziffer 3
    Abfrage der letzten Tagebuchzahl (Plombe)

je abgefragter TZ

0,44 Euro

 

  1. Ziffer 4
    Abfrage der Urkundensammlung

je abgefragter Urkunde

1,10 Euro

 

  1. Ziffer 5
    Abfrage des Personenverzeichnisses

je abgefragter Person

1,76 Euro

 

  1. Ziffer 6
    Abfrage der historischen Einlagezahl (Verzeichnis der gelöschten Eintragungen)

aa) für die letzten fünf Jahre

1,76 Euro

bb) ohne zeitliche Begrenzung

4,19 Euro

 

  1. Ziffer 7
    Abfrage der KG-Änderungsdaten

je abgefragter KG

0,44 Euro

 

Anmerkung, Ziffer 8 und 9 aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017,)

 

 

 

  1. Ziffer 10
    Abfrage der Informationen zu einer Tagebuchzahl (Zusatzinformation)

je abgefragter TZ

1,76 Euro

 

  1. Ziffer 11
    Suche nach Kaufverträgen je Katastralgemeinde (KG)

je abgefragter KG

1,76 Euro

 

  1. Ziffer 12
    Informationen zu einer Liegenschaftsgruppe im Gruppenverzeichnis

je Liegenschaftsgruppe

1,76 Euro

 

  1. Ziffer 13
    Abfrage aus der Digitalen Katastralmappe (Kataster Rastergrafik) je in der Grafik dargestelltem Naturmaß

aa) bis zu 500m
bb) bis zu 1 000m
cc) bis zu 2 000m

3,53 Euro
12,20 Euro
46 Euro

 

  1. Ziffer 14
    Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis ohne Grundstücksadresse (GST-Auszug)

aa) für 1 bis 10 Grundstücke

3,53 Euro

bb) für 11 bis 100 Grundstücke

12,20 Euro

 

  1. Ziffer 15
    Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis mit Grundstücksadresse

aa) für 1 bis 10 Grundstücke

3,75 Euro

bb) für 11 bis 100 Grundstücke

14,40 Euro

 

  1. Ziffer 16
    Suche nach Grundstücksadressen im Anschriftenverzeichnis (Adresssuche)

aa) bis zu 10 Treffern
bb) bis zu 100 Treffern
cc) bis zu 1 000 Treffern

1,10 Euro
3,53 Euro

36 Euro

 

  1. Ziffer 17
    Abfragen nach Ziffer eins,, 2, 5, 6, 10, 11 und 12 von Körperschaften öffentlichen Rechts

je abgefragter EZ, TZ, KG, Liegenschaftsgruppe, Person oder je abgefragtem Blatt

1,66 Euro

Anmerkungen

Zu a:

Ziffer eins Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 Litera a, unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 Litera a, fallen auch alle Anträge im Sinne des Paragraph 4, LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach Paragraph 237, EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.

Ziffer eins a Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 18 Euro.

Ziffer 2 Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.

Ziffer 3 Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.

Anmerkung, Ziffer 3 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

Ziffer 4 Gebührenfrei sind:

Litera a Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,

Litera b Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach Paragraph 21, GUG.

Zu b:

Ziffer 5 Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.

Ziffer 6 Wird die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, oder 3 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet, so ermäßigt sich diese Gebühr um 22 Euro.

Ziffer 7 Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.

Ziffer 8 Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung

  1. Litera a
    an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) erworben oder
  2. Litera b
    einerseits an einer oder mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder einem oder mehreren Bauwerken (Anmerkung 11) und andererseits an einem oder mehreren Grundbuchskörpern erworben oder
  3. Litera c
    auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragen werden.

Ziffer 9 Als Eintragung nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 4, gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.

Ziffer 10 Folgende Eintragungen sind keine Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts:

  1. Litera a
    bei Abschreibung eines Bestandteils eines mit einem Pfandrecht belasteten Grundbuchskörpers die Eintragung dieses Pfandrechts als Simultanhypothek in einer neuen Einlage für das Trennstück oder
  2. Litera b
    wenn keine Änderung der Eintragung im Lastenblatt erfolgt oder
  3. Litera c
    wenn im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb oder bei der Änderung von Miteigentumsanteilen bei einem bereits eingetragenen Pfandrecht im Lastenblatt eine Richtigstellung der Beschränkung (Verweis auf das Eigentumsblatt) vorgenommen wird.
Für solche Eintragungen fallen auch keine Gebühren nach Litera b, Ziffer 5, an.

Ziffer 10 a Wird ein Pfandrecht, für das bereits die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigen Verpfändung in einer Einlage eingetragen und die Gebühr nach Litera b, Ziffer 5, entrichtet wurde, anlässlich der nachträglichen Eintragung im angemerkten Rang in weiteren Einlagen im laufenden Rang als Simultanhypothek eingetragen, so ist dennoch nur einmal die Gebühr nach Litera b, Ziffer 6, zu entrichten, soweit der Wert des eingetragenen Rechts den Wert nicht übersteigt, für den die Gebühr nach Litera b, Ziffer 5, entrichtet wurde.

Ziffer 11 Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (Paragraphen 434 bis 437, 451 Absatz 2, ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (Paragraphen 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (Paragraph 183, EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.

Ziffer 12 Von der Eintragungsgebühr sind befreit:

  1. Litera a
    Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 Litera b, angeführten Rechten;
  2. Litera b
    Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz GBG 1955;
  3. Litera c
    Abschreibungen oder Zuschreibungen von Grundstücken oder Anteilen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;
  4. Litera d
    die Ab- und Zuschreibung von geringfügigen Grundstücksteilen oder Anteilen, wenn sich dadurch der Wert der jeweils von der Ab- und Zuschreibung betroffenen Grundstücke oder Anteile nicht ändert;
  5. Litera e
    die Eintragung einer Ersatzhypothek nach Paragraph 222, EO;
  6. Litera f
    die Eintragung von bisher auf einem Baurecht lastenden Pfandrechten auf dem Grundbuchskörper bei Erlöschen des Baurechts.

Zu d und e:

Ziffer 13 Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 9 Litera e, einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.

Ziffer 14 Die Voraussetzungen zur Beauftragung als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für geeignete Rechtsträger legt die Bundesministerin für Justiz im Vertragsweg fest. Die Bundesrechenzentrum GmbH fungiert als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für die Körperschaften öffentlichen Rechts und hat die Gebühr nach Tarifpost 9 Litera e, Ziffer 17, auf Grund der Verrechnungsvorgabe der Bundesministerin für Justiz an den Bund zu entrichten.

Ziffer 15 Auszüge aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.

Ziffer 16 Die Grundbuchsdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn von Paragraph 76 c, Urheberrechtsgesetz. Der Bund ist im Sinn von Paragraph 76 d, Urheberrechtsgesetz Inhaber des Schutzrechtes an dieser Datenbank. Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach Tarifpost 9 Litera e und die Entrichtung der Gebühren nach dieser Tarifpost berechtigen nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach Paragraphen 76 c, ff. Urheberrechtsgesetz vorbehalten sind.

Anmerkung, Ziffer 17, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,)

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

10

  1. D
    Firmenbuch- und Schiffsregistersachen

 

 

  1. Ziffer römisch eins
    Firmenbuch

 

 

  1. Litera a
    Eingabengebühren für Eingaben folgender Rechtsträger:

 

 

  1. Ziffer eins
    bei Einzelunternehmern

18 Euro

 

  1. Ziffer 2
    bei offenen Gesellschaften

34 Euro

 

  1. Ziffer 3
    bei Kommanditgesellschaften

34 Euro

 

 

Anmerkung, Ziffer 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,)

 

 

  1. Ziffer 6
    bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE)

152 Euro

 

  1. Ziffer 7
    bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung

34 Euro

 

  1. Ziffer 8
    bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Europäischen Genossenschaften (SCE)

22 Euro

 

  1. Ziffer 9
    bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

56 Euro

 

  1. Ziffer 10
    bei Sparkassen

99 Euro

 

  1. Ziffer 11
    bei Privatstiftungen

206 Euro

 

  1. Ziffer 12
    bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV)

206 Euro

 

  1. Ziffer 13
    bei sonstigen Rechtsträgern gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, FBG

76 Euro

 

  1. Litera b
    Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend:

 

 

  1. Ziffer eins
    Firma

8,80 Euro

 

  1. Ziffer 2
    Sitz; bei Zweigniederlassungen Ort der Niederlassung

8,80 Euro

 

  1. Ziffer 3
    Geschäftsanschrift

8,80 Euro

 

  1. Ziffer 3 a
    Adresse der Internetseite eines Rechtsträgers

8,80 Euro

 

  1. Ziffer 3 b
    Umstand der Börsenotierung

8,80 Euro

 

  1. Ziffer 4
    Kapital (auch Kapitalerhöhung und -herabsetzung)

160 Euro

 

  1. Ziffer 5
    Durchführung der Revision

8,80 Euro

 

  1. Ziffer 5 a
    Einreichung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses

21 Euro

 

  1. Ziffer 6
    Einbringung

95 Euro

 

  1. Ziffer 7
    Vermögensübertragung

95 Euro

 

  1. Ziffer 8
    Übernahme oder Übertragung von Betrieben/Teilbetrieben

95 Euro

 

  1. Ziffer 9
    Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß UmwG

375 Euro

 

  1. Ziffer 10
    Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß AktG 1965 und SEG sowie einer Genossenschaft nach dem SCEG

214 Euro

 

  1. Ziffer 11
    Spaltung

345 Euro

 

  1. Ziffer 12
    Realteilung einer Personengesellschaft

192 Euro

 

  1. Ziffer 13
    Verschmelzung

345 Euro

 

  1. Ziffer 13 a
    Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern

345 Euro

 

  1. Ziffer 14
    Gesellschaftsvertrag (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Genossenschaftsvertrag und Gründungsvertrag einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)

 

 

  1. Sub-Litera, a, a
    bei Vorlage und Aufnahme des Gesellschaftsvertrags in die Urkundensammlung

107 Euro

 

  1. Sub-Litera, b, b
    ohne Vorlage des Gesellschaftsvertrags (nur bei Personengesellschaften);

21 Euro

 

  1. Ziffer 15
    Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde, Verlegungsplan, die beabsichtigte Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in einen anderen Mitgliedstaat, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft oder eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE

160 Euro

 

  1. Ziffer 16
    Änderung der zu Ziffer 14 und 15 genannten Urkunden

51 Euro

 

  1. Litera c
    Eintragungsgebühren für Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen folgender vertretungsberechtigter Personen und Funktionen:

 

 

  1. Ziffer eins
    Inhaber, Pächter

29 Euro

 

  1. Ziffer 2
    persönlich haftender Gesellschafter

42 Euro

 

  1. Ziffer 3
    Geschäftsführer

29 Euro

 

  1. Ziffer 4
    Vorstand, ständiger Vertreter, Hauptbevollmächtigter, Verwaltungsrat und geschäftsführender Direktor einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE)

64 Euro

 

  1. Ziffer 5
    vertretungsbefugtes Organ

64 Euro

 

  1. Ziffer 6
    Prokurist

25 Euro

 

  1. Ziffer 7
    Geschäftsleiter

8,80 Euro

 

  1. Ziffer 8
    Gesellschafter bei Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktionär einer Aktiengesellschaft

21 Euro

 

  1. Ziffer 9
    Kommanditist, Mitglied bei Europäischer wirtschaftlicher Interessenvereinigung (EWIV)

29 Euro

 

  1. Ziffer 10
    Aufsichtsratsmitglied

51 Euro

 

  1. Ziffer 11
    Abwickler (Liquidator)

64 Euro

 

  1. Ziffer 12
    Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder zu einer sonstigen Revisionseinrichtung oder Befreiung einer Genossenschaft von der Verbandspflicht;

21 Euro

 

  1. Ziffer 13
    Genehmigungsvorbehalt und Vertreter der Verlassenschaft (Paragraph 32, UGB).

8,80 Euro

 

  1. Ziffer römisch II
    Schiffsregister

 

 

  1. Litera a
    Pauschalgebühren für Eintragungen zum Erwerb einer Schiffshypothek

1,2 vH vom Wert des Rechtes

 

  1. Litera b
    Pauschalgebühren für sonstige Eintragungen

64 Euro

 

  1. Ziffer römisch III
    Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge, die einer Partei auf ihr Verlangen erteilt werden

 

 

  1. Litera a
    Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs

14,40 Euro

 

  1. Litera b
    Jahresabschlüsse

14,40 Euro

 

  1. Litera c
    Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen; Abschriften)

für jede angefangene Seite 3,31 Euro

 

 

 

 

  1. Ziffer römisch IV
    Firmenbuchabfragen

 

 

  1. Litera a
    Abfragen nach Paragraph 34, Absatz eins, Firmenbuchgesetz – FBG (Einzelabfragen)

 

 

  1. Ziffer eins
    Aktueller Firmenbuchauszug

3,53 Euro

 

  1. Ziffer 2
    Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen (gelöschten) Daten

5,90 Euro

 

 

Anmerkung, Ziffer 3, bis 5 aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017,)

 

 

  1. Ziffer 6
    Teilauszug eingeschränkt auf maximal zwei Personen oder alphabetische Personenliste

1,10 Euro

 

  1. Ziffer 7
    European Business Register–Standardauszug

1,10 Euro

 

  1. Ziffer 8
    Ergebnis einer Personensuche

1,10 Euro

 

 

Anmerkung, Ziffer 9 bis 11 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)

 

 

  1. Ziffer 12
    Urkunden in der Urkundensammlung

je Urkunde 1,10 Euro

 

 

Anmerkung, Ziffer 13 und 14 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)

 

 

  1. Ziffer 15
    Suche im Zweig Firmeninformation mit Verknüpfungen pro Personenliste und pro Funktionenübersicht je Person

1,10 Euro

 

  1. Ziffer 16
    Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmenliste mit Verknüpfungen

1,10 Euro

 

  1. Ziffer 17
    Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmeninformation mit Verknüpfungen

1,10 Euro

 

 

Anmerkung, Ziffer 18, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017,)

 

 

 

Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)

 

Anmerkungen

Zu Z römisch eins Litera a, :,

Ziffer eins Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera a, unterliegen Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.

Ziffer eins a Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 18 Euro.

Ziffer 2 Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.

Ziffer 3 Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers.

Anmerkung, Ziffer 3 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

Ziffer 4 Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.

Ziffer 5 Die Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung ist gebührenfrei.

Zu Z römisch eins Litera b und c:

Ziffer 6 Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.

Ziffer 7 Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera b und c ist bei Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.

Ziffer 8 Bei Eintragungen mehrerer vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist für jede einzelne dieser Eintragungen die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera c, zu entrichten.

Ziffer 9 Wird die Eintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen geändert oder gelöscht, so ist in den Fällen, in denen gleichzeitig die Neueintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen erfolgt (Wechsel bei den vertretungsberechtigten Personen und Funktionen), sowohl für die Änderung und Löschung als auch für die Neueintragung die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera c, zu entrichten.

Ziffer 10 Die Eintragungsgebühr für die Neueintragung, Änderung oder Löschung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist auch dann für jede einzelne dieser Eintragungen zu entrichten, wenn sich die Vertretungsbefugnis auf mehrere Personen gemeinsam bezieht (Kollektivvertretung) oder wenn Gegenstand der Eintragung eine Änderung im Vertretungsrecht (Änderung von Kollektivvertretung auf Einzelvertretung oder umgekehrt) ist.

Ziffer 11 Die Eintragung von Namensänderungen ist von den Eintragungsgebühren befreit.

Ziffer 12 Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf Änderungen der Höhe der Einlage eines Kommanditisten beziehen, unterliegen der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera c, Ziffer 9 ;, wird bei mehreren Kommanditisten die Höhe der Einlage geändert, so ist für jede Änderung die Gebühr zu entrichten.

Ziffer 13 Ausländische Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen werden, weil sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten, unterliegen der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 römisch eins Litera b und c.

Ziffer 14 Die Eintragung der Zweigniederlassung eines Rechtsträgers unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 römisch eins Litera b,

Ziffer 15 Im Fall der Löschung eines Rechtsträgers sind alle damit verbundenen Löschungen von den Eintragungsgebühren befreit.

Ziffer 15 a Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 UGB, die mangels Überschreitens der Umsatzerlösgrenze in Papierform erfolgen dürften (Paragraph 277, Absatz 6, zweiter Satz UGB), die aber dennoch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs spätestens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera b, Ziffer 5 a, befreit; die Gebührenbefreiung ist unter ziffernmäßiger Angabe der Umsatzerlöse geltend zu machen.

Ziffer 15 b Die Gebühren für die Eintragungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebs anfallen, samt der damit im Zusammenhang stehenden Eingabengebühren, sind auch dann nicht zu erheben, wenn der amtliche Vordruck nach Paragraph 4, Absatz eins und 3 NeuFöG bis spätestens 14 Tage nach dem Antrag auf Eintragung beim zuständigen Gericht einlangt und in diesem Antrag ausdrücklich die Gebührenbefreiung nach dem NeuFöG in Anspruch genommen und erklärt worden ist, dass der amtliche Vordruck innerhalb dieser Frist nachgereicht wird.

Zu Z II:

Ziffer 16 Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden.

Zu Z III:

Ziffer 17 Die Firmenbuchdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn von Paragraph 76 c, Urheberrechtsgesetz. Der Bund ist im Sinn von Paragraph 76 d, Urheberrechtsgesetz Inhaber des Schutzrechtes an dieser Datenbank. Die Befugnis zur Firmenbuchabfrage nach Tarifpost 10 Z römisch IV und die Entrichtung der Gebühren nach dieser Tarifpost berechtigen nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach Paragraphen 76 c, ff. Urheberrechtsgesetz vorbehalten sind.

Anmerkung, Ziffer 17 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,)

Ziffer 18 Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden.

Ziffer 19 Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.

Ziffer 20 Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Jahresabschlüsse und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.

Zu Z IV:

Ziffer 21 Abfragen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zum Amtsgebrauch sowie sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Ziffer eins bis 17 sind von Abfragegebühren befreit, sofern keine Weitergabe an Dritte erfolgt.

Ziffer 22 Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 10 Z römisch IV einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.

Ziffer 23 Für Abfrageprodukte entsteht nur dann eine Gebührenpflicht nach dieser Tarifpost, wenn in Z römisch IV dafür eine Gebühr vorgesehen ist.

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

 

11

E. Beglaubigungen und Beurkundungen

 

 

 

 

a)

  1. Ziffer eins
    Beglaubigungen von Unterschriften bei einer Bemessungsgrundlage

für jede Unterschrift

 

 

 

 

bis

360 Euro 

 

 

 

3,31 Euro

 

 

 

über

360 Euro bis

730 Euro

 

 

6,60 Euro

 

 

 

über

730 Euro bis

3 630 Euro

 

 

14,40 Euro

 

 

 

über

3 630 Euro bis

7 270 Euro

 

 

27 Euro

 

 

 

über

7 270 Euro bis

36 340 Euro

 

 

42 Euro

 

 

 

über

36 340 Euro bis

72 670 Euro

 

 

57 Euro

 

 

 

über

72 670 Euro  

 

 

 

 

 

 

 

für jede weitere angefangene 72 670 Euro

 

je 27 Euro mehr

 

 

 

  1. Ziffer 2
    wenn der Wert nicht bestimmbar ist

 

14,40 Euro

 

 

  1. Litera b
    Beglaubigungen von Abschriften, die von den Parteien überreicht werden;

für jede angefangene Seite der Abschrift

2,21 Euro

 

 

c)

  1. Ziffer eins
    Aufnahme von Urkunden über Rechtsgeschäfte, die einer gerichtlichen Beurkundung bedürfen,

die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren

 

 

 

  1. Ziffer 2
    Aufnahme von Testamenten,

die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren

 

 

 

  1. Ziffer 3
    Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten,

die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren

 

 

 

  1. Ziffer 4
    Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Abschriften oder Zeugnissen aus den im Notariatsarchiv befindlichen Akten;

die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren

 

 

 

Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Artikel 15,, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,)

 

 

 

Anmerkungen

Ziffer eins Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde wird nach dem Wert des Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes nicht zu berücksichtigen.

Ziffer 2 Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der Berechung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer eins, der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei unberücksichtigt.

Ziffer 3 Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer eins, für jede Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.

Ziffer 4 Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage der Wert des vortretenden Rechtes maßgebend.

Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,)

Ziffer 6 Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam gegeben werden (Kollektivzeichnung), so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer eins, zu entrichten.

Ziffer 7 Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus der sich der Wert des Gegenstandes nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer 2, zu bemessen.

Ziffer 7 a Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifpost 11 Litera a, eine wertunabhängige weitere Gebühr von 18 Euro zu entrichten. Die Zusatzgebühr fällt auch dann bloß einmal an, wenn gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde beglaubigt werden.

Ziffer 8 Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 Litera b, wird eine angefangene Seite als voll gerechnet.

Ziffer 9 Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte Gebühr zu Tarifpost 11 Litera b, zu entrichten.

Ziffer 10 Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

12

  1. F
    Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

 

 

 

Pauschalgebühren für folgende Verfahren:

 

 

 

a)

  1. Ziffer eins
    Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (Paragraphen 81 bis 98 Ehegesetz),

 

336 Euro

 

 

  1. Ziffer 2
    Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach Paragraph 55 a, Ehegesetz,

 

293 Euro

 

 

  1. Ziffer 3
    Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe (Paragraphen 97, ff AußStrG), Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen zum Schutz des Vermögens Erwachsener (Paragraphen 131 a, ff AußStrG) sowie Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme volljähriger Wahlkinder an Kindes statt (Paragraphen 91 a, ff AußStrG);

 

134 Euro

 

b)

  1. Ziffer eins
    Feststellung von Ansprüchen auf Ausstattung,

 

269 Euro

 

 

Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,)

 

 

 

 

  1. Ziffer 3
    Verfahren zur Erneuerung oder Berichtigung der Grenzen (Paragraphen 850, ff ABGB),

 

269 Euro

 

 

  1. Ziffer 4
    Verfahren nach dem Landpachtgesetz,

 

82 Euro

 

 

  1. Ziffer 5
    Regelung der Rechte der Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache nach Paragraphen 835,, 836 ABGB,

 

269 Euro

 

 

  1. Ziffer 6
    Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (Paragraph 98, ABGB),

 

269 Euro

 

 

  1. Ziffer 7
    Anträge auf Feststellung der Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungnahme (Paragraph 92, ABGB),

 

82 Euro

 

 

  1. Ziffer 8
    Verfahren über die Annahme eines volljährigen Wahlkindes an Kindesstatt (Paragraphen 191, ff ABGB);

 

82 Euro

 

c)

Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,)

 

 

 

 

  1. Ziffer 2
    Todeserklärung und Beweisführung des Todes,

 

82 Euro

 

 

  1. Ziffer 3
    Kraftloserklärung von Urkunden,

 

82 Euro

 

 

  1. Ziffer 4
    Verfahren vor dem Bezirksgericht nach Paragraph 37, MRG,

 

82 Euro

 

 

  1. Ziffer 5
    Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken (Paragraph 11, LiegTeilG),

 

82 Euro

 

 

  1. Ziffer 6
    Einräumung eines Notwegs,

 

82 Euro

 

 

  1. Ziffer 7
    Gesuche zwecks Erlags bei der Verwahrungsabteilung;

 

82 Euro

 

d)

Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,)

 

 

 

 

  1. Ziffer 2
    Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen,

vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag

1,5 vH

 

 

  1. Ziffer 3
    Verfahren über den Kostenersatz nach Paragraph 31, Absatz 3 und 4 oder Paragraph 138, Absatz 3 und 4 WRG 1959 (Paragraph 117, Absatz 4 bis 6 WRG 1959),

vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Ersatzbetrag

1,5 vH

 

 

  1. Ziffer 4
    Verfahren vor dem Handelsgericht Wien gemäß Paragraph 20, des Wertpapierbereinigungsgesetzes;

vom Nennbetrag des Wertpapiers

1,5 vH

 

  1. Litera e
    Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz;

 

443 Euro

 

  1. Litera f
    Verfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Schiedsrichters (Paragraph 587, oder 591 ZPO), über die Ablehnung eines Schiedsrichters (Paragraph 589, Absatz 3, ZPO) und über die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters (Paragraph 590, ZPO)
    1. Ziffer eins
      vor dem Gerichtshof erster Instanz
    2. Ziffer 2
      vor dem Obersten Gerichtshof

 

443 Euro

2 218 Euro

 

Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,)

 

 

 

  1. Litera h
    in Verfahren nach dem Paragraph 104 a, AußStrG nach Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände:

 

 

 

 

Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,)

 

 

 

  1. Ziffer 2
    für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer

 

290 Euro je Partei

 

  1. Litera i
    in Verfahren nach dem Paragraph 106 b, AußStrG nach Ablauf der ersten fünf Monate ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler:

 

 

 

 

Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,)

 

 

 

  1. Ziffer 2
    für jede weiteren begonnenen drei Monate Verfahrensdauer bis zum Abschluss der Tätigkeit des Besuchsmittlers den Parteien gegenüber

 

221 Euro je Partei

 

  1. Litera j
    sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren, ausgenommen die in der Anmerkung 11 genannten Verfahren.

 

256 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 12 und 12a sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG sowie der in der Anmerkung 3b festgelegten Vergleichsgebühr und der in Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

Ziffer 2 Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 Litera a, Ziffer eins, ist für einen Antrag nach Paragraph 98, EheG nicht zu entrichten, wenn dieser in einem Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach Paragraph 55 a, EheG gestellt wird.

Ziffer 2 a Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach Paragraph 55 a, EheG während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, so entfällt die Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 Litera a, Ziffer 2,, sofern zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.

Ziffer 3 Für die Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG ist – unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr nach Tarifpost 12 Litera a, Ziffer 2, eine weitere Pauschalgebühr von 293 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 439 Euro.

Ziffer 3 a Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach Paragraph 55 a, EheG und Vereinbarungen nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG sind auf Antrag für diejenige Partei gebührenfrei, deren Vermögen den Wert von 4 637 Euro und deren jährliche Einkünfte 13 912 Euro nicht übersteigen.

Ziffer 3 b Für sonstige Vereinbarungen in einem außerstreitigen Verfahren, deren Gegenstand bei selbständiger Geltendmachung einem anderen außerstreitigen Verfahren zuzuordnen wäre, ist zusätzlich die für das andere außerstreitige Verfahren vorgesehene Pauschal- oder gegebenenfalls Vergleichsgebühr zu entrichten; die für das Außerstreitverfahren, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde, entrichtete oder zu entrichtende Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Vereinbarung in einem streitigen Verfahren oder als prätorischer Vergleich geschlossen wird.

Ziffer 4 Wird eine der in Tarifpost 12 Litera d, angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist eine Gebühr von 134 Euro zu entrichten.

Ziffer 5 Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 Litera e, sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten.

Ziffer 6 Wird in den in der Tarifpost 12 Litera d, Ziffer 2 bis 4 genannten Verfahren ein Rekurs gegen die Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens erhoben, so erhöht sich die Gebühr um einen Promillepunkt auf 1,6 vH; wird gegen die Rekursentscheidung ein Revisionsrekurs erhoben, erhöht sich die Gebühr um zwei Promillepunkte auf 1,7 vH. Wird kein Entschädigungs- oder Ersatzbetrag rechtkräftig ermittelt oder verglichen, so ist die Gebühr nach Anmerkung 4 zu entrichten; diese erhöht sich nach Rekurserhebung auf 147 Euro und nach Revisionsrekurserhebung auf 179 Euro.

Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,)

Ziffer 8 Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 Litera h, wird dadurch nicht berührt, dass die Entscheidung über die Bestellung des Kinderbeistands mit einem Rechtsmittel angefochten ist. Wird die Bestellung eines Kinderbeistands aufgrund eines Rechtsmittels aufgehoben oder stellt sich heraus, dass die Tätigkeit der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler früher geendet hat, so ist die zuviel entrichtete Gebühr rückzuerstatten.

Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,)

Ziffer 10 Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 Litera h und i ist jeweils nur einmal zu entrichten, wenn ein Kinderbeistand oder Besuchsmittler für mehrere Kinder eingesetzt wird oder wenn in einem Verfahren mehrere Kinderbeistände oder Besuchsmittler eingesetzt werden.

  1. Ziffer 11
    Gebührenfrei sind, soweit nicht ausdrücklich anders angeordnet:
    1. Litera a
      Verfahren nach dem UbG und dem HeimAufG,
    2. Litera b
      Verfahren nach dem Tuberkulosegesetz und dem Epidemiegesetz,
    3. Litera c
      Verfahren über die Abstammung (Paragraphen 81, ff AußStrG),
    4. Litera d
      Verfahren über die Annahme minderjähriger Wahlkinder an Kindesstatt und zur Anerkennung solcher ausländischen Entscheidungen,
    5. Litera e
      Verfahren über die Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte (Paragraphen 104, ff AußStrG),
    6. Litera f
      Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (Paragraphen 111 a, ff AußStrG),
    7. Litera g
      Erwachsenenschutzverfahren (Paragraphen 116 a, ff AußStrG),
    8. Litera k
      Verfahren über die Erklärung der Ehemündigkeit nach Paragraph eins, Absatz 2, EheG.

römisch IV a. Rechtsmittel betreffend sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

12a

Pauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens mit Ausnahme der Verfahren nach Tarifpost 12 Litera d,

 

 

  1. Litera a
    für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren)

das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

 

  1. Litera b
    für Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren)

das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

Anmerkungen

Ziffer eins Gebührenpflichtig sind nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.

Ziffer 2 Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.

römisch fünf. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

13

Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren:

 

 

a)

Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens

269 Euro

 

b)

  1. Ziffer eins
    Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, soweit sie nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte

540 Euro

 

 

  1. Ziffer 2
    Nichtigkeitsbeschwerden;

808 Euro

 

c)

sonstige Anträge nach dem Mediengesetz

82 Euro

 

d)

für das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen nach Litera c,

164 Euro

Anmerkungen

Anmerkung, Ziffer eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)

Ziffer 4 Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 Litera b, Ziffer eins, ist in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.

Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,)

römisch fünf a. Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

13a

  1. Litera a
    Pauschalgebühren für folgende Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Patentamts:

 

 

  1. Ziffer eins
    Rekursverfahren gegen Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamts
    1. Litera i
      im einseitigen Verfahren
    2. Sub-Litera, i, i
      in mehrseitigen Verfahren

392 Euro

557 Euro

 

  1. Ziffer 2
    Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren nach Ziffer eins,

750 Euro

 

  1. Ziffer 3
    Berufungsverfahren gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts

750 Euro

 

  1. Ziffer 4
    Revisionsverfahren und Rekursverfahren im Sinne des Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts in den Verfahren nach Ziffer 3,

1 104 Euro

 

  1. Ziffer 5
    Rekursverfahren gegen Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts

419 Euro

 

  1. Ziffer 6
    Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren nach Ziffer 5,

563 Euro

 

  1. Litera b
    Pauschalgebühren für Berufungen gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer gemäß Paragraph 5 a,, Paragraph 30, Absatz 4 und Paragraph 34, Absatz 3, RAO

552 Euro

 

  1. Litera c
    Pauschalgebühren für Berufungen gegen Entscheidungen der Notariatskammer gemäß Paragraph 117 a, Absatz 4 und Paragraph 118 a, Absatz 3, NO

386 Euro

 

  1. Litera d
    Pauschalgebühren für Rekurse gegen Bescheide der Übernahmekommission gemäß Paragraph 30 a, ÜbG

17 657 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Der Gebührenpflicht nach der Tarifpost 13a Litera d, unterliegen nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.

Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)

Ziffer 4 Wenn der Rechtsmittelwerber wegen Verfahrenshilfe oder aus anderen Gründen (Paragraph 10,) von der Entrichtung der Gebühren befreit ist, so ist in zwei- oder mehrseitigen Verfahren der Gegner zur Zahlung dieser Gebühren verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.

römisch VI. Justizverwaltung

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

14

Pauschalgebühren:

 

 

  1. Ziffer eins
    für das Zeugnis über das in Österreich geltende Recht (Paragraph 186, Absatz 2, AußStrG),

59 Euro

 

  1. Ziffer 2
    für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den Auslandsverkehr,

14,40 Euro

 

  1. Ziffer 3
    für Anträge um Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste oder um Rezertifizierung (Paragraphen 4,, 6 SDG) ...

59 Euro

 

  1. Ziffer 3 a
    für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß Paragraph 3 a, Absatz 5, SDG im ersten Kalenderjahr

202 Euro

 

in jedem weiteren Kalenderjahr

41 Euro

 

Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,)

 

 

Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,)

 

 

  1. Ziffer 6
    für die Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder Baurechts (Paragraphen 87 a,, 87b und 87e NO) in der Ediktsdatei

123 Euro

 

  1. Ziffer 7
    für Veröffentlichungen in der Insolvenzverwalterliste (Paragraph 269, Absatz 2, IO) oder Zwangsverwalterliste (Paragraph 107 a, EO)

 

 

  1. Litera a
    für die Eintragung während des ersten Kalenderjahres ………

202 Euro

 

  1. Litera b
    für jede Verlängerung der Eintragung um ein Kalenderjahr …

41 Euro

 

  1. Ziffer 8
    für Anträge auf Eintragung in die Liste der Mediatoren (Paragraphen 8 und 11 Absatz eins, des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes), sowie für Anträge auf Aufrechterhaltung dieser Eintragung (Paragraph 13, Absatz 2, des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)

324 Euro

 

  1. Ziffer 9
    für Anträge auf Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (Paragraph 24, Absatz eins, des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)

 

 

  1. Litera a
    von Ausbildungseinrichtungen

1 293 Euro

 

  1. Litera b
    von Lehrgängen

647 Euro

 

  1. Ziffer 10
    für Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (Paragraph 25, Absatz eins, des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)

1 293 Euro

 

  1. Ziffer 11
    für Anträge auf Erteilung einer Registerauskunft für einen Verband (Paragraph 2, Absatz eins, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) über strafgerichtliche Verurteilungen und Strafverfahren (Paragraph 89 m, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GOG)

je angefragtem Rechtsträger 59 Euro

 

  1. Ziffer 12
    für gesellschafts- und firmenbuchrechtliche Veröffentlichungen, die ein Rechtsträger aufgrund gesetzlicher Ermächtigung in der Ediktsdatei selbst vornimmt

123 Euro pro Kalenderjahr

 

  1. Ziffer 13
    für Eingaben zur Ersteintragung von Lobbying-Unternehmen in das Lobbying-und Interessenvertretungs-Register Abteilung A1

662 Euro

 

  1. Ziffer 14
    für Eingaben zur Ersteintragung von Unternehmen in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register Abteilung B

221 Euro

 

  1. Ziffer 15
    für Eingaben zur Ersteintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register Abteilung C und D

110 Euro

 

Anmerkung, Ziffer 16, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,)

 

 

  1. Ziffer 17
    für die elektronische Abfrage von Daten über Exekutionsverfahren (Paragraphen 427, f EO) je Abfrage

10 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Die in der Tarifpost 14 Ziffer 2, und 11 angeführten Amtshandlungen werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.

Ziffer 2 Die Gebühr nach Tarifpost 14 Ziffer 2, ist nur einmal zu entrichten, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.

Ziffer 2 a Die Gebühr nach Tarifpost 14 Ziffer 6, ist für jede Bekanntmachung der Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Teiles hiervon (bestimmt mit der Einlagezahl eines Grundbuchs oder der Nummer eines Grundstücks oder Wohnungseigentumsobjekts unter Angabe der Einlagezahl eines Grundbuchs), eines Superädifikats oder Baurechts auf einer Liegenschaft gesondert zu entrichten; sie ist für jede Feilbietung nur einmal zu entrichten, auch wenn der Inhalt der Veröffentlichung in der Folge ergänzt oder geändert wird.

Ziffer 3 Wird mehr als eine Ausfertigung der Registerauskunft nach Tarifpost 14 Ziffer 11, begehrt, so ist vom Antragsteller für jede weitere Ausfertigung eine Pauschalgebühr in Höhe von 2,32 Euro zu entrichten.

Ziffer 4 Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Justizverwaltungsangelegenheiten ist keine Gebühr zu entrichten.

Ziffer 5 Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.

Ziffer 6 Die Gebühr nach Tarifpost 14 Ziffer 12, ist für die erste Veröffentlichung eines Rechtsträgers im Kalenderjahr zu entrichten. Bei jeder weiteren Veröffentlichung hat der Rechtsträger darauf hinzuweisen, dass in diesem Kalenderjahr bereits eine Veröffentlichung vorgenommen und dafür die Gebühr entrichtet wurde, und dabei die für die Zuordnung dieser Zahlung maßgeblichen Angaben anzuführen.

Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,)

Ziffer 8 Wird zur Abfrage nach Tarifpost 14 Ziffer 17, eine Übermittlungs- oder Verrechnungsstelle in Anspruch genommen, so kann diese dem Abfragenden einen vom Bundesminister für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag zu den von ihr zu entrichtenden Pauschalgebühren in Rechnung stellen.

römisch VII. Gemeinsame Bestimmungen zu römisch eins bis VI

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

15

Pauschalgebühren

 

 

 

  1. Litera a
    für Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Ausdrucke) aus der Urkundensammlung des Grund- oder Firmenbuchs, die einer Partei ausgestellt werden,

für jede angefangene Seite der Abschrift

1,22 Euro

 

  1. Litera b
    für sonstige Amtsbestätigungen (Zeugnisse), die einer Partei ausgestellt werden.

für jede angefangene Seite

3,75 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Beglaubigungen nach Paragraph 190, AußStrG sind als Amtsbestätigungen anzusehen.

Ziffer 2 Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs sowie Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 Litera d, Abschriften aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z römisch III.

Ziffer 3 Gebührenfrei sind:

  1. Litera a
    die erste Ausfertigung einer Entscheidung oder eines Vergleiches, die einer Partei von Amts wegen oder auf Antrag erteilt wird;
  2. Litera b
    die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für jene Personen und Behörden, die nach den Zustellvorschriften (Paragraphen 118, ff. GBG 1955) zu verständigen sind;
  3. Litera c
    die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für den Bevollmächtigten (Vertreter) des Antragstellers;
  4. Litera d
    die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung des Exekutionstitels;
  5. Litera e
    bis zu zwei Abschriften eines Protokolls für jede der Parteien;
  6. Litera f
    Amtsbestätigungen, die dem Insolvenzverwalter erteilt werden;
  7. Litera g
    Amtsbestätigungen, die in Pflegschaftsverfahren und in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden.

Ziffer 4 Für gerichtlich beglaubigte oder nicht beglaubigte Abschriften, die für einen bestimmten Zweck gebührenfrei erteilt werden, sind die Gebühren nachträglich zu entrichten, wenn die Abschrift zu einem anderen Zweck verwendet wird. Die Befreiung und ihr Grund sind auf der Abschrift zu vermerken. Dies gilt sinngemäß für Auszüge aus den öffentlichen Büchern und Registern.

Ziffer 5 Wenn in Grundbuchsachen eine Urkundenabschrift für die Urkundensammlung herzustellen ist, ohne daß die Partei die Gebühr beigebracht hat, ist im Falle einer von Amts wegen stattfindenden Eintragung sowie in den Fällen, in denen eine Eintragung bei mehreren Grundbuchsgerichten erbeten wird (Paragraph 90, letzter Satz GBG 1955) das Doppelte, wenn aber die Abschrift nur aus Anlaß des Einbindens der Urkundensammlung hergestellt werden muß, das Einfache der Gebühr nach Tarifpost 15 zu entrichten.

Ziffer 6 Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke ist eine Gebühr in Höhe von 66 Cent für jede Seite zu entrichten, werden sie von der Partei unter Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur zur Herstellung solcher Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke selbst angefertigt, eine Gebühr in Höhe von 34 Cent für jede Seite. Dies gilt für die einer Partei ausgestellte Kopie einer elektronischen Datei – unter der Voraussetzung, dass die Datei nicht auf Betreiben der Partei erstellt wurde – mit der Maßgabe, dass die Datei einer Seite gleichzuhalten ist.

Ziffer 6 a Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 12,20 Euro.

Ziffer 6 b Für die Ausstellung einer Apostille nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968, ist eine Gebühr von 14,40 Euro zu entrichten.

Ziffer 7 Sämtliche gebührenpflichtige Abschriften, Ausdrucke, Dateien und Vervielfältigungen sowie Amtsbestätigungen, Zeugnisse und Apostillen nach der Tarifpost 15 (einschließlich deren Anmerkungen) werden der Partei erst überlassen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.

Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,)

Anmerkung

1. ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009; Art. 5, BGBl. I Nr. 137/2009; Art. 5 § 1, BGBl. I Nr. 1/2013
2. EG/EU: Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011; Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2017
3. vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Schlagworte

Insolvenzverfahren, Kapitalherabsetzung, Aktenablichtung, Gerichtsgebühr, Nichtigkeitsklage, Tarifpost, Sanierungsplan, Pflegschaftssache

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40215947

Navigation im Suchergebnis