F. EINBRINGUNG
§ 32.Paragraph 32,
Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes.
Tarif
I. Zivilprozesse
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
1 | Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes
| |
| bis | 150 Euro | | | 25 Euro |
| über | 150 Euro bis | 300 Euro | | 48 Euro |
| über | 300 Euro bis | 700 Euro | | 68 Euro |
| über | 700 Euro bis | 2 000 Euro | | 114 Euro |
| über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | | 182 Euro |
| über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | | 335 Euro |
| über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | | 792 Euro |
| über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | | 1 556 Euro |
| über | 70 000 Euro bis | 140 000 Euro | | 3 112 Euro |
| über | 140 000 Euro bis | 210 000 Euro | | 4 670 Euro |
| über | 210 000 Euro bis | 280 000 Euro | | 6 227 Euro |
| über | 280 000 Euro bis | 350 000 Euro | | 7 783 Euro |
| über | 350 000 Euro | | 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 4 203 Euro |
| Pauschalgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren für die Beiziehung eines vom Bundesministerium für Justiz (Justizbetreuungsagentur) zur Verfügung gestellten Dolmetschers
| 196 Euro je Sprache |
| | | | | | |
Anmerkungen
1.Ziffer eins Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.
2.Ziffer 2 Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO), Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (§ 433a ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (Paragraph 433, ZPO), Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (Paragraph 433 a, ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b,, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.
2a.Ziffer 2 a Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 Anmerkung 2 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand – allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 Anmerkung 2 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand – allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.
3.Ziffer 3 Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
4.Ziffer 4 Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 1 ermäßigen sich auf die Hälfte, wenn entweder
die Klage nach Zustellung, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird, oder
die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird.
Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. Die Durchführung der Mediation ist schriftlich nachzuweisen.
(Anm.: Z 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)Anmerkung, Ziffer 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)
7.Ziffer 7 In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
8.Ziffer 8 Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.
9.Ziffer 9 Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 333 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 333 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
2 | Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse | |
| bis | 150 Euro | | | 20 Euro |
| über | 150 Euro bis | 300 Euro | | 44 Euro |
| über | 300 Euro bis | 700 Euro | | 75 Euro |
| über | 700 Euro bis | 2 000 Euro | | 154 Euro |
| über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | | 304 Euro |
| über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | | 609 Euro |
| über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | | 1 219 Euro |
| über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | | 2 288 Euro |
| über | 70 000 Euro bis | 140 000 Euro | | 4 579 Euro |
| über | 140 000 Euro bis | 210 000 Euro | | 6 867 Euro |
| über | 210 000 Euro bis | 280 000 Euro | | 9 156 Euro |
| über | 280 000 Euro bis | 350 000 Euro | | 11 446 Euro |
| über | 350 000 Euro | | 1,8% vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich 6 071 Euro |
| | | | | | |
Anmerkungen
1.Ziffer eins Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (Paragraph 459, ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel römisch 23 EGZPO) entschieden wird.
1a.Ziffer eins a Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b,, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.
(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)Anmerkung, Ziffer 2 bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)
5.Ziffer 5 Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 2 500 Euro.
6.Ziffer 6 Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 365 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 365 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
3 | Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse
| |
| bis | 2 000 Euro | | | 228 Euro |
| über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | | 381 Euro |
| über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | | 762 Euro |
| über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | | 1 526 Euro |
| über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | | 3 051 Euro |
| über | 70 000 Euro bis | 140 000 Euro | | 6 104 Euro |
| über | 140 000 Euro bis | 210 000 Euro | | 9 156 Euro |
| über | 210 000 Euro bis | 280 000 Euro | | 12 211 Euro |
| über | 280 000 Euro bis | 350 000 Euro | | 15 263 Euro |
| über | 350 000 Euro | | 2,4% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich 8 096 Euro |
| für Klagen, die gemäß § 615 ZPO in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallenfür Klagen, die gemäß Paragraph 615, ZPO in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallen
| 5% vom jeweiligen Streitwert, mindestens jedoch 5 884 Euro |
| | | | | | |
Anmerkungen
1.Ziffer eins Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO.Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 Litera a, unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO.
1a.Ziffer eins a Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 lit. a an.Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 Litera a, ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 Litera a, auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b,, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 Litera a, an.
(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)Anmerkung, Ziffer 2 bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)
5.Ziffer 5 Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 2 500 Euro.
6.Ziffer 6 Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 545 Euro. Die Anmerkung 1 gilt auch für diese Verfahren.Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 545 Euro. Die Anmerkung 1 gilt auch für diese Verfahren.
7.Ziffer 7 Für Klagen nach Tarifpost 3 lit. b gelten die Anmerkungen 3 und 4 zur Tarifpost 1.Für Klagen nach Tarifpost 3 Litera b, gelten die Anmerkungen 3 und 4 zur Tarifpost 1.
8.Ziffer 8 In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. b nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 Litera b, nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
II. Exekutionsverfahrenrömisch II. Exekutionsverfahren
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |
4 |
| | |
| in Exekutionsverfahren bei einem Wert des Streitgegenstandes
| | |
| bis | 150 Euro | | | 28 Euro | |
| über | 150 Euro bis | 300 Euro | | 50 Euro | |
| über | 300 Euro bis | 700 Euro | | 60 Euro | |
| über | 700 Euro bis | 2 000 Euro | | 80 Euro | |
| über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | | 100 Euro | |
| über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | | 150 Euro | |
| über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | | 200 Euro | |
| über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | | 300 Euro | |
| über | 70 000 Euro | | 300 Euro zuzüglich 2,7 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands | |
| für Anträge auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (§ 419 EO)für Anträge auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (Paragraph 419, EO)
| 15 Euro | |
| Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution oder Entscheidungen, die das Exekutionsverfahren beenden
| |
| in Exekutionsverfahren bei einem Rekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufenin Exekutionsverfahren bei einem Rekursinteresse nach den in Z römisch eins Litera a, angeführten Gebührenstufen
| 150% der in Z I lit. a angeführten Gebühren150% der in Z römisch eins Litera a, angeführten Gebühren |
| gegen Entscheidungen nach Z I lit. bgegen Entscheidungen nach Z römisch eins Litera b,
| 31 Euro |
| Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse
| |
| gegen Entscheidungen nach Z II lit. a bei einem Revisionsrekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufengegen Entscheidungen nach Z römisch II Litera a, bei einem Revisionsrekursinteresse nach den in Z römisch eins Litera a, angeführten Gebührenstufen
| 200% der in Z I lit. a angeführten Gebühren200% der in Z römisch eins Litera a, angeführten Gebühren |
| gegen Entscheidungen nach Z II lit. bgegen Entscheidungen nach Z römisch II Litera b,
| 46 Euro |
| | | | | | | |
Anmerkungen
1.Ziffer eins Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I zu entrichten.Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z römisch eins zu entrichten.
(Anm.: Z 1a aufgehoben durch Art. 5 Z 8, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, Ziffer eins a, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)
2.Ziffer 2 Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z römisch eins auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
3.Ziffer 3 In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b zu entrichten.In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, zu entrichten.
4.Ziffer 4 Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 54c EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 unterliegenden Exekutionen betrifft, gegen Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen, gegen Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach § 351 EO und gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z römisch II und römisch III unterliegen insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach Paragraph 54 c, EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 unterliegenden Exekutionen betrifft, gegen Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen, gegen Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach Paragraph 351, EO und gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z römisch II und römisch III unterliegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
5.Ziffer 5 Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 Z I lit. a umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 152 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 Z römisch eins Litera a, umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (Paragraph 152, EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 Litera b, sind jedoch zu entrichten.
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 5 Z 8, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)
7.Ziffer 7 Gebührenfrei sind Exekutionsanträge und Rechtsmittel, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.
8.Ziffer 8 In Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, ist die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 und der Vollzugsgebühren nach § 455 EO befreit; die Zahlungspflicht trifft die verpflichtete Partei nach Maßgabe des § 21. Dasselbe gilt, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger Exekution wegen gesetzlich übergegangener Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder oder wegen Kostenersatzes nach § 43 B-KJHG 2013 führt.In Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, ist die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 und der Vollzugsgebühren nach Paragraph 455, EO befreit; die Zahlungspflicht trifft die verpflichtete Partei nach Maßgabe des Paragraph 21, Dasselbe gilt, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger Exekution wegen gesetzlich übergegangener Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder oder wegen Kostenersatzes nach Paragraph 43, B-KJHG 2013 führt.
9.Ziffer 9 In Verfahren zur Vollstreckung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO ist die gefährdete Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 befreit; die Zahlungspflicht trifft den Gegner der gefährdeten Partei nach Maßgabe des § 21.In Verfahren zur Vollstreckung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b,, 382c und 382d EO ist die gefährdete Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 befreit; die Zahlungspflicht trifft den Gegner der gefährdeten Partei nach Maßgabe des Paragraph 21,
III. Pauschalgebühren für Insolvenz-, Reorganisations- und Restrukturierungsverfahrenrömisch III. Pauschalgebühren für Insolvenz-, Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
5 |
| |
| Anträge eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
| 47 Euro |
| Forderungsanmeldungen und Anträge gemäß § 197 Abs. 2 IOForderungsanmeldungen und Anträge gemäß Paragraph 197, Absatz 2, IO
| je Gläubiger 25 Euro |
| Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen über Anträge nach Z I lit. aPauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen über Anträge nach Z römisch eins Litera a,
| 94 Euro |
| Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen nach Z II
| 141 Euro |
| | |
Anmerkungen
1.Ziffer eins Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5 Z I.Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5 Z römisch eins.
1a.Ziffer eins a Die Pauschalgebühr nach Z I lit. b ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll. Soweit eine Forderung mehreren Gläubigern gemeinschaftlich zusteht, kommt es nicht zu einer Kumulierung der Gebühr wegen mehrerer Gläubiger. Für die Anmeldung einer Forderung nach § 220d Abs. 4 IO im Zuge einer Abstimmung über eine Zusicherung gemäß Art. 36 Abs. 5 EuInsVO ist keine Gebühr nach Z I lit. b zu entrichten.Die Pauschalgebühr nach Z römisch eins Litera b, ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll. Soweit eine Forderung mehreren Gläubigern gemeinschaftlich zusteht, kommt es nicht zu einer Kumulierung der Gebühr wegen mehrerer Gläubiger. Für die Anmeldung einer Forderung nach Paragraph 220 d, Absatz 4, IO im Zuge einer Abstimmung über eine Zusicherung gemäß Artikel 36, Absatz 5, EuInsVO ist keine Gebühr nach Z römisch eins Litera b, zu entrichten.
2.Ziffer 2 Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme in der Tarifpost 6 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. Gläubiger von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder trifft keine Gebührenpflicht nach Tarifpost 5.
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
6 |
| |
| für das Insolvenzverfahren im Falle der Beendigung durch Schlussverteilung, der Beendigung durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans, der Beendigung durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens oder der Beendigung mit Einverständnis der Gläubiger;
| 15 vH der Entlohnung des Insolvenzverwalters nach §§ 82 bis 82c IO, mindestens jedoch 473 Euro15 vH der Entlohnung des Insolvenzverwalters nach Paragraphen 82 bis 82c IO, mindestens jedoch 473 Euro |
|
|
| für ein Reorganisationsverfahren im Falle seiner Aufhebung (§ 12 URG);für ein Reorganisationsverfahren im Falle seiner Aufhebung (Paragraph 12, URG);
| 7,5 vH der Entlohnung des Reorganisationsprüfers, mindestens jedoch 473 Euro |
| für das Restrukturierungsverfahren im Falle der Bestätigung des Restrukturierungsplans
| 0,3 vH des zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Betrags, jedoch mindestens 473 Euro und höchstens 30.000 Euro |
| Pauschalgebühren für Rekurse gegen
| |
| die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung (§ 139 IO), die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans oder die Einleitung des Abschöpfungsverfahrensdie Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung (Paragraph 139, IO), die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans oder die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens
| 350 Euro |
| die Aufhebung des Reorganisationsverfahrens oder die Bestätigung des Restrukturierungsplans
| 350 Euro |
| Pauschalgebühren für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen in Rekursverfahren nach Z II oder in Fällen, in denen die in Z II genannten Entscheidungen vom Rekursgericht getroffen werdenPauschalgebühren für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen in Rekursverfahren nach Z römisch II oder in Fällen, in denen die in Z römisch II genannten Entscheidungen vom Rekursgericht getroffen werden
| 1 421 Euro. |
| | |
Anmerkungen
1.Ziffer eins Wird die Entlohnung des Insolvenzverwalters aufgrund einer Nachtragsverteilung erhöht, so ist die Gerichtsgebühr nach der Tarifpost 6 Z I lit. a neu zu bemessen und die bisher bezahlte Gebühr abzuziehen. Sollte ein Restbetrag verbleiben, so hat das Gericht dem Insolvenzverwalter die Zahlung aus der Nachverteilungsmasse aufzutragen.Wird die Entlohnung des Insolvenzverwalters aufgrund einer Nachtragsverteilung erhöht, so ist die Gerichtsgebühr nach der Tarifpost 6 Z römisch eins Litera a, neu zu bemessen und die bisher bezahlte Gebühr abzuziehen. Sollte ein Restbetrag verbleiben, so hat das Gericht dem Insolvenzverwalter die Zahlung aus der Nachverteilungsmasse aufzutragen.
2.Ziffer 2 Die Pauschalgebühr für das Insolvenzverfahren ist wie eine Masseforderung zu behandeln.
3.Ziffer 3 Steht dem Schuldner im gesamten Schuldenregulierungsverfahren die Eigenverwaltung zu oder wurde trotz Entziehung der Eigenverwaltung kein Insolvenzverwalter bestellt, so ist in keiner Instanz eine Pauschalgebühr zu entrichten. In Schuldenregulierungsverfahren mit Insolvenzverwalter beträgt die Gebühr die Hälfte der nach Tarifpost 6 vorgesehenen Gebühren.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,) 5.Ziffer 5 Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z I hat die von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z römisch eins hat die von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.
6.Ziffer 6 Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 Z I ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit. a dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, so ist der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Schlussverteilung gelten entsprechend.Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 Z römisch eins ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in Litera a, dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, so ist der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Schlussverteilung gelten entsprechend.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,
IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachenrömisch IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
7 | Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz
| |
| für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt und gerichtliche Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes nach § 43 B-KJHG 2013für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt und gerichtliche Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes nach Paragraph 43, B-KJHG 2013
| 5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten |
| für Verfahren über zumindest teilweise erfolglose Anträge auf Herabsetzung des Unterhalts
| 15 Euro |
|
| |
| über die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger schutzberechtigter Personen (§§ 258 Abs. 3 und 281 Abs. 3 ABGB)über die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger schutzberechtigter Personen (Paragraphen 258, Absatz 3 und 281 Absatz 3, ABGB)
| 143 Euro |
| über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger schutzberechtigter Personen (§ 137 AußStrG)über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger schutzberechtigter Personen (Paragraph 137, AußStrG)
| ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 92 Euro |
| für Verfahren über Einwendungen nach den §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 2 EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachenfür Verfahren über Einwendungen nach den Paragraphen 35, Absatz 2 und 36 Absatz 2, EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen
| 114 Euro |
| Pflegschafts- und Unterhaltssachen zweiter Instanz
| |
| Für Rekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren | |
| nach Z I lit. anach Z römisch eins Litera a,
| 31 Euro |
| nach Z I lit. bnach Z römisch eins Litera b,
| 31 Euro |
| nach Z I lit. c Z 1nach Z römisch eins Litera c, Ziffer eins,
| 287 Euro |
| nach Z I lit. c Z 2nach Z römisch eins Litera c, Ziffer 2,
| 31 Euro |
| nach Z I lit. dnach Z römisch eins Litera d,
| 154 Euro |
| Pflegschafts- und Unterhaltssachen dritter Instanz
| |
| Für Revisionsrekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren | |
| nach Z II lit. anach Z römisch II Litera a,
| 46 Euro |
| nach Z II lit. bnach Z römisch II Litera b,
| 46 Euro |
| nach Z II lit. cnach Z römisch II Litera c,
| 430 Euro |
| nach Z II lit. dnach Z römisch II Litera d,
| 46 Euro |
| nach Z II lit. enach Z römisch II Litera e,
| 228 Euro |
| | |
Anmerkungen
1.Ziffer eins Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.
2.Ziffer 2 Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.
3.Ziffer 3 Zahlungspflichtig ist:
für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. a sowie die Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. d derjenige, dem die Unterhaltsleistung oder der Kostenersatz nach § 43 B-KJHG 2013 auferlegt wurde;für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera a, sowie die Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera d, derjenige, dem die Unterhaltsleistung oder der Kostenersatz nach Paragraph 43, B-KJHG 2013 auferlegt wurde;
für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. b der Antragsteller in den Fällen, in denen sein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist; ist hingegen der Antragsteller mit dem Unterhaltsherabsetzungsantrag zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 Z I lit. b;für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera b, der Antragsteller in den Fällen, in denen sein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist; ist hingegen der Antragsteller mit dem Unterhaltsherabsetzungsantrag zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera b, ;,
für die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z I lit. c die Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt;für die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera c, die Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt;
für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. c, d und e sowie Z III lit. c, d und e der volljährige Rechtsmittelwerber; für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b sowie Z III lit. a und b trifft den volljährigen Rechtsmittelwerber die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b oder Z III lit. a und b.für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z römisch II Litera c,, d und e sowie Z römisch III Litera c,, d und e der volljährige Rechtsmittelwerber; für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z römisch II Litera a und b sowie Z römisch III Litera a und b trifft den volljährigen Rechtsmittelwerber die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht nach Tarifpost 7 Z römisch II Litera a und b oder Z römisch III Litera a und b.
Minderjährige trifft in allen Instanzen keine Gebührenpflicht.
4.Ziffer 4 Bezieht sich ein Antrag nach Tarifpost 7 Z I lit. d, Z II lit. e oder Z III lit. e auf mehrere Unterhaltsberechtigte, ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.Bezieht sich ein Antrag nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera d,, Z römisch II Litera e, oder Z römisch III Litera e, auf mehrere Unterhaltsberechtigte, ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,
6.Ziffer 6 Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.
7.Ziffer 7 Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. c Z 2 hat die der Person, der die Vermögensverwaltung obliegt, allenfalls zugesprochene Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera c, Ziffer 2, hat die der Person, der die Vermögensverwaltung obliegt, allenfalls zugesprochene Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.
(Anm.: Z 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015Anmerkung, Ziffer 7 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,
8.Ziffer 8 Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung sind auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 22 400 Euro ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte § 276 Abs. 1 ABGB) 14 834 Euro nicht übersteigen.Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung sind auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 22 400 Euro ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte Paragraph 276, Absatz eins, ABGB) 14 834 Euro nicht übersteigen.
9.Ziffer 9 Die Gebühreneinnahmen aus Pflegschaftsverfahren nach Tarifpost 7 sind zur Förderung der Vereine im Sinne des § 1 ErwSchVG zu verwenden.Die Gebühreneinnahmen aus Pflegschaftsverfahren nach Tarifpost 7 sind zur Förderung der Vereine im Sinne des Paragraph eins, ErwSchVG zu verwenden.
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |
8 | Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht
| |
| Pauschalgebühren für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht | 5 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 77 Euro |
| | | |
Anmerkungen
1.Ziffer eins Der Wert des Verlassenschaftsvermögens ergibt sich aus § 24.Der Wert des Verlassenschaftsvermögens ergibt sich aus Paragraph 24,
2.Ziffer 2 Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich hervorgekommenen Verlassenschaftsvermögens zum Wert des früher maßgeblichen Vermögens hinzuzurechnen.
2a.Ziffer 2 a Ergeht im Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht auf Grund widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der §§ 161 ff AußStrG, so erhöht sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 116 Euro.Ergeht im Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht auf Grund widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der Paragraphen 161, ff AußStrG, so erhöht sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 116 Euro.
3.Ziffer 3 Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 08 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
4.Ziffer 4 Die Pauschalgebühr umfasst nicht die Gebühren nach Tarifpost 9.
5.Ziffer 5 Die Pauschalgebühr ist auch für das Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG zu entrichten.Die Pauschalgebühr ist auch für das Ausfolgungsverfahren nach Paragraph 150, AußStrG zu entrichten.
6.Ziffer 6 Unterbleibt die Abhandlung (§ 153 AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (§§ 154, 155 AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.Unterbleibt die Abhandlung (Paragraph 153, AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (Paragraphen 154,, 155 AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.
Tarifpost | Gegenstand | Maßstab für die Gebührenbemessung | Höhe der Gebühren |
9 |
| | |
| Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch);
| | 47 Euro |
| Eintragungen in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und zwar:
| | |
| Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,
| vom Wert des Rechtes | 1,1 vH |
| Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,
| | 79 Euro |
| Anmerkungen der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,
| vom Wert des Rechtes | 1,1 vH |
| Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z 6),Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Ziffer 6,),
| vom Wert des Rechtes | 1,2 vH |
| Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung,
| vom Wert des Rechtes | 6 vT |
| nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung;
| vom Wert des Rechtes | 6 vT |
| (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,) | | |
| Auszug aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen
| | 15 Euro |
| Abfragen nach §§ 6 und 7 GUGAbfragen nach Paragraphen 6 und 7 GUG
| | |
| Vollabfrage einer Einlagezahl (GB-Auszug aktuell)
| je abgefragter EZ | 3,76 Euro |
| Abfrage des A-, B- oder C-Blattes einer EZ (GB-Teilauszug aktuell)
| je abgefragtem Blatt einer EZ | 2 Euro |
| Abfrage der letzten Tagebuchzahl (Plombe)
| je abgefragter TZ | 0,47 Euro |
| Abfrage der Urkundensammlung
| je abgefragter Urkunde | 1,17 Euro |
| Abfrage des Personenverzeichnisses
| je abgefragter Person | 1,88 Euro |
| Abfrage der historischen Einlagezahl (Verzeichnis der gelöschten Eintragungen)
| aa) für die letzten fünf Jahre | 1,88 Euro |
bb) ohne zeitliche Begrenzung | 4,47 Euro |
| Abfrage der KG-Änderungsdaten
| je abgefragter KG | 0,47 Euro |
| (Anm.: Z 8 und 9 aufgehoben durch Art. 3 Z 5, BGBl. I Nr. 60/2017)Anmerkung, Ziffer 8 und 9 aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017,) | | |
| Abfrage der Informationen zu einer Tagebuchzahl (Zusatzinformation)
| je abgefragter TZ | 1,88 Euro |
| Suche nach Kaufverträgen je Katastralgemeinde (KG)
| je abgefragter KG | 1,88 Euro |
| Informationen zu einer Liegenschaftsgruppe im Gruppenverzeichnis
| je Liegenschaftsgruppe | 1,88 Euro |
| Abfrage aus der Digitalen Katastralmappe (Kataster Rastergrafik) je in der Grafik dargestelltem Naturmaß
| aa) bis zu 500m bb) bis zu 1 000m cc) bis zu 2 000m | 3,76 Euro 13 Euro 49 Euro |
| Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis ohne Grundstücksadresse (GST-Auszug)
| aa) für 1 bis 10 Grundstücke | 3,76 Euro |
bb) für 11 bis 100 Grundstücke | 13 Euro |
| Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis mit Grundstücksadresse
| aa) für 1 bis 10 Grundstücke | 4 Euro |
bb) für 11 bis 100 Grundstücke | 15 Euro |
| Suche nach Grundstücksadressen im Anschriftenverzeichnis (Adresssuche)
| aa) bis zu 10 Treffern bb) bis zu 100 Treffern cc) bis zu 1 000 Treffern | 1,17 Euro 3,76 Euro
38 Euro |
| Abfragen nach Z 1, 2, 5, 6, 10, 11 und 12 von Körperschaften öffentlichen RechtsAbfragen nach Ziffer eins,, 2, 5, 6, 10, 11 und 12 von Körperschaften öffentlichen Rechts
| je abgefragter EZ, TZ, KG, Liegenschaftsgruppe, Person oder je abgefragtem Blatt | 1,77 Euro |
| | | |
Anmerkungen
Zu a:
1.Ziffer eins Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 lit. a fallen auch alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 Litera a, unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 Litera a, fallen auch alle Anträge im Sinne des Paragraph 4, LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach Paragraph 237, EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.
1a.Ziffer eins a Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 19 Euro.
2.Ziffer 2 Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.
3.Ziffer 3 Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.
(Anm.: Z 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Ziffer 3 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) 4.Ziffer 4 Gebührenfrei sind:
a)Litera a Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,
b)Litera b Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach § 21 GUG.Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach Paragraph 21, GUG.
Zu b:
5.Ziffer 5 Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.
6.Ziffer 6 Wird die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 1 oder 3 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet, so ermäßigt sich diese Gebühr um 23 Euro.Wird die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, oder 3 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet, so ermäßigt sich diese Gebühr um 23 Euro.
7.Ziffer 7 Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.
8.Ziffer 8 Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung
an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) erworben oder
einerseits an einer oder mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder einem oder mehreren Bauwerken (Anmerkung 11) und andererseits an einem oder mehreren Grundbuchskörpern erworben oder
auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragen werden.
9.Ziffer 9 Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.Als Eintragung nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 4, gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.
10.Ziffer 10 Folgende Eintragungen sind keine Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts:
bei Abschreibung eines Bestandteils eines mit einem Pfandrecht belasteten Grundbuchskörpers die Eintragung dieses Pfandrechts als Simultanhypothek in einer neuen Einlage für das Trennstück oder
wenn keine Änderung der Eintragung im Lastenblatt erfolgt oder
wenn im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb oder bei der Änderung von Miteigentumsanteilen bei einem bereits eingetragenen Pfandrecht im Lastenblatt eine Richtigstellung der Beschränkung (Verweis auf das Eigentumsblatt) vorgenommen wird.
Für solche Eintragungen fallen auch keine Gebühren nach lit. b Z 5 an.Für solche Eintragungen fallen auch keine Gebühren nach Litera b, Ziffer 5, an.
10a.Ziffer 10 a Wird ein Pfandrecht, für das bereits die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigen Verpfändung in einer Einlage eingetragen und die Gebühr nach lit. b Z 5 entrichtet wurde, anlässlich der nachträglichen Eintragung im angemerkten Rang in weiteren Einlagen im laufenden Rang als Simultanhypothek eingetragen, so ist dennoch nur einmal die Gebühr nach lit. b Z 6 zu entrichten, soweit der Wert des eingetragenen Rechts den Wert nicht übersteigt, für den die Gebühr nach lit. b Z 5 entrichtet wurde.Wird ein Pfandrecht, für das bereits die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigen Verpfändung in einer Einlage eingetragen und die Gebühr nach Litera b, Ziffer 5, entrichtet wurde, anlässlich der nachträglichen Eintragung im angemerkten Rang in weiteren Einlagen im laufenden Rang als Simultanhypothek eingetragen, so ist dennoch nur einmal die Gebühr nach Litera b, Ziffer 6, zu entrichten, soweit der Wert des eingetragenen Rechts den Wert nicht übersteigt, für den die Gebühr nach Litera b, Ziffer 5, entrichtet wurde.
11.Ziffer 11 Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 91 bis 94 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (Paragraphen 434 bis 437, 451 Absatz 2, ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (Paragraphen 91 bis 94 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (Paragraph 183, EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.
12.Ziffer 12 Von der Eintragungsgebühr sind befreit:
Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 lit. b angeführten Rechten;Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 Litera b, angeführten Rechten;
Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955;Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz GBG 1955;
Abschreibungen oder Zuschreibungen von Grundstücken oder Anteilen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;
die Ab- und Zuschreibung von geringfügigen Grundstücksteilen oder Anteilen, wenn sich dadurch der Wert der jeweils von der Ab- und Zuschreibung betroffenen Grundstücke oder Anteile nicht ändert;
die Eintragung einer Ersatzhypothek nach § 222 EO;die Eintragung einer Ersatzhypothek nach Paragraph 222, EO;
die Eintragung von bisher auf einem Baurecht lastenden Pfandrechten auf dem Grundbuchskörper bei Erlöschen des Baurechts.
Zu d und e:
13.Ziffer 13 Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 9 Litera e, einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.
14.Ziffer 14 Die Voraussetzungen zur Beauftragung als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für geeignete Rechtsträger legt die Bundesministerin für Justiz im Vertragsweg fest. Die Bundesrechenzentrum GmbH fungiert als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für die Körperschaften öffentlichen Rechts und hat die Gebühr nach Tarifpost 9 lit. e Z 17 auf Grund der Verrechnungsvorgabe der Bundesministerin für Justiz an den Bund zu entrichten.Die Voraussetzungen zur Beauftragung als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für geeignete Rechtsträger legt die Bundesministerin für Justiz im Vertragsweg fest. Die Bundesrechenzentrum GmbH fungiert als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für die Körperschaften öffentlichen Rechts und hat die Gebühr nach Tarifpost 9 Litera e, Ziffer 17, auf Grund der Verrechnungsvorgabe der Bundesministerin für Justiz an den Bund zu entrichten.
15.Ziffer 15 Auszüge aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
16.Ziffer 16 Bei unmittelbaren elektronischen Abfragen entfällt die Gebühr nach Tarifpost 9 lit. e Z 16.Bei unmittelbaren elektronischen Abfragen entfällt die Gebühr nach Tarifpost 9 Litera e, Ziffer 16,
(Anm.: Z 17 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011)Anmerkung, Ziffer 17, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,) | Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
10 | Firmenbuch- und Schiffsregistersachen
| |
|
| |
| Gebühren für Eingaben, die auf eine Amtshandlung bei folgenden Rechtsträgern gerichtet sind:
| |
|
| 19 Euro |
| bei offenen Gesellschaften
| 36 Euro |
| bei Kommanditgesellschaften
| 36 Euro |
| bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE)
| 100 Euro |
| bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
| 36 Euro |
| bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Europäischen Genossenschaften (SCE)
| 36 Euro |
| bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
| 50 Euro |
|
| 100 Euro |
|
| 200 Euro |
| bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV)
| 200 Euro |
| bei sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 13 FBGbei sonstigen Rechtsträgern gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, FBG
| 100 Euro |
| bei Zweigniederlassungen von Gesellschaften gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Gesellschaftsrechts-Richtlinie), ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 20 vom 24.01.2020 S. 24, und bei Zweigniederlassungen von Rechtsträgern mit Sitz außerhalb eines EU-Mitgliedstaatsbei Zweigniederlassungen von Gesellschaften gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Gesellschaftsrechts-Richtlinie), ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 Sitzung 46, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 20 vom 24.01.2020 Sitzung 24, und bei Zweigniederlassungen von Rechtsträgern mit Sitz außerhalb eines EU-Mitgliedstaats
| 100 Euro |
| bei Zweigniederlassungen von sonstigen Rechtsträgern mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat
| 36 Euro |
| Eintragungsgebühren für die Eintragung folgender Rechtsträger:
| |
|
| 60 Euro |
|
| 130 Euro |
|
| 130 Euro |
| Aktiengesellschaften und Europäische Gesellschaften (SE)
| 600 Euro |
| Gesellschaften mit beschränkter Haftung
| 365 Euro |
| Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Europäische Genossenschaften (SCE)
| 400 Euro |
| Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
| 400 Euro |
|
| 400 Euro |
|
| 265 Euro |
| Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV)
| 400 Euro |
| sonstige Rechtsträger gemäß § 2 Z 13 FBGsonstige Rechtsträger gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, FBG
| 400 Euro |
| Zweigniederlassungen von Gesellschaften gemäß Anhang I der Gesellschaftsrechts-Richtlinie und Zweigniederlassungen von Rechtsträgern mit Sitz außerhalb eines EU-MitgliedstaatsZweigniederlassungen von Gesellschaften gemäß Anhang römisch eins der Gesellschaftsrechts-Richtlinie und Zweigniederlassungen von Rechtsträgern mit Sitz außerhalb eines EU-Mitgliedstaats
| 600 Euro |
| Zweigniederlassungen von sonstigen Rechtsträgern mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat
| 365 Euro |
| Eintragungsgebühren betreffend:
| |
| Änderungen beim Kapital (auch Kapitalerhöhung und -herabsetzung)
| 171 Euro |
|
| 101 Euro |
| Übernahme oder Übertragung von Betrieben/Teilbetrieben
| 101 Euro |
| Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß UmwG oder § 25 FlexKapGGUmwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß UmwG oder Paragraph 25, FlexKapGG
| 101 Euro |
| Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß AktG, SEG oder § 26 FlexKapGG sowie einer Genossenschaft nach dem SCEGUmwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß AktG, SEG oder Paragraph 26, FlexKapGG sowie einer Genossenschaft nach dem SCEG
| 368 Euro |
|
| 368 Euro |
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| 368 Euro |
| Realteilung einer Personengesellschaft
| 101 Euro |
| Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern
| 368 Euro |
| Sonstige Änderungen des Gesellschaftsvertrags (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), des Genossenschaftsvertrags, des Gründungsvertrags einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), der Satzung oder der Stiftungs(zusatz)urkunde
| 54 Euro |
| grenzüberschreitende Hinaus-Umwandlung, Hinaus-Verschmelzung oder Hinaus-Spaltung einer Kapitalgesellschaft nach dem EU-UmgrG
| 171 Euro |
| die beabsichtigte Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in einen anderen Mitgliedstaat, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE
| 171 Euro |
|
| |
| Pauschalgebühren für Eintragungen zum Erwerb einer Schiffshypothek
| 1,2 vH vom Wert des Rechtes |
| Pauschalgebühren für sonstige Eintragungen
| 68 Euro |
| Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge, die einer Partei auf ihr Verlangen erteilt werden
| |
| Auszug aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs
| 15 Euro |
| Unterlage der Rechnungslegung
| 15 Euro |
| Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen; Abschriften)
| für jede angefangene Seite 3,53 Euro |
| | |
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| Abfragen nach § 34 Abs. 1 Firmenbuchgesetz – FBG (Einzelabfragen)Abfragen nach Paragraph 34, Absatz eins, Firmenbuchgesetz – FBG (Einzelabfragen)
| |
| Aktueller Firmenbuchauszug
| 3,76 Euro |
| Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen (gelöschten) Daten
| 6,30 Euro |
| | (Anm.: Z 3 bis 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 8, BGBl. I Nr. 60/2017)Anmerkung, Ziffer 3 bis 5 aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017,) | |
| Teilauszug eingeschränkt auf maximal zwei Personen oder alphabetische Personenliste
| 1,17 Euro |
| European Business Register–Standardauszug
| 1,17 Euro |
| Ergebnis einer Personensuche
| 1,17 Euro |
| | (Anm.: Z 9 bis 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)Anmerkung, Ziffer 9 bis 11 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,) | |
| Urkunden in der Urkundensammlung
| je Urkunde 1,17 Euro |
| | (Anm.: Z 13 und 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)Anmerkung, Ziffer 13 und 14 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,) | |
| Suche im Zweig Firmeninformation mit Verknüpfungen pro Personenliste und pro Funktionenübersicht je Person
| 1,17 Euro |
| Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmenliste mit Verknüpfungen
| 1,17 Euro |
| Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmeninformation mit Verknüpfungen
| 1,17 Euro |
| | (Anm.: Z 18 aufgehoben durch Art. 3 Z 8, BGBl. I Nr. 60/2017)Anmerkung, Ziffer 18, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017,) | |
| | (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,) | |
| | | | | |
Anmerkungen
Zu Z I lit. a:Zu Z römisch eins Litera a, :,
1.Ziffer eins Der Eingabengebühren nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen:Der Eingabengebühren nach Tarifpost 10 römisch eins Litera a, unterliegen:
Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch;
sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, die auf eine Eintragung in das Firmenbuch oder eine Bestellung oder Abberufung von gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern, Prüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren) gerichtet sind;
Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowieEinreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 UGB sowie
Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.
1a.Ziffer eins a Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 19 Euro.
2.Ziffer 2 Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.
3.Ziffer 3 Die Eingabenge
bühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers; bei Anträgen zur erstmaligen Eintragung nach der beantragten Rechtsform des Rechtsträgers, dessen Eintragung begehrt wird.
(Anm.: Z 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Ziffer 3 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
4.Ziffer 4 Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.
5.Ziffer 5 Eingaben des Revisionsverbands sind gebührenfrei.
Zu Z I lit. b und c:Zu Z römisch eins Litera b und c:
6.Ziffer 6 Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.
7.Ziffer 7 Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c ist bei Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera c, ist bei Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.
8.Ziffer 8 Die Gebühren für die Eintragungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebs anfallen, samt der damit im Zusammenhang stehenden Eingabengebühren, sind auch dann nicht zu erheben, wenn der amtliche Vordruck nach § 4 Abs. 1 und 3 NeuFöG bis spätestens 14 Tage nach dem Antrag auf Eintragung beim zuständigen Gericht einlangt und in diesem Antrag ausdrücklich die Gebührenbefreiung nach dem NeuFöG in Anspruch genommen und erklärt worden ist, dass der amtliche Vordruck innerhalb dieser Frist nachgereicht wird.Die Gebühren für die Eintragungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebs anfallen, samt der damit im Zusammenhang stehenden Eingabengebühren, sind auch dann nicht zu erheben, wenn der amtliche Vordruck nach Paragraph 4, Absatz eins und 3 NeuFöG bis spätestens 14 Tage nach dem Antrag auf Eintragung beim zuständigen Gericht einlangt und in diesem Antrag ausdrücklich die Gebührenbefreiung nach dem NeuFöG in Anspruch genommen und erklärt worden ist, dass der amtliche Vordruck innerhalb dieser Frist nachgereicht wird.
9.Ziffer 9 Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 2 bis 8 ist auch bei mehrfacher Eintragung ins Firmenbuch nur einmal zu entrichten, und zwar jeweils vom übernehmenden Rechtsträger oder vom Rechtsnachfolger; liegen mehrere übernehmende Rechtsträger oder Rechtsnachfolger vor, so sind diese solidarisch zur Zahlung der Gebühr verpflichtet.Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera c, Ziffer 2 bis 8 ist auch bei mehrfacher Eintragung ins Firmenbuch nur einmal zu entrichten, und zwar jeweils vom übernehmenden Rechtsträger oder vom Rechtsnachfolger; liegen mehrere übernehmende Rechtsträger oder Rechtsnachfolger vor, so sind diese solidarisch zur Zahlung der Gebühr verpflichtet.
Zu Z II:
10.Ziffer 10 Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden. Als Eintragung nach Tarifpost 10 Z II lit. a gilt auch die Vormerkung einer Schiffshypothek.Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden. Als Eintragung nach Tarifpost 10 Z römisch II Litera a, gilt auch die Vormerkung einer Schiffshypothek.
(Anm.: Z 16 aufgehoben durch Art. 7 Z 18, BGBl. I Nr. 186/2022)Anmerkung, Ziffer 16, aufgehoben durch Artikel 7, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,)
Zu Z III:
(Anm.: Z 17 aufgehoben durch Art. 7 Z 15, BGBl. I Nr. 186/2022)Anmerkung, Ziffer 17, aufgehoben durch Artikel 7, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,)
(Anm.: Z 17a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)Anmerkung, Ziffer 17 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,)
18.Ziffer 18 Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden.
19.Ziffer 19 Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.
20.Ziffer 20 Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Unterlagen der Rechnungslegung und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
Zu Z IV:
21.Ziffer 21 Abfragen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zum Amtsgebrauch sowie sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Z 1 bis 17 sind von Abfragegebühren befreit, sofern keine Weitergabe an Dritte erfolgt.Abfragen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zum Amtsgebrauch sowie sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Ziffer eins bis 17 sind von Abfragegebühren befreit, sofern keine Weitergabe an Dritte erfolgt.
22.Ziffer 22 Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 10 Z römisch IV einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.
23.Ziffer 23 Für Abfrageprodukte entsteht nur dann eine Gebührenpflicht nach dieser Tarifpost, wenn in Z IV dafür eine Gebühr vorgesehen ist.Für Abfrageprodukte entsteht nur dann eine Gebührenpflicht nach dieser Tarifpost, wenn in Z römisch IV dafür eine Gebühr vorgesehen ist.
Tarifpost | Gegenstand | Maßstab für die Gebührenbemessung | Höhe der Gebühren | |
11 | E. Beglaubigungen und Beurkundungen | | | |
| a) | Beglaubigungen von Unterschriften bei einer Bemessungsgrundlage
| für jede Unterschrift | | |
| | bis | 360 Euro | | | | 3,53 Euro | |
| | über | 360 Euro bis | 730 Euro | | | 7 Euro | |
| | über | 730 Euro bis | 3 630 Euro | | | 15 Euro | |
| | über | 3 630 Euro bis | 7 270 Euro | | | 29 Euro | |
| | über | 7 270 Euro bis | 36 340 Euro | | | 45 Euro | |
| | über | 36 340 Euro bis | 72 670 Euro | | | 61 Euro | |
| | über | 72 670 Euro | | | | | |
| | für jede weitere angefangene 72 670 Euro | | je 29 Euro mehr | |
| | wenn der Wert nicht bestimmbar ist
| | 15 Euro | |
| Beglaubigungen von Abschriften, die von den Parteien überreicht werden;
| für jede angefangene Seite der Abschrift | 2,36 Euro | |
| c) | Aufnahme von Urkunden über Rechtsgeschäfte, die einer gerichtlichen Beurkundung bedürfen,
| die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren | |
| | Aufnahme von Testamenten,
| die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren | |
| | Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten,
| die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren | |
| | Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Abschriften oder Zeugnissen aus den im Notariatsarchiv befindlichen Akten;
| die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren | |
| | (Anm.: lit. d aufgehoben durch Art. 15, Z 4, BGBl. I Nr. 59/2017)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Artikel 15,, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,) | | | |
| | | | | | | | | | |
Anmerkungen
1.Ziffer eins Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde wird nach dem Wert des Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes nicht zu berücksichtigen.
2.Ziffer 2 Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der Berechung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei unberücksichtigt.Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der Berechung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer eins, der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei unberücksichtigt.
3.Ziffer 3 Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 für jede Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer eins, für jede Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.
4.Ziffer 4 Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage der Wert des vortretenden Rechtes maßgebend.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,) 6.Ziffer 6 Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam gegeben werden (Kollektivzeichnung), so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 zu entrichten.Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam gegeben werden (Kollektivzeichnung), so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer eins, zu entrichten.
7.Ziffer 7 Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus der sich der Wert des Gegenstandes nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 2 zu bemessen.Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus der sich der Wert des Gegenstandes nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer 2, zu bemessen.
7a.Ziffer 7 a Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a eine wertunabhängige weitere Gebühr von 19 Euro zu entrichten. Die Zusatzgebühr fällt auch dann bloß einmal an, wenn gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde beglaubigt werden.Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifpost 11 Litera a, eine wertunabhängige weitere Gebühr von 19 Euro zu entrichten. Die Zusatzgebühr fällt auch dann bloß einmal an, wenn gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde beglaubigt werden.
8.Ziffer 8 Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. b wird eine angefangene Seite als voll gerechnet.Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 Litera b, wird eine angefangene Seite als voll gerechnet.
9.Ziffer 9 Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte Gebühr zu Tarifpost 11 lit. b zu entrichten.Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte Gebühr zu Tarifpost 11 Litera b, zu entrichten.
10.Ziffer 10 Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
Tarifpost | Gegenstand | Maßstab für die Gebührenbemessung | Höhe der Gebühren |
12 | Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens
| | |
| Pauschalgebühren für folgende Verfahren: | | |
| a) | Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz),Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (Paragraphen 81 bis 98 Ehegesetz),
| | 358 Euro |
| | Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a Ehegesetz,Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach Paragraph 55 a, Ehegesetz,
| | 312 Euro |
| | Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe (§§ 97 ff AußStrG), Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen zum Schutz des Vermögens Erwachsener (§§ 131a ff AußStrG) sowie Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme volljähriger Wahlkinder an Kindes statt (§§ 91a ff AußStrG);Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe (Paragraphen 97, ff AußStrG), Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen zum Schutz des Vermögens Erwachsener (Paragraphen 131 a, ff AußStrG) sowie Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme volljähriger Wahlkinder an Kindes statt (Paragraphen 91 a, ff AußStrG);
| | 143 Euro |
| b) | Feststellung von Ansprüchen auf Ausstattung,
| | 287 Euro |
| | (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,) | | |
| | Verfahren zur Erneuerung oder Berichtigung der Grenzen (§§ 850 ff ABGB),Verfahren zur Erneuerung oder Berichtigung der Grenzen (Paragraphen 850, ff ABGB),
| | 287 Euro |
| | Verfahren nach dem Landpachtgesetz,
| | 87 Euro |
| | Regelung der Rechte der Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache nach §§ 835, 836 ABGB,Regelung der Rechte der Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache nach Paragraphen 835,, 836 ABGB,
| | 287 Euro |
| | Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB),Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (Paragraph 98, ABGB),
| | 287 Euro |
| | Anträge auf Feststellung der Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungnahme (§ 92 ABGB),Anträge auf Feststellung der Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungnahme (Paragraph 92, ABGB),
| | 87 Euro |
| | Verfahren über die Annahme eines volljährigen Wahlkindes an Kindesstatt (§§ 191 ff ABGB);Verfahren über die Annahme eines volljährigen Wahlkindes an Kindesstatt (Paragraphen 191, ff ABGB);
| | 87 Euro |
| c) | Verfahren über einen Auskunftsanspruch nach § 14 ECG,Verfahren über einen Auskunftsanspruch nach Paragraph 14, ECG,
| | 87 Euro |
| | Todeserklärung und Beweisführung des Todes,
| | 87 Euro |
| | Kraftloserklärung von Urkunden,
| | 87 Euro |
| | Verfahren vor dem Bezirksgericht nach § 37 MRG,Verfahren vor dem Bezirksgericht nach Paragraph 37, MRG,
| | 87 Euro |
| | Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken (§ 11 LiegTeilG),Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken (Paragraph 11, LiegTeilG),
| | 87 Euro |
| | Einräumung eines Notwegs,
| | 87 Euro |
| | Gesuche zwecks Erlags bei der Verwahrungsabteilung;
| | 87 Euro |
| d) | Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses oder der Barabfindung nach dem AktG, dem GesAusG oder dem EU-UmgrG
| vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Gesamtwert der Zuzahlungen oder der an Stelle der Zuzahlungen zu leistenden Aktien oder der höheren Barabfindung | 1,5 vH, mindestens jedoch 10 000 Euro und höchstens 450 000 Euro |
| | Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen,
| vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag | 1,5 vH, höchstens jedoch 450 000 Euro |
| | Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 (§ 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959),Verfahren über den Kostenersatz nach Paragraph 31, Absatz 3 und 4 oder Paragraph 138, Absatz 3 und 4 WRG 1959 (Paragraph 117, Absatz 4 bis 6 WRG 1959),
| vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Ersatzbetrag | 1,5 vH, höchstens jedoch 450 000 Euro |
| | Verfahren vor dem Handelsgericht Wien gemäß § 20 des Wertpapierbereinigungsgesetzes;Verfahren vor dem Handelsgericht Wien gemäß Paragraph 20, des Wertpapierbereinigungsgesetzes;
| vom Nennbetrag des Wertpapiers | 1,5 vH, höchstens jedoch 450 000 Euro |
| Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz;
| | 472 Euro |
| Verfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Schiedsrichters (§ 587 oder 591 ZPO), über die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 589 Abs. 3 ZPO) und über die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters (§ 590 ZPO)Verfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Schiedsrichters (Paragraph 587, oder 591 ZPO), über die Ablehnung eines Schiedsrichters (Paragraph 589, Absatz 3, ZPO) und über die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters (Paragraph 590, ZPO) vor dem Gerichtshof erster Instanz vor dem Obersten Gerichtshof
| | 472 Euro 2 365 Euro |
| (Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,) | | |
| in Verfahren nach dem § 104a AußStrG nach Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände:in Verfahren nach dem Paragraph 104 a, AußStrG nach Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände:
| | |
| | (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,) | | |
| für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer
| | 309 Euro je Partei |
| in Verfahren nach dem § 106b AußStrG nach Ablauf der ersten fünf Monate ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler:in Verfahren nach dem Paragraph 106 b, AußStrG nach Ablauf der ersten fünf Monate ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler:
| | |
| | (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,) | | |
| für jede weiteren begonnenen drei Monate Verfahrensdauer bis zum Abschluss der Tätigkeit des Besuchsmittlers den Parteien gegenüber
| | 236 Euro je Partei |
| sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren, ausgenommen die in der Anmerkung 11 genannten Verfahren.
| | 273 Euro |
| | | | |
Anmerkungen
1.Ziffer eins Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 12 und 12a sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG sowie der in der Anmerkung 3b festgelegten Vergleichsgebühr und der in Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 12 und 12a sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG sowie der in der Anmerkung 3b festgelegten Vergleichsgebühr und der in Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
2.Ziffer 2 Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 1 ist für einen Antrag nach § 98 EheG nicht zu entrichten, wenn dieser in einem Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG gestellt wird.Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 Litera a, Ziffer eins, ist für einen Antrag nach Paragraph 98, EheG nicht zu entrichten, wenn dieser in einem Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach Paragraph 55 a, EheG gestellt wird.
2a.Ziffer 2 a Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach § 55a EheG während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, so entfällt die Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 lit. a Z 2, sofern zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach Paragraph 55 a, EheG während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, so entfällt die Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 Litera a, Ziffer 2,, sofern zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.
3.Ziffer 3 Für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist – unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 312 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 468 Euro.Für die Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG ist – unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr nach Tarifpost 12 Litera a, Ziffer 2, eine weitere Pauschalgebühr von 312 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 468 Euro.
3a.Ziffer 3 a Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG und Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG sind auf Antrag für diejenige Partei gebührenfrei, deren Vermögen den Wert von 4 944 Euro und deren jährliche Einkünfte 14 834 Euro nicht übersteigen.Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach Paragraph 55 a, EheG und Vereinbarungen nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG sind auf Antrag für diejenige Partei gebührenfrei, deren Vermögen den Wert von 4 944 Euro und deren jährliche Einkünfte 14 834 Euro nicht übersteigen.
3b.Ziffer 3 b Für sonstige Vereinbarungen in einem außerstreitigen Verfahren, deren Gegenstand bei selbständiger Geltendmachung einem anderen außerstreitigen Verfahren zuzuordnen wäre, ist zusätzlich die für das andere außerstreitige Verfahren vorgesehene Pauschal- oder gegebenenfalls Vergleichsgebühr zu entrichten; die für das Außerstreitverfahren, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde, entrichtete oder zu entrichtende Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Vereinbarung in einem streitigen Verfahren oder als prätorischer Vergleich geschlossen wird.
4.Ziffer 4 Betrifft ein Verfahren nach lit. d Z 1 eine börsenotierte Gesellschaft, so beträgt die Mindestgebühr 20 000 Euro. Die Mindestgebühr ist in Verfahren nach lit. d Z 1 auch zu entrichten, wenn kein Abfindungs-, Entschädigungs- oder Ersatzbetrag rechtskräftig ermittelt oder verglichen wird. In Verfahren nach lit. d Z 2 bis 4 ist diesfalls eine Gebühr von 143 Euro zu entrichten.Betrifft ein Verfahren nach Litera d, Ziffer eins, eine börsenotierte Gesellschaft, so beträgt die Mindestgebühr 20 000 Euro. Die Mindestgebühr ist in Verfahren nach Litera d, Ziffer eins, auch zu entrichten, wenn kein Abfindungs-, Entschädigungs- oder Ersatzbetrag rechtskräftig ermittelt oder verglichen wird. In Verfahren nach Litera d, Ziffer 2 bis 4 ist diesfalls eine Gebühr von 143 Euro zu entrichten.
5.Ziffer 5 Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. e sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten. Erfolgt die Bestellung oder Abberufung von gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern, Stiftungsprüfern, Stiftungskuratoren und Abwicklern (Liquidatoren) von Amts wegen, so ist anstelle der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 die Gebühr nach Tarifpost 12 lit. e zu entrichten.Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 Litera e, sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten. Erfolgt die Bestellung oder Abberufung von gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern, Stiftungsprüfern, Stiftungskuratoren und Abwicklern (Liquidatoren) von Amts wegen, so ist anstelle der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 die Gebühr nach Tarifpost 12 Litera e, zu entrichten.
6.Ziffer 6 Wird in den in lit. d genannten Verfahren ein Rekurs gegen die Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens erhoben, so erhöht sich die Gebühr um einen Promillepunkt auf 1,6 vH und die Höchstgebühr auf 480 000 Euro; wird gegen die Rekursentscheidung ein Revisionsrekurs erhoben, erhöht sich die Gebühr um zwei Promillepunkte auf 1,7 vH und die Höchstgebühr auf 510 000 Euro. Die Mindestgebühr nach lit. d Z 1 bzw. Anmerkung 4 Satz 1 erhöht sich bei Erhebung eines Rekurses auf 11 000 Euro bzw. 22 000 Euro und bei Erhebung eines Revisionsrekurses auf 12 000 Euro bzw. 24 000 Euro. Die Gebühren nach Anmerkung 4 dritter Satz erhöhen sich bei Erhebung eines Rekurses auf 157 Euro und bei Erhebung eines Revisionsrekurses auf 191 Euro.Wird in den in Litera d, genannten Verfahren ein Rekurs gegen die Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens erhoben, so erhöht sich die Gebühr um einen Promillepunkt auf 1,6 vH und die Höchstgebühr auf 480 000 Euro; wird gegen die Rekursentscheidung ein Revisionsrekurs erhoben, erhöht sich die Gebühr um zwei Promillepunkte auf 1,7 vH und die Höchstgebühr auf 510 000 Euro. Die Mindestgebühr nach Litera d, Ziffer eins, bzw. Anmerkung 4 Satz 1 erhöht sich bei Erhebung eines Rekurses auf 11 000 Euro bzw. 22 000 Euro und bei Erhebung eines Revisionsrekurses auf 12 000 Euro bzw. 24 000 Euro. Die Gebühren nach Anmerkung 4 dritter Satz erhöhen sich bei Erhebung eines Rekurses auf 157 Euro und bei Erhebung eines Revisionsrekurses auf 191 Euro.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,) 8.Ziffer 8 Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h wird dadurch nicht berührt, dass die Entscheidung über die Bestellung des Kinderbeistands mit einem Rechtsmittel angefochten ist. Wird die Bestellung eines Kinderbeistands aufgrund eines Rechtsmittels aufgehoben oder stellt sich heraus, dass die Tätigkeit der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler früher geendet hat, so ist die zuviel entrichtete Gebühr rückzuerstatten.Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 Litera h, wird dadurch nicht berührt, dass die Entscheidung über die Bestellung des Kinderbeistands mit einem Rechtsmittel angefochten ist. Wird die Bestellung eines Kinderbeistands aufgrund eines Rechtsmittels aufgehoben oder stellt sich heraus, dass die Tätigkeit der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler früher geendet hat, so ist die zuviel entrichtete Gebühr rückzuerstatten.
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,) 10.Ziffer 10 Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h und i ist jeweils nur einmal zu entrichten, wenn ein Kinderbeistand oder Besuchsmittler für mehrere Kinder eingesetzt wird oder wenn in einem Verfahren mehrere Kinderbeistände oder Besuchsmittler eingesetzt werden.Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 Litera h und i ist jeweils nur einmal zu entrichten, wenn ein Kinderbeistand oder Besuchsmittler für mehrere Kinder eingesetzt wird oder wenn in einem Verfahren mehrere Kinderbeistände oder Besuchsmittler eingesetzt werden.
Gebührenfrei sind, soweit nicht ausdrücklich anders angeordnet:
Verfahren nach dem UbG und dem HeimAufG,
Verfahren nach dem Tuberkulosegesetz und dem Epidemiegesetz,
Verfahren über die Abstammung (§§ 81 ff AußStrG),Verfahren über die Abstammung (Paragraphen 81, ff AußStrG),
Verfahren über die Annahme minderjähriger Wahlkinder an Kindesstatt und zur Anerkennung solcher ausländischen Entscheidungen,
Verfahren über die Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte (§§ 104 ff AußStrG),Verfahren über die Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte (Paragraphen 104, ff AußStrG),
Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (§§ 111a ff AußStrG),Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (Paragraphen 111 a, ff AußStrG),
Erwachsenenschutzverfahren (§§ 116a ff AußStrG),Erwachsenenschutzverfahren (Paragraphen 116 a, ff AußStrG),
Verfahren über die Erklärung der Ehemündigkeit nach § 1 Abs. 2 EheG.Verfahren über die Erklärung der Ehemündigkeit nach Paragraph eins, Absatz 2, EheG.
IVa. Rechtsmittel betreffend sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrensrömisch IV a. Rechtsmittel betreffend sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens
| Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
12a | Pauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens mit Ausnahme der Verfahren nach Tarifpost 12 lit. dPauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens mit Ausnahme der Verfahren nach Tarifpost 12 Litera d, | |
| für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren)
| das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren |
| für Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren)
| das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren |
| | | |
Anmerkungen
1.Ziffer eins Gebührenpflichtig sind nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
2.Ziffer 2 Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.
V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagenrömisch fünf. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
13 | Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren: | |
| a) | Privatanklage und Anträge des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 StPOPrivatanklage und Anträge des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach Paragraph 445, StPO | 287 Euro |
| b) | Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, soweit sie nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte
| 576 Euro |
| |
| 862 Euro |
| c) | sonstige Anträge nach dem Mediengesetz | 87 Euro |
| d) | für das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen nach lit. cfür das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen nach Litera c, | 175 Euro |
| | | |
Anmerkungen
(Anm.: Z 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)Anmerkung, Ziffer eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)
4.Ziffer 4 Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 lit. b Z 1 ist in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 Litera b, Ziffer eins, ist in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2008)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,)
Va. Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehördenrömisch fünf a. Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
13a | Pauschalgebühren für folgende Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Patentamts:
| |
| Rekursverfahren gegen Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamts in mehrseitigen Verfahren
| 418 Euro 594 Euro |
| Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren nach Z 1Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren nach Ziffer eins,
| 800 Euro |
| Berufungsverfahren gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts
| 800 Euro |
| Revisionsverfahren und Rekursverfahren im Sinne des § 519 Z 2 ZPO gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts in den Verfahren nach Z 3Revisionsverfahren und Rekursverfahren im Sinne des Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts in den Verfahren nach Ziffer 3,
| 1 177 Euro |
| Rekursverfahren gegen Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts
| 447 Euro |
| Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren nach Z 5Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren nach Ziffer 5,
| 600 Euro |
| Pauschalgebühren für Berufungen gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer gemäß § 5a, § 30 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 RAOPauschalgebühren für Berufungen gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer gemäß Paragraph 5 a,, Paragraph 30, Absatz 4 und Paragraph 34, Absatz 3, RAO
| 589 Euro |
| Pauschalgebühren für Berufungen gegen Entscheidungen der Notariatskammer gemäß § 117a Abs. 4 und § 118a Abs. 3 NOPauschalgebühren für Berufungen gegen Entscheidungen der Notariatskammer gemäß Paragraph 117 a, Absatz 4 und Paragraph 118 a, Absatz 3, NO
| 412 Euro |
| Pauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren nach § 30a ÜbGPauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren nach Paragraph 30 a, ÜbG
| |
| Rekursverfahren gegen Bescheide der Übernahmekommission
| 14 300 Euro |
| Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren nach Z 1Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren nach Ziffer eins,
| 18 000 Euro |
| | |
Anmerkungen
1.Ziffer eins Der Gebührenpflicht nach der Tarifpost 13a lit. d unterliegen nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.Der Gebührenpflicht nach der Tarifpost 13a Litera d, unterliegen nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
2.Ziffer 2 Erheben mehrere Parteien gemeinsam ein Rechtsmittel, so ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 13a nur einmal zu entrichten; die Parteien sind zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)
4.Ziffer 4 Wenn der Rechtsmittelwerber wegen Verfahrenshilfe oder aus anderen Gründen (§ 10) von der Entrichtung der Gebühren befreit ist, so ist in zwei- oder mehrseitigen Verfahren der Gegner zur Zahlung dieser Gebühren verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.Wenn der Rechtsmittelwerber wegen Verfahrenshilfe oder aus anderen Gründen (Paragraph 10,) von der Entrichtung der Gebühren befreit ist, so ist in zwei- oder mehrseitigen Verfahren der Gegner zur Zahlung dieser Gebühren verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.
VI. Justizverwaltungrömisch VI. Justizverwaltung
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
14 | Pauschalgebühren: | |
| für das Zeugnis über das in Österreich geltende Recht (§ 186 Abs. 2 AußStrG),für das Zeugnis über das in Österreich geltende Recht (Paragraph 186, Absatz 2, AußStrG),
| 63 Euro |
| für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den Auslandsverkehr,
| 15 Euro |
| für Anträge um Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste oder um Rezertifizierung (§§ 4, 6 SDG) ...für Anträge um Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste oder um Rezertifizierung (Paragraphen 4,, 6 SDG) ...
| 63 Euro |
| (Anm.: Z 3a aufgehoben durch Art. 6 Z 26, BGBl. I Nr. 61/2022)Anmerkung, Ziffer 3 a, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 26,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,) | |
| (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,) | |
| (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,) | |
| für die Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder Baurechts (§§ 87a, 87b und 87e NO) in der Ediktsdateifür die Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder Baurechts (Paragraphen 87 a,, 87b und 87e NO) in der Ediktsdatei
| 131 Euro |
| für Veröffentlichungen in der Insolvenzverwalterliste (§ 269 Abs. 2 IO), Verwalterliste in Exekutionssachen (§ 436 EO) oder Liste der Restrukturierungsbeauftragten (§ 46 ReO)für Veröffentlichungen in der Insolvenzverwalterliste (Paragraph 269, Absatz 2, IO), Verwalterliste in Exekutionssachen (Paragraph 436, EO) oder Liste der Restrukturierungsbeauftragten (Paragraph 46, ReO)
| |
| für die Eintragung während des ersten Kalenderjahres
| 215 Euro |
| für jede Verlängerung der Eintragung um ein Kalenderjahr
| 44 Euro |
| für Anträge auf Eintragung in die Liste der Mediatoren (§§ 8 und 11 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes), sowie für Anträge auf Aufrechterhaltung dieser Eintragung (§ 13 Abs. 2 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)für Anträge auf Eintragung in die Liste der Mediatoren (Paragraphen 8 und 11 Absatz eins, des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes), sowie für Anträge auf Aufrechterhaltung dieser Eintragung (Paragraph 13, Absatz 2, des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)
| 345 Euro |
| für Anträge auf Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (§ 24 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)für Anträge auf Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (Paragraph 24, Absatz eins, des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)
| |
| von Ausbildungseinrichtungen
| 1 379 Euro |
|
| 690 Euro |
| für Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (§ 25 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)für Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (Paragraph 25, Absatz eins, des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)
| 1 379 Euro |
| für Anträge auf Erteilung einer Registerauskunft für einen Verband (§ 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) über strafgerichtliche Verurteilungen und Strafverfahren (§ 89m Abs. 1 Z 1 und 2 GOG)für Anträge auf Erteilung einer Registerauskunft für einen Verband (Paragraph 2, Absatz eins, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) über strafgerichtliche Verurteilungen und Strafverfahren (Paragraph 89 m, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GOG)
| je angefragtem Rechtsträger 63 Euro |
| für gesellschafts- und firmenbuchrechtliche Veröffentlichungen, die ein Rechtsträger aufgrund gesetzlicher Ermächtigung in der Ediktsdatei selbst vornimmt
| 131 Euro pro Kalenderjahr |
| für Eingaben zur Ersteintragung von Lobbying-Unternehmen in das Lobbying-und Interessenvertretungs-Register Abteilung A1
| 706 Euro |
| für Eingaben zur Ersteintragung von Unternehmen in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register Abteilung B
| 236 Euro |
| für Eingaben zur Ersteintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register Abteilung C und D
| 117 Euro |
| (Anm.: Z 16 aufgehoben durch Art. 4 Z 9, BGBl. I Nr. 38/2019)Anmerkung, Ziffer 16, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,) | |
| für die elektronische Abfrage von Daten über Exekutionsverfahren (§§ 427 f EO) je Abfragefür die elektronische Abfrage von Daten über Exekutionsverfahren (Paragraphen 427, f EO) je Abfrage
| 10,70 Euro |
| | |
Anmerkungen
1.Ziffer eins Die in der Tarifpost 14 Z 1, 2 und 11 angeführten Amtshandlungen werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.Die in der Tarifpost 14 Ziffer eins,, 2 und 11 angeführten Amtshandlungen werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
2.Ziffer 2 Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 2 ist nur einmal zu entrichten, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.Die Gebühr nach Tarifpost 14 Ziffer 2, ist nur einmal zu entrichten, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.
2a.Ziffer 2 a Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 6 ist für jede Bekanntmachung der Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Teiles hiervon (bestimmt mit der Einlagezahl eines Grundbuchs oder der Nummer eines Grundstücks oder Wohnungseigentumsobjekts unter Angabe der Einlagezahl eines Grundbuchs), eines Superädifikats oder Baurechts auf einer Liegenschaft gesondert zu entrichten; sie ist für jede Feilbietung nur einmal zu entrichten, auch wenn der Inhalt der Veröffentlichung in der Folge ergänzt oder geändert wird.Die Gebühr nach Tarifpost 14 Ziffer 6, ist für jede Bekanntmachung der Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Teiles hiervon (bestimmt mit der Einlagezahl eines Grundbuchs oder der Nummer eines Grundstücks oder Wohnungseigentumsobjekts unter Angabe der Einlagezahl eines Grundbuchs), eines Superädifikats oder Baurechts auf einer Liegenschaft gesondert zu entrichten; sie ist für jede Feilbietung nur einmal zu entrichten, auch wenn der Inhalt der Veröffentlichung in der Folge ergänzt oder geändert wird.
3.Ziffer 3 Wird mehr als eine Ausfertigung der Registerauskunft nach Tarifpost 14 Z 11 begehrt, so ist vom Antragsteller für jede weitere Ausfertigung eine Pauschalgebühr in Höhe von 2,47 Euro zu entrichten.Wird mehr als eine Ausfertigung der Registerauskunft nach Tarifpost 14 Ziffer 11, begehrt, so ist vom Antragsteller für jede weitere Ausfertigung eine Pauschalgebühr in Höhe von 2,47 Euro zu entrichten.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 6 Z 28, BGBl. I Nr. 61/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,)
5.Ziffer 5 Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.
6.Ziffer 6 Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 12 ist für die erste Veröffentlichung eines Rechtsträgers im Kalenderjahr zu entrichten. Bei jeder weiteren Veröffentlichung hat der Rechtsträger darauf hinzuweisen, dass in diesem Kalenderjahr bereits eine Veröffentlichung vorgenommen und dafür die Gebühr entrichtet wurde, und dabei die für die Zuordnung dieser Zahlung maßgeblichen Angaben anzuführen.Die Gebühr nach Tarifpost 14 Ziffer 12, ist für die erste Veröffentlichung eines Rechtsträgers im Kalenderjahr zu entrichten. Bei jeder weiteren Veröffentlichung hat der Rechtsträger darauf hinzuweisen, dass in diesem Kalenderjahr bereits eine Veröffentlichung vorgenommen und dafür die Gebühr entrichtet wurde, und dabei die für die Zuordnung dieser Zahlung maßgeblichen Angaben anzuführen.
7.Ziffer 7 Abfragen des Schuldners durch seinen Vertreter (§ 427 Abs. 3 EO) sind von den Abfragegebühren nach Tarifpost 14 Z 17 befreit.Abfragen des Schuldners durch seinen Vertreter (Paragraph 427, Absatz 3, EO) sind von den Abfragegebühren nach Tarifpost 14 Ziffer 17, befreit.
8.Ziffer 8 Wird zur Abfrage nach Tarifpost 14 Z 17 eine Übermittlungs- oder Verrechnungsstelle in Anspruch genommen, so kann diese dem Abfragenden einen vom Bundesminister für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag zu den von ihr zu entrichtenden Pauschalgebühren in Rechnung stellen.Wird zur Abfrage nach Tarifpost 14 Ziffer 17, eine Übermittlungs- oder Verrechnungsstelle in Anspruch genommen, so kann diese dem Abfragenden einen vom Bundesminister für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag zu den von ihr zu entrichtenden Pauschalgebühren in Rechnung stellen.
VII. Gemeinsame Bestimmungen zu I bis VIrömisch VII. Gemeinsame Bestimmungen zu römisch eins bis VI
Tarifpost | Gegenstand | Maßstab für die Gebührenbemessung | Höhe der Gebühren |
15 | Pauschalgebühren | | |
| für Abschriften oder Ausdrucke aus der Urkundensammlung des Grundbuchs (§ 5 Abs. 2 GUG) oder Firmenbuchs (§ 33 Abs. 2 FBG)für Abschriften oder Ausdrucke aus der Urkundensammlung des Grundbuchs (Paragraph 5, Absatz 2, GUG) oder Firmenbuchs (Paragraph 33, Absatz 2, FBG)
| für jede angefangene Seite | 1,30 Euro |
| für Ausdrucke aus der Ediktsdatei (§ 89k Abs. 2 GOG)für Ausdrucke aus der Ediktsdatei (Paragraph 89 k, Absatz 2, GOG)
| je Ausdruck | 13 Euro |
| für sonstige Kopien oder Ausdrucke auf Papier, die über Antrag auf Akteneinsicht
| | |
| vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Justizverwaltungsbehörde hergestellt werden
| für jede Seite | 70 Cent |
| von der Partei unter Inanspruchnahme von Infrastruktur der Justiz zur Herstellung solcher Kopien oder Ausdrucke selbst hergestellt werden
| für jede Seite | 36 Cent |
| für elektronische Kopien, die über Antrag auf Akteneinsicht auf von der Justiz zur Verfügung gestellten Datenträgern erstellt werden
| bis 7 GB | 15 Euro |
| | über 7 GB bis 30 GB | 25 Euro |
| | über 30 GB bis 120 GB | 45 Euro |
| | über 120 GB für je weitere 500 GB | 45 Euro |
|
| für jede angefangene Seite | 4 Euro |
| für die Ausstellung einer Apostille nach dem Apostillegesetz, BGBl. Nr. 28/1968für die Ausstellung einer Apostille nach dem Apostillegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968,
| je Apostille | 15 Euro |
| für Zustellungen, die das Gericht auf Antrag verfügt (§ 444 Abs. 2 EO, § 85 Abs. 1 NO)für Zustellungen, die das Gericht auf Antrag verfügt (Paragraph 444, Absatz 2, EO, Paragraph 85, Absatz eins, NO)
| je Antrag | 50 Euro |
| | | |
Anmerkungen
Gebührenfrei sind:
eine Ausfertigung von Aktenstücken, die von Amts wegen vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder einer Justizverwaltungsbehörde den Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten zugestellt wird; ebenso deren neuerliche Zusendung mit Rechtskraftbestätigung;
die Herstellung einer Aktenkopie im Rahmen der Amtshilfe für Rechtsträger, die in Vollziehung der Gesetze handeln, und für parlamentarische Untersuchungsausschüsse;
die Herstellung einer Aktenkopie für Rechtsanwälte im Rahmen ihrer Tätigkeit als juristische Prozessbegleitung im Strafverfahren;
die erste Herstellung einer vollständigen Aktenkopie für Kinderbeistände im Rahmen des § 104a Abs. 3 AußStrG, danach monatliche, aus besonderen Gründen auch frühere Ergänzungen derselben;die erste Herstellung einer vollständigen Aktenkopie für Kinderbeistände im Rahmen des Paragraph 104 a, Absatz 3, AußStrG, danach monatliche, aus besonderen Gründen auch frühere Ergänzungen derselben;
die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken der Ausbildungsausweise und Beurteilungen von Rechtspraktikanten (§ 8 RPG) und der Beurteilungen des Ausbildungsstandes von Richteramtsanwärtern (§ 12 RStDG);die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken der Ausbildungsausweise und Beurteilungen von Rechtspraktikanten (Paragraph 8, RPG) und der Beurteilungen des Ausbildungsstandes von Richteramtsanwärtern (Paragraph 12, RStDG);
Amtsbestätigungen, die dem Insolvenzverwalter erteilt werden;
Amtsbestätigungen, die in Pflegschaftsverfahren und in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden.
Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. d. Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs und aus dem Schiffsregister sowie Jahresabschlüsse unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z III.Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 Litera d, Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs und aus dem Schiffsregister sowie Jahresabschlüsse unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z römisch III.
Die Gebühr nach lit. c Z 1 und 2 ist auch dann für jede Seite zu entrichten, wenn die Partei die Ausfolgung in elektronischer Form verlangt und aus Anlass dieses Verlangens bisher nur in Papierform vorhandene Aktenbestandteile eingescannt werden müssen.Die Gebühr nach Litera c, Ziffer eins und 2 ist auch dann für jede Seite zu entrichten, wenn die Partei die Ausfolgung in elektronischer Form verlangt und aus Anlass dieses Verlangens bisher nur in Papierform vorhandene Aktenbestandteile eingescannt werden müssen.
Für die Herstellung von Kopien und Ausdrucken sowie für die Übermittlung von Daten für statistische Zwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, für wissenschaftliche Arbeiten oder für vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen kann mit Entscheidung der Einsicht gewährenden Stelle von der Einhebung der Gerichtsgebühren wegen des öffentlichen Interesses der Justiz an der Untersuchung abgesehen oder an Stelle der Gerichtsgebühren ein pauschaler Kostenersatz, der die Verwaltungskosten deckt, festgesetzt werden.
Sind in anderen Vorschriften Kostenersätze für die Erteilung anonymisierter Ausdrucke (§ 15a Abs. 2 OGHG, § 48a GOG) vorgesehen, treten diese an die Stelle der Gebühren nach dieser Tarifpost.Sind in anderen Vorschriften Kostenersätze für die Erteilung anonymisierter Ausdrucke (Paragraph 15 a, Absatz 2, OGHG, Paragraph 48 a, GOG) vorgesehen, treten diese an die Stelle der Gebühren nach dieser Tarifpost.
Gebührenpflichtige Abschriften, Ausdrucke und Kopien, Amtsbestätigungen und Apostillen nach der Tarifpost 15 werden der Partei erst dann überlassen und Zustellungen im Sinn dieser Tarifpost erst dann vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.