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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 32

Inkrafttretensdatum

01.03.2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2001

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

F. EINBRINGUNG

Paragraph 32, Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962.

Tarif

römisch eins. Zivilprozesse

---------------------------------------------------------------------

Tarif- I             Gegenstand              I    Höhe der Gebühren

post  I                                     I

-------I-------------------------------------I-----------------------

   1   I Pauschalgebühren in                 I

       I zivilgerichtlichen Verfahren erster I

       I Instanz bei einem Wert des          I

       I Streitgegenstandes                  I

       I bis      2 000 S                    I      220 S

       I über     2 000 S  bis      5 000 S  I      440 S

       I über     5 000 S  bis     10 000 S  I      590 S

       I über    10 000 S  bis     30 000 S  I      990 S

       I über    30 000 S  bis     50 000 S  I    1 590 S

       I über    50 000 S  bis    100 000 S  I    2 910 S

       I über   100 000 S  bis    500 000 S  I    6 890 S

       I über   500 000 S  bis  1 000 000 S  I   13 520 S

       I über 1 000 000 S  bis  2 000 000 S  I   27 040 S

       I über 2 000 000 S  bis  3 000 000 S  I   40 570 S

       I über 3 000 000 S  bis  4 000 000 S  I   54 090 S

       I über 4 000 000 S  bis  5 000 000 S  I   67 620 S

       I über 5 000 000 S                    I 1,2% vom jeweiligen

       I                                     I Streitwert zuzüglich

       I                                     I 13 180 S

       I                                     I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.
  2. Ziffer 2
    Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (Paragraph 433, ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.
  3. Ziffer 3
    Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
  4. Ziffer 4
    Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 sind in Verfahren erster Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die in einem zivilgerichtlichen Verfahren gestellt werden. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
  5. Ziffer 5
    Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren erster Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.
  6. Ziffer 6
    Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung erster Instanz das Verfahren fortgesetzt wird.
  7. Ziffer 7
    In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
  8. Ziffer 8
    Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 20 000 S.
  9. Ziffer 9
    Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 2 400 S. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.

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Tarif- I             Gegenstand              I    Höhe der Gebühren

post  I                                     I

-------I-------------------------------------I-----------------------

   2   I Pauschalkosten für das              I

       I Rechtsmittelverfahren zweiter       I

       I Instanz bei einem                   I

       I Berufungsinteresse                  I

       I bis      2 000 S                    I      180 S

       I über     2 000 S bis     5 000 S    I      380 S

       I über     5 000 S bis    10 000 S    I      660 S

       I über    10 000 S bis    30 000 S    I    1 320 S

       I über    30 000 S bis    50 000 S    I    2 650 S

       I über    50 000 S bis   100 000 S    I    5 300 S

       I über   100 000 S bis   500 000 S    I   10 600 S

       I über   500 000 S bis 1 000 000 S    I   19 880 S

       I über 1 000 000 S bis 2 000 000 S    I   39 770 S

       I über 2 000 000 S bis 3 000 000 S    I   59 660 S

       I über 3 000 000 S bis 4 000 000 S    I   79 550 S

       I über 4 000 000 S bis 5 000 000 S    I   99 440 S

       I über 5 000 000 S                    I 1,8% vom

       I                                     I Berufungsinteresse

       I                                     I zuzüglich

       I                                     I 19 380 S

       I                                     I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (Paragraph 459, ZPO) und gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel römisch XXIII EGZPO) entschieden wird.
  2. Ziffer 2
    Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 2 sind in Verfahren zweiter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
  3. Ziffer 3
    Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
  4. Ziffer 4
    Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.
  5. Ziffer 5
    Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 20 000 S.
  6. Ziffer 6
    Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 3 170 S. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

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Tarif- I             Gegenstand              I    Höhe der Gebühren

post  I                                     I

-------I-------------------------------------I-----------------------

   3   I Pauschalgebühren für das            I

       I Rechtsmittelverfahren dritter       I

       I Instanz bei einem                   I

       I Revisionsinteresse                  I

       I bis     30 000 S                    I    1 980 S

       I über    30 000 S bis    50 000 S    I    3 310 S

       I über    50 000 S bis   100 000 S    I    6 620 S

       I über   100 000 S bis   500 000 S    I   13 250 S

       I über   500 000 S bis 1 000 000 S    I   26 510 S

       I über 1 000 000 S bis 2 000 000 S    I   53 030 S

       I über 2 000 000 S bis 3 000 000 S    I   79 550 S

       I über 3 000 000 S bis 4 000 000 S    I  106 070 S

       I über 4 000 000 S bis 5 000 000 S    I  132 590 S

       I über 5 000 000 S                    I 2,4% vom jeweiligen

       I                                     I Revisionsinteresse

       I                                     I zuzüglich

       I                                     I 25 840 S

       I                                     I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2,
ZPO.
  1. Ziffer 2
    Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
  2. Ziffer 3
    Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 3 sind in Verfahren dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
  3. Ziffer 4
    Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.
  4. Ziffer 5
    Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 20 000 S.
  5. Ziffer 6
    Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 4 750 S. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

römisch II. Exekutionsverfahren

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Tarif- I             Gegenstand              I    Höhe der Gebühren

post  I                                     I

-------I-------------------------------------I-----------------------

   4   I Pauschalgebühren                    I

       I a) in Exekutionsverfahren mit       I

       I    Ausnahme der in lit. b           I

       I    angeführten Verfahren bei einem  I

       I Wert des Streitgegenstandes         I

       I bis      2 000 S                    I      190 S

       I über     2 000 S bis     5 000 S    I      400 S

       I über     5 000 S bis    10 000 S    I      470 S

       I über    10 000 S bis    30 000 S    I      640 S

       I über    30 000 S bis    50 000 S    I      860 S

       I über    50 000 S bis   100 000 S    I    1 100 S

       I über   100 000 S bis   500 000 S    I    1 580 S

       I über   500 000 S bis 1 000 000 S    I    1 910 S

       I über 1 000 000 S für  jede  weitere I

       I angefangene 1 000 000 S             I je 1 910 S mehr

       I                                     I

       I b) in Exekutionsverfahren auf das   I

       I    unbewegliche Vermögen bei einem  I

       I    Wert des Streitgegenstandes      I

       I bis      2 000 S                    I      360 S

       I über     2 000 S bis     5 000 S    I      480 S

       I über     5 000 S bis    10 000 S    I      610 S

       I über    10 000 S bis    30 000 S    I      860 S

       I über    30 000 S bis    50 000 S    I    1 190 S

       I über    50 000 S bis   100 000 S    I    1 820 S

       I über   100 000 S bis   500 000 S    I    2 620 S

       I über   500 000 S bis 1 000 000 S    I    4 210 S

       I über 1 000 000 S für  jede  weitere I

       I angefangene 1 000 000 S             I je 2 150 S mehr

       I                                     I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Litera a, unterliegen alle Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 Litera b, angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 Litera b, fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 zu entrichten.
  2. Ziffer eins a
    Die in der Tarifpost 4 angeführten Gebühren erhöhen sich um jeweils 90 S, wenn - allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln - Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.
  3. Ziffer 2
    Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
  4. Ziffer 3
    In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, zu entrichten.
  5. Ziffer 4
    Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 sind in Exekutionsverfahren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
  6. Ziffer 5
    Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 Litera b, umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (Paragraph 208, EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 Litera b, sind jedoch zu entrichten.
  7. Ziffer 6
    Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt (Paragraph 14, EO), so unterliegt dieser Exekutionsantrag der - allenfalls nach Anmerkung 1a erhöhten - Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Litera b, ;, daneben ist keine weitere Gerichtsgebühr zu entrichten.
  8. Ziffer 7
    Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 20 000 S.

römisch III. Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren

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Tarif- I             Gegenstand              I    Höhe der Gebühren

post  I                                     I

-------I-------------------------------------I-----------------------

   5   I Eingabengebühren:                   I

       I a) Anträge eines Gläubigers auf     I

       I    Eröffnung des Konkurses;         I      420 S

       I b) Forderungsanmeldungen            I      220 S

       I                                     I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5. 2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme der in Tarifpost 6 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

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Tarif- I             Gegenstand              I    Höhe der Gebühren

post  I                                     I

-------I-------------------------------------I-----------------------

   6   I Pauschalgebühr:                     I

       I a) für das Konkursverfahren         I

       I    1. im  Falle der Beendigung des  I

       I       Konkurses durch Verteilung    I

       I       (§ 139 KO) oder durch Zwangs- I

       I       ausgleich (§ 157 KO),         I 15 vH der Belohnung

       I                                     I des Masseverwalters,

       I                                     I mindestens jedoch

       I                                     I 4 140 S

       I    2. im Falle der Beendigung  des  I

       I       Konkurses mit Einverständnis  I

       I       der Gläubiger (§ 167 KO);     I

       I                                     I 15 vH der Belohnung

       I                                     I des Masseverwalters,

       I                                     I mindestens jedoch

       I                                     I 4 140 S

       I b) für das Ausgleichsverfahren im   I

       I    Falle der gerichtlichen Bestäti- I

       I    gung des Ausgleiches (§ 49 AO)   I 15 vH der Belohnung

       I                                     I des

       I                                     I Ausgleichsverwalters,

       I                                     I mindestens jedoch

       I                                     I 4 140 S

       I                                     I

       I c) für ein Reorganisationsverfahren I 7,5 vH der Entlohnung

       I    im Falle seiner Aufhebung        I des

       I    oder Einstellung (§§ 12 und 13   I Reorganisations-

       I    URG);                            I prüfers, mindestens

       I                                     I jedoch 4 140 S

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, daß die Pauschalgebühr bezahlt wird.
  2. Ziffer 2
    Die Pauschalgebühr für das Konkursverfahren ist wie eine Masseforderung (Paragraph 46, KO) zu behandeln. Die Pauschalgebühr für das Ausgleichsverfahren gehört zu den bevorrechteten Forderungen (Paragraph 23, AO).
  3. Ziffer 3
    Bei Eigenverwaltung des Schuldners ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.
  4. Ziffer 4
    Wird das Konkursverfahren durch Zahlungsplan (Paragraph 196, KO) oder durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (Paragraph 200, Absatz 4, KO) beendet, so ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Litera a, Ziffer eins, zu bemessen; die Regelung der Anmerkung 1 ist aber in diesen Fällen nicht anzuwenden.

römisch IV. Verfahren außer Streitsachen

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Tarif- I             Gegenstand              I    Höhe der Gebühren

post  I                                     I

-------I-------------------------------------I-----------------------

   7   I A. Pflegschafts- und                I

       I    Vormundschaftssachen             I

       I Entscheidungen                      I

       I a) über den Anspruch auf Unterhalt  I

       I    vom Wert des Zuerkannten,        I      1/2 vH

       I b) über ein Begehren auf            I

       I    Herabsetzung des                 I      130 S

       I    Unterhaltsbetrages               I

       I                                     I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Der Wert des Zuerkannten ergibt sich aus Paragraph 58, JN.
  2. Ziffer 2
    Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.
  3. Ziffer 3
    Wird die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren abgeändert, so dient als Bemessungsgrundlage der vom Rechtsmittelgericht festgesetzte Unterhaltsbetrag. Wurde für die abgeänderte Entscheidung eine Gebühr bereits vorgeschrieben, so ist sie bei einer Erhöhung einzurechnen, bei einer Ermäßigung oder Aberkennung rückzuerstatten.
  4. Ziffer 4
    Die Gebührenpflicht ist nicht davon abhängig, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwächst.
  5. Ziffer 5
    Die Gebührenpflicht wird dadurch nicht berührt, daß die Entscheidung aufgehoben wird. Die Entscheidungsgebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung eine neue Entscheidung gefällt wird.
  6. Ziffer 6
    Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.
  7. Ziffer 7
    Neben den Entscheidungsgebühren nach Tarifpost 7 sind in Pflegschafts-, Sachwalterschafts- und Vormundschaftssachen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

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Tarif- I             Gegenstand              I    Höhe der Gebühren

post  I                                     I

-------I-------------------------------------I-----------------------

   8   I B. Verlassenschaftsabhandlungen     I

       I    Pauschalgebühren für             I

       I    Verlassenschaftsabhandlungen     I  3 vT des reinen

       I                                     I  Nachlaßvermögens,

       I                                     I  mindestens jedoch

       I                                     I  530 S

       I                                     I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Der Wert des Nachlaßvermögens ergibt sich aus Paragraph 24, 2. Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich hervorgekommenen Nachlaßvermögens zum Wert des früher abgehandelten Vermögens hinzuzurechnen.
  2. Ziffer 3
    Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
  3. Ziffer 4
    Die Pauschalgebühr umfaßt nicht die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b,
  4. Ziffer 5
    Die Pauschalgebühr ist auch für die gerichtlichen Amtshandlungen über Nachlaßgegenstände zu entrichten, die in das Ausland auszuliefern sind.
  5. Ziffer 6
    Findet mangels eines Vermögens oder bei Nachlässen geringen Wertes eine Verlassenschaftsabhandlung nicht statt (Paragraph 72, AußStrG) oder wird der Nachlaß an Zahlungs Statt überlassen (Paragraph 73, AußStrG), so sind keine Pauschalgebühren zu entrichten.

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Tarif- I          Gegenstand          I Maßstab für die   I  Höhe der

post  I                              I Gebührenbemessung I  Gebühren

-------I------------------------------I-------------------I----------

   9   I     C. Grundbuchsachen       I                   I

       I a) Eingaben                  I                   I   500 S

       I    (Protokollaranträge) um   I                   I

       I    Eintragung in das         I                   I

       I    Grundbuch (Landtafel,     I                   I

       I    Eisenbahnbuch, Bergbuch); I                   I

       I b) Eintragungen in das       I                   I

       I    Grundbuch (Landtafel,     I                   I

       I    Eisenbahnbuch, Bergbuch), I                   I

       I    und zwar:                 I                   I

       I    1. Eintragungen           I vom Wert des      I  1 vH

       I       (Einverleibungen) zum  I Rechtes           I

       I       Erwerb des Eigentums   I                   I

       I       und des Baurechtes,

       I    2. Vormerkungen zum       I                   I   700 S

       I       Erwerb des Eigentums   I                   I

       I       und des Baurechtes,    I                   I

       I    3. Anmerkungen der        I vom Wert des      I  1 vH

       I       Rechtfertigung der     I Rechtes           I

       I       Vormerkung zum Erwerb  I                   I

       I       des Eigentums und des  I                   I

       I       Baurechtes,            I                   I

       I    4. Eintragungen zum       I vom Wert des      I  1,2 vH

       I       Erwerb des             I Rechtes           I

       I       Pfandrechtes (Ausnahme I                   I

       I       Z 6),                  I                   I

       I    5. Anmerkungen der        I vom Wert des      I  6 vT

       I       Rangordnung der        I Rechtes           I

       I       beabsichtigten         I                   I

       I       Verpfändung,           I                   I

       I    6. nachträgliche          I vom Wert des      I  6 vT

       I       Eintragung des         I Rechtes           I

       I       Pfandrechtes in der    I                   I

       I       angemerkten            I                   I

       I       Rangordnung der        I                   I

       I       beabsichtigten         I                   I

       I       Verpfändung;           I                   I

       I c) Grundbuchsauszüge         I für jede          I    50 S

       I    (Abschriften), die einer  I angefangene Seite I

       I    Partei auf ihr Verlangen  I                   I

       I    oder im                   I                   I

       I    Verlassenschaftsverfahren I                   I

       I    in ihrem Interesse        I                   I

       I    erteilt werden;           I                   I

       I d) Grundbuchsauszüge         I für je zwölf      I 110 S

       I    (Abschriften) über eine   I angefangene       I

       I    Einlage und Abschriften   I Seiten im Format  I

       I    aus den                   I A 4               I

       I    Hilfsverzeichnissen,      I                   I

       I    soweit diese Abschriften  I                   I

       I    im Weg der                I                   I

       I    automationsunterstützten  I                   I

       I    Datenverarbeitung         I                   I

       I    hergestellt werden        I                   I

       I                              I                   I

Anmerkungen

Zu a:
  1. Ziffer eins
    Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 Litera a, unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 Litera a, fallen auch alle Anträge im Sinne des Paragraph 4, LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach Paragraph 237, EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.
  2. Ziffer 2
    Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.
  3. Ziffer 3
    Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.
  4. Ziffer 4
    Gebührenfrei sind:
    1. Litera a
      Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,
    2. Litera b
      Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach Paragraph 21, GUG.
    Zu b:
  5. Ziffer 5
    Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu
entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.
  1. Ziffer 6
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,)
  2. Ziffer 7
    Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist
die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, auch dann, wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten beantragt wird oder wenn mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kommen; die Eintragungsgebühr ist anläßlich der ersten Eintragung zu entrichten.
  1. Ziffer 8
    Anmerkung 7 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe
Forderung
  1. Litera a
    auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragen werden,
  2. Litera b
    an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken erworben werden (Anmerkung 11),
  3. Litera c
    einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper (Anmerkung 7) oder Liegenschaftsanteil erworben werden.
  1. Ziffer 9
    Als Eintragung nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 4, gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.
  2. Ziffer 10
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1991,)
  3. Ziffer 11
    Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (Paragraphen 434 bis 437, 451 Absatz 2, ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (Paragraphen 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (Paragraph 183, EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.
  4. Ziffer 12
    Von der Eintragungsgebühr sind befreit:
    1. Litera a
      Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 Litera b, angeführten Rechten;
    2. Litera b
      Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz GBG 1955;
    3. Litera c
      Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;
    4. Litera d
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
    5. Litera e
      die Eintragung einer Ersatzhypothek nach Paragraph 222, EO.
    Zu c und d:
  5. Ziffer 13
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1991,)
  6. Ziffer 14
    Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Grundbuchsauszug
fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 Litera c, ;, die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Grundbuchsauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird. Amtswegige Ergänzungen von Grundbuchsauszügen im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens und der Zwangsverwaltung sind gebührenfrei.
  1. Ziffer 15
    Grundbuchsauszüge (Abschriften) sowie Abschriften nach
Tarifpost 9 Litera d, werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird. Für die Gebührenbemessung nach Tarifpost 9 Litera d, ist nicht das Format des verwendeten Papiers, sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks maßgeblich.

    Tarifpost             Gegenstand                      Höhe der

                                                          Gebühren

--------------------------------------------------------------------

      10      D. Firmenbuch- und

                 Schiffsregistersachen

              I. Firmenbuch

              a) Eingabengebühren für Eingaben

                 folgender Rechtsträger:

                  1. bei Einzelkaufleuten                     250 S

                  2. bei offenen

                     Handelsgesellschaften                    400 S

                  3. bei Kommanditgesellschaften              400 S

                  4. bei offenen Erwerbsgesellschaften        400 S

                  5. bei Kommandit-Erwerbsgesellschaften      400 S

                  6. bei Aktiengesellschaften               1 500 S

                  7. bei Gesellschaften mit beschränkter

                     Haftung                                  400 S

                  8. bei Erwerbs- und

                     Wirtschaftsgenossenschaften              300 S

                  9. bei Versicherungsvereinen auf

                     Gegenseitigkeit                          600 S

                 10. bei Sparkassen                         1 000 S

                 11. bei Privatstiftungen                   2 000 S

                 12. bei Europäischen wirtschaftlichen

                     Interessenvereinigungen (EWIV)         2 000 S

                 13. bei sonstigen Rechtsträgern gemäß

                     § 2 Z 13 FBG                             800 S

              b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen

                 und Änderungen betreffend:

                  1. Firma                                    100 S

                  2. Sitz; bei Zweigniederlassungen Ort

                     der Niederlassung                        100 S

                  3. Geschäftsanschrift                       100 S

                  4. Kapital (auch Kapitalerhöhung und

                     -herabsetzung)                         1 500 S

                  5. Einreichung des Jahresabschlusses,

                     Konzernabschlusses, Durchführung der

                     Revision                                 100 S

                  6. Einbringung                              900 S

                  7. Vermögensübertragung                     900 S

                  8. Übernahme oder Übertragung von

                     Betrieben/Teilbetrieben                  900 S

                  9. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

                     gemäß UmwG                             3 500 S

                 10. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

                     gemäß AktG 1965                        2 000 S

                 11. Spaltung                               3 200 S

                 12. Realteilung einer

                     Personengesellschaft                   1 800 S

                 13. Verschmelzung                          3 200 S

                 14. Gesellschaftsvertrag (Erklärung

                     über die Errichtung einer

                     Gesellschaft mit beschränkter

                     Haftung), Genossenschaftsvertrag und

                     Gründungsvertrag einer Europäischen

                     wirtschaftlichen

                     Interessenvereinigung (EWIV)           1 000 S

                 15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde,

                     Verlegungsplan                         1 500 S

                 16. Änderung der zu Z 14 und 15

                     genannten Urkunden                       500 S

              c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen,

                 Änderungen oder Löschungen folgender

                 vertretungsberechtigter Personen und

                 Funktionen:

                  1. Inhaber, Pächter                         300 S

                  2. persönlich haftender Gesellschafter      400 S

                  3. Geschäftsführer                          300 S

                  4. Vorstand, ständiger Vertreter,

                     Hauptbevollmächtigter                    600 S

                  5. vertretungsbefugtes Organ                600 S

                  6. Prokurist                                250 S

                  7. Geschäftsleiter                          100 S

                  8. Gesellschafter bei Gesellschaft mit

                     beschränkter Haftung                     200 S

                  9. Kommanditist, Mitglied bei

                     Europäischer wirtschaftlicher

                     Interessenvereinigung (EWIV)             300 S

                 10. Aufsichtsratsmitglied                    500 S

                 11. Abwickler (Liquidator)                   600 S

                 12. Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu

                     einem Revisionsverband oder zu einer

                     sonstigen Revisionseinrichtung oder

                     Befreiung einer Genossenschaft von

                     der Verbandspflicht;                     200 S

                 13. Sachwalter nach ABGB, gesetzlicher

                     Vertreter, Vertreter des ruhenden

                     Nachlasses.                              100 S

              II. Schiffsregister                         1,1 vH vom

              a) Pauschalgebühren für Eintragungen zum     Wert des

                 Erwerb einer Schiffshypothek               Rechtes

              b) Pauschalgebühren für sonstige

                 Eintragungen                                 590 S

              III. Firmenbuch- und

              Schiffsregisterauszüge, die einer Partei

              auf ihr Verlangen erteilt werden

              a) Firmenbuchauszüge                       für je 12

                                                        angefangene

                                                        Seiten 110 S

              b) Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen,     für jede

                 Abschriften)                           angefangene

                                                         Seite 50 S

Anmerkungen

Zu Z römisch eins Litera a, :,

  1. Ziffer eins
    Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera a, unterliegen
Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 HGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.
  1. Ziffer 2
    Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch
dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.
  1. Ziffer 3
    Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers.
  2. Ziffer 4
    Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang
des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.
  1. Ziffer 5
    Die Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung ist
gebührenfrei.
Zu Z römisch eins Litera b und c:
  1. Ziffer 6
    Fallen Einschaltungskosten für Veröffentlichungen im Inland an,
so ist hiefür eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 3 000 S zu entrichten; ist Gegenstand der Veröffentlichung nur die Änderung der Geschäftsanschrift oder nur die Einreichung des Jahresabschlusses, so ermäßigt sich diese Gebühr auf die Hälfte. Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.
  1. Ziffer 7
    Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera b und c ist bei
Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.
  1. Ziffer 8
    Bei Eintragungen mehrerer vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist für jede einzelne dieser Eintragungen die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera c, zu entrichten.
  2. Ziffer 9
    Wird die Eintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen geändert oder gelöscht, so ist in den Fällen, in denen gleichzeitig die Neueintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen erfolgt (Wechsel bei den vertretungsberechtigten Personen und Funktionen), sowohl für die Änderung und Löschung als auch für die Neueintragung die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera c, zu entrichten.
  3. Ziffer 10
    Die Eintragungsgebühr für die Neueintragung, Änderung oder
Löschung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist auch dann für jede einzelne dieser Eintragungen zu entrichten, wenn sich die Vertretungsbefugnis auf mehrere Personen gemeinsam bezieht (Kollektivvertretung) oder wenn Gegenstand der Eintragung eine Änderung im Vertretungsrecht (Änderung von Kollektivvertretung auf Einzelvertretung oder umgekehrt) ist.
  1. Ziffer 11
    Die Eintragung von Namensänderungen ist von den Eintragungsgebühren befreit.
  2. Ziffer 12
    Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf Änderungen der Höhe der Einlage eines Kommanditisten beziehen, unterliegen der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera c, Ziffer 9 ;, wird bei mehreren Kommanditisten die Höhe der Einlage geändert, so ist für jede Änderung die Gebühr zu entrichten.
  3. Ziffer 13
    Ausländische Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen
werden, weil sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten, unterliegen der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 römisch eins Litera b und c.
  1. Ziffer 14
    Die Eintragung der Zweigniederlassung eines Rechtsträgers
unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 römisch eins Litera b,
  1. Ziffer 15
    Im Fall der Löschung eines Rechtsträgers sind alle damit
verbundenen Löschungen von den Eintragungsgebühren befreit.
Zu Z II:
  1. Ziffer 16
    Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte
für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden.
Zu Z III:
  1. Ziffer 17
    Für Firmenbuchauszüge, die nur mehr im Wege der
automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, ist der Gebührenbemessung das Format DIN A4 zugrunde zu legen. Hiebei ist nicht das Format des verwendeten Papiers, sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks maßgeblich. Die Gebühren für Abfragen nach den Paragraphen 33, ff. FBG bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung.
  1. Ziffer 17 a
    Ausdrucke aus der durch das Bundesministerium für Justiz im Rahmen der Firmenbuchdatenbank geführten Liste der zugelassenen Revisoren gemäß Paragraph 13, Absatz 2, GenRevG 1997 unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 römisch III. Die Anmerkung 17 und die auf Grund dieser Anmerkung erlassene Verordnung gelten auch für diese Ausdrucke.
  2. Ziffer 18
    Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch
hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden.
  1. Ziffer 19
    Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten
Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.
  1. Ziffer 20
    Firmenbuch- oder Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

---------------------------------------------------------------------

Tarif-I           Gegenstand             I Maßstab für die I Höhe der

post I                                  I Gebührenbemes-  I Gebühren

      I                                  I sung            I

------I----------------------------------I-----------------I---------

  11  I E. Beglaubigungen und            I                 I

      I          Beurkundungen           I                 I

      I a) 1. Beglaubigungen von         I für jede        I

      I       Unterschriften bei einer   I Unterschrift    I

      I       Bemessungsgrundlage        I                 I

      I bis      5 000 S                 I                 I     40 S

      I über     5 000 S bis    10 000 S I                 I     60 S

      I über    10 000 S bis    50 000 S I                 I    130 S

      I über    50 000 S bis   100 000 S I                 I    260 S

      I über   100 000 S bis   500 000 S I                 I    390 S

      I über   500 000 S bis 1 000 000 S I                 I    530 S

      I über 1 000 000 S                 I                 I

      I für jede weitere                 I                 I je 260 S

      I angefangene 1 000 000 S          I                 I mehr

      I    2. wenn der Wert nicht        I                 I     50 S

      I       bestimmbar ist;            I                 I

      I b) Beglaubigungen von            I für jede        I     20 S

      I    Abschriften, die von den      I angefangene     I

      I    Parteien überreicht werden;   I Seite der       I

      I                                  I Abschrift       I

      I c) 1. Aufnahme von Urkunden über I die im Notariatstarifge-

      I       Rechtsgeschäfte, die einer I setz für die gleichen

      I       gerichtlichen Beurkundung  I Amtshandlungen vorgesehe-

      I       bedürfen,                  I nen Gebühren

      I    2. Aufnahme von Testamenten,  I die im Notariatstarifge-

      I                                  I setz für die gleichen

      I                                  I Amtshandlungen vorgesehe-

      I                                  I nen Gebühren

      I    3. Aufnahme von Wechsel- und  I die im Notariatstarifge-

      I       Scheckprotesten,           I setz für die gleichen

      I                                  I Amtshandlungen vorgesehe-

      I                                  I nen Gebühren

      I    4. Erteilung von              I die im Notariatstarifge-

      I       Ausfertigungen, Auszügen,  I setz für die gleichen

      I       Abschriften oder           I Amtshandlungen vorgesehe-

      I       Zeugnissen aus den im      I nen Gebühren

      I       Notariatsarchiv            I

      I       befindlichen Akten.        I

      I                                  I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde wird nach dem Wert des Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes nicht zu berücksichtigen.
  2. Ziffer 2
    Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der Berechnung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer eins, der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei unberücksichtigt.
  3. Ziffer 3
    Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer eins, für jede Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.
  4. Ziffer 4
    Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage der Wert des vortretenden Rechtes maßgebend.
  5. Ziffer 5
    Die Firmazeichnung samt Unterschrift einerseits und die Unterfertigung der Anmeldung (Paragraphen 12,, 29 HGB) durch die Gesellschafter andererseits sind getrennte gebührenpflichtige Amtshandlungen.
  6. Ziffer 6
    Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam
gegeben werden (Kollektivzeichnung), so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer eins, zu entrichten.
  1. Ziffer 7
    Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus
der sich der Wert des Gegenstandes nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer 2, zu bemessen.
  1. Ziffer 8
    Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 Litera b, wird eine
angefangene Seite als voll gerechnet.
  1. Ziffer 9
    Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte
Gebühr zu Tarifpost 11 Litera b, zu entrichten.
  1. Ziffer 10
    Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften werden erst
vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

---------------------------------------------------------------------

Tarif-I           Gegenstand             I Maßstab für die I Höhe der

post I                                  I Gebührenbemes-  I Gebühren

      I                                  I sung            I

------I----------------------------------I-----------------I---------

  12  I F. Sonstige Geschäfte des        I                 I

      I     außerstreitigen Verfahrens   I                 I

      I                                  I                 I

      I Pauschalgebühren für folgende    I                 I

      I Verfahren:                       I                 I

      I a) 1. Verfahren über die         I                 I  2 400 S

      I       Aufteilung ehelichen       I                 I

      I       Gebrauchsvermögens und     I                 I

      I       ehelicher Ersparnisse      I                 I

      I       (§§ 81 bis 96 Ehegesetz),  I                 I

      I    2. Verfahren über die         I                 I  2 000 S

      I       Scheidung einer Ehe nach   I                 I

      I       § 55a Ehegesetz;           I                 I

      I    3. Verfahren zur Anerkennung  I                 I    990 S

      I       ausländischer              I                 I

      I       Eheentscheidungen          I                 I

      I       (§ 228b AußStrG)           I                 I

      I b) 1. Feststellung von           I                 I  2 000 S

      I       Ansprüchen auf Heiratsgut  I                 I

      I       oder Ausstattung,          I                 I

      I    2. Verfahren zur Feststellung I                 I    550 S

      I       der Rechtsunwirksamkeit    I                 I

      I       eines Anerkenntnisses der  I                 I

      I       Vaterschaft nach § 164     I                 I

      I       ABGB,                      I                 I

      I    3. Verfahren zur Erneuerung   I                 I  2 000 S

      I       oder Berichtigung der      I                 I

      I       Grenzen (§§ 850 ff. ABGB), I                 I

      I    4. Verfahren nach dem         I                 I    550 S

      I       Landpachtgesetz,           I                 I

      I    5. Regelung der Rechte der    I                 I  2 000 S

      I       Teilhaber einer gemein-    I                 I

      I       schaftlichen Sache nach    I                 I

      I       §§ 835, 836 ABGB,          I                 I

      I    6. Verfahren über die         I                 I  2 000 S

      I       Abgeltung der Mitwirkung   I                 I

      I       eines Ehegatten im Erwerb  I                 I

      I       des anderen (§ 98 ABGB),   I                 I

      I    7. Anträge auf Feststellung   I                 I    550 S

      I       der Rechtmäßigkeit         I                 I

      I       gesonderter Wohnungsnahme  I                 I

      I       (§ 92 ABGB),               I                 I

      I    8. Annahme an Kindes Statt    I                 I    550 S

      I       (§§ 179 ff. ABGB);         I                 I

      I c) 1. Volljährigerklärung        I                 I    330 S

      I       (§§ 174, 251 ABGB),        I                 I

      I    2. Erklärung der              I                 I    330 S

      I       Ehemündigkeit (§ 1 Abs. 2  I                 I

      I       Ehegesetz),                I                 I

      I    3. (Anm.: aufgehoben durch    I                 I

      I       BGBl. Nr. 25/1995)         I                 I

      I    4. Todeserklärung und         I                 I    550 S

      I       Beweisführung des Todes,   I                 I

      I    5. Kraftloserklärung von      I                 I    550 S

      I       Urkunden,                  I                 I

      I    6. Verfahren vor dem          I                 I    550 S

      I       Bezirksgericht nach dem    I                 I

      I       Mietrechtsgesetz,          I                 I

      I    7. Einspruch des Gläubigers   I                 I    550 S

      I       gegen die Vornahme eines   I                 I

      I       Tausches von Grundstücken  I                 I

      I       (§ 11 LiegTeilG),          I                 I

      I    8. Einräumung eines Notweges, I                 I    550 S

      I    9. Gesuche zwecks Erlages bei I                 I    550 S

      I       der Verwahrungsabteilung;  I                 I

      I d) 1. Freiwillige gerichtliche   I vom ermittelten I   1,5 vH

      I       Schätzungen (§§  267 ff.   I Schätzwert      I

      I       AußStrG),                  I                 I

      I    2. freiwillige Feilbietungen, I vom erzielten   I   1,5 vH

      I       die vom Gerichte           I Preis           I

      I       vorgenommen werden (§§ 267 I                 I

      I       ff. AußStrG),              I                 I

      I    3. Ermittlung der             I vom ermittelten I   1,5 vH

      I       Entschädigung in           I Entschädigungs- I

      I       Enteignungsfällen          I betrag          I

      I    4. Verfahren vor dem          I vom Nennbetrag  I   1,5 vH

      I       Handelsgericht Wien gemäß  I des Wertpapiers I

      I       § 20 des Wertpapier-       I                 I

      I       bereinigungsgesetzes;      I                 I

      I e) Verfahren nach dem            I                 I

      I    Privatstiftungsgesetz         I                 I  3 310 S

      I                                  I                 I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind ohne Rücksicht
darauf zu entrichten, ob der Antrag bewilligt, abgewiesen oder zurückgezogen wird.
  1. Ziffer 2
    Wird eine der in Litera d, angeführten Amtshandlungen nicht bis
zum Ende durchgeführt, so ist in den Fällen der Litera d, Ziffer eins und 2 eine Gebühr von 330 S und in den Fällen der Litera d, Ziffer 3 und 4 eine Gebühr von 550 S zu entrichten.
  1. Ziffer 3
    In den Fällen einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG ist
hiefür neben der Gebühr nach Tarifpost 12 Litera a, Ziffer 2, eine weitere Pauschalgebühr von 2 000 S zu entrichten. Ansonsten fallen in allen in der Tarifpost 12 angeführten außerstreitigen Verfahren keine weiteren Gebühren an; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
  1. Ziffer 4
    Mit der Pauschalgebühr nach TP 12 Litera e, sind
Eintragungsgebühren nach TP 10 nicht abgegolten.

römisch fünf. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen

---------------------------------------------------------------------

Tarif-I              Gegenstand                            I Höhe der

post I                                                    I Gebühren

------I----------------------------------------------------I---------

  13  I Eingabengebühren:                                  I

      I a) Anträge des Privatanklägers auf Einleitung  des I  1 030 S

      I    Strafverfahrens;                                I

      I b) 1. Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe,   I  1 200 S

      I       soweit sie nicht mit einer                   I

      I       Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und   I

      I       Berufungen gegen Urteile der                 I

      I       Bezirksgerichte                              I

      I    2. Nichtigkeitsbeschwerden.                     I  1 380 S

      I                                                    I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
  2. Ziffer 2
    Die Eingabengebühren in Verfahren nach Tarifpost 13 sind ohne
Rücksicht auf den Ausgang des Strafverfahrens zu entrichten.
  1. Ziffer 3
    Die Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind jeweils nur einmal
zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung des Strafgerichtes das Verfahren fortgesetzt wird.
  1. Ziffer 4
    Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 Litera b, Ziffer eins, ist in gleicher
Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.
  1. Ziffer 5
    Übernimmt der Staatsanwalt die Vertretung des Privatanklägers
(Paragraph 46, Absatz 4, StPO 1975), so haftet er nicht für die Gebühren des zahlungspflichtigen Privatanklägers.

römisch VI. Justizverwaltung

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Tarif-I              Gegenstand                            I Höhe der

post I                                                    I Gebühren

------I----------------------------------------------------I---------

  14  I Pauschalgebühren:                                  I

      I 1. für das Zeugnis über das in Österreich          I    550 S

      I    geltende Recht (§ 282 AußStrG),                 I

      I 2. für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den I    130 S

      I    Auslandsverkehr,                                I

      I 3. für Anträge um Eintragung in die                I    550 S

      I    Sachverständigen- oder Dolmetscherliste,        I

      I    einschließlich der Ausstellung des Ausweises    I

      I    (§§ 8, 14 SDG),                                 I

      I 4. für Anträge um Eintragung in die Liste der      I    880 S

      I    Verteidiger in Strafsachen(§ 39 Abs. 3 StPO     I

      I    1975).                                          I

      I 5. für Anträge um Eintragung in die Liste der      I

      I    zugelassenen Revisoren (§ 13 Abs. 2             I

      I    GenRevG 1997),                                  I    880 S

      I 6. für die Entscheidung über den Antrag auf        I

      I    Anerkennung als Revisionsverband (§ 19 Abs. 1   I

      I    GenRevG 1997).                                   12 000 S.

      I                                                    I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Die in der Tarifpost 14 Ziffer 3, angeführte Amtshandlung wird erst
vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
  1. Ziffer 2
    Die Gebühr nach Tarifpost 14 Ziffer 3, ist nur einmal zu entrichten,
auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.
  1. Ziffer 3
    Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Justizverwaltungsangelegenheiten ist keine Gebühr zu entrichten.
  2. Ziffer 4
    Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren
Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.

römisch VII. Gemeinsame Bestimmungen zu römisch eins bis VI

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Tarif-I           Gegenstand             I Maßstab für die I Höhe der

post I                                  I Gebührenbemes-  I Gebühren

      I                                  I sung            I

------I----------------------------------I-----------------I---------

  15  I Gebühren                         I                 I

      I a) für Abschriften (Duplikate,   I für jede        I    20 S

      I    Abschriften aus der           I angefangene     I

      I    Urkundensammlung und den      I Seite der       I

      I    Hilfsverzeichnissen, der      I Abschrift       I

      I    Urkundensammlung des          I                 I

      I    Firmenbuchs sowie aus den     I                 I

      I    Firmenbuch- und               I                 I

      I    Schiffsregisterakten),        I                 I

      I    die einer                     I                 I

      I    Partei ausgestellt werden,    I                 I

      I b) für Amtsbestätigungen         I für jede        I    40 S

      I    (Zeugnisse), die einer Partei I angefangene     I

      I    ausgestellt werden.           I Seite           I

      I                                  I                 I

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Beglaubigungen nach Paragraph 289, AußStrG sind als Amtsbestätigungen
anzusehen.
  1. Ziffer 2
    Grundbuchsabschriften und Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 Litera c, ;, Abschriften aus dem Firmenbuch sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 römisch III.
  2. Ziffer 3
    Gebührenfrei sind:
    1. Litera a
      die erste Ausfertigung einer Entscheidung oder eines Vergleiches, die einer Partei von Amts wegen oder auf Antrag erteilt wird;
    2. Litera b
      die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für jene Personen und Behörden, die nach den Zustellvorschriften (Paragraphen 118, ff. GBG 1955) zu verständigen sind;
    3. Litera c
      die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für den Bevollmächtigten (Vertreter) des Antragstellers;
    4. Litera d
      die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung des Exekutionstitels;
    5. Litera e
      bis zu zwei Abschriften eines Protokolls für jede der Parteien;
    6. Litera f
      Amtsbestätigungen, die dem Masseverwalter oder dem Ausgleichsverwalter erteilt werden;
    7. Litera g
      Amtsbestätigungen, die in Pflegschafts-, Sachwalterschafts- und Vormundschaftssachen sowie in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden;
    8. Litera h
      Abschriften aus gerichtlichen Akten oder Büchern, die von den Parteien selbst angefertigt werden.
  3. Ziffer 4
    Für gerichtlich beglaubigte oder nicht beglaubigte Abschriften,
die für einen bestimmten Zweck gebührenfrei erteilt werden, sind die Gebühren nachträglich zu entrichten, wenn die Abschrift zu einem anderen Zweck verwendet wird. Die Befreiung und ihr Grund sind auf der Abschrift zu vermerken. Dies gilt sinngemäß für Auszüge aus den öffentlichen Büchern und Registern.
  1. Ziffer 5
    Wenn in Grundbuchsachen eine Urkundenabschrift für die Urkundensammlung herzustellen ist, ohne daß die Partei die hiezu erforderlichen Gerichtskostenmarken beigebracht hat, ist im Falle einer von Amts wegen stattfindenden Eintragung sowie in den Fällen, in denen eine Eintragung bei mehreren Grundbuchsgerichten erbeten wird (Paragraph 90, letzter Satz GBG 1955) das Doppelte, wenn aber die Abschrift nur aus Anlaß des Einbindens der Urkundensammlung hergestellt werden muß, das Einfache der Gebühr nach Tarifpost 15 zu entrichten.
  2. Ziffer 6
    Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen ist eine Gebühr in der Höhe von einem Viertel des in der Tarifpost 15 Litera a, angeführten Betrages zu entrichten. Die Gebühr ist durch Verwendung von Gerichtskostenmarken oder - abweichend von der Regelung des Paragraph 4, Absatz 6, - unmittelbar bei Gericht zu entrichten.
  3. Ziffer 6 a
    Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Wege der
automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 110 S für je zwölf angefangene Seiten im Format DIN A4. Für die Gebührenbemessung ist nicht das Format des verwendeten Papiers, sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks maßgeblich.
  1. Ziffer 7
    Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung
und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse) werden erst ausgefertigt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

Anmerkung

1. Zur Pauschalgebühr in Insolvenzsachen siehe die Tarifpost 6.
2. Zu den Eingabegebühren in Insolvenzsachen siehe die Tarifpost 5.
3. ÜR Art. XVIII § 8, BGBl. I Nr. 135/2000

Schlagworte

Nichtigkeitsklage, Insolvenzverfahren, Pflegschaftssache, Adoption, Sachwalterschaftssache, Erbschaftssache, Wechselprotest, Strafprozeß, Schuldbestellungsurkunde, Sachverständigenliste, Grundkapital, Kommanditgesellschaft, Stammkapital, Entschädigungsbetrag, Wertpapierbereinigungsgesetz, Erwerbsgesellschaft, Firmenbuchsache, Firmenbuchauszug, Firmenbuchakt, Sachaufwand, Abschrift, Kopie, Einvernehmen, Ehescheidung, Vergleich, Kapitalherabsetzung

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2008

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40013904

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