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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 32

Inkrafttretensdatum

01.04.2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

F. EINBRINGUNG

Paragraph 32,

Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962.

Tarif
römisch eins. Zivilprozesse

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

1

römisch eins. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

 

 

bis

150 Euro  

 

20 Euro

 

 

über

150 Euro bis

300 Euro

39 Euro

 

 

über

300 Euro bis

700 Euro

55 Euro

 

 

über

700 Euro bis

2 000 Euro

92 Euro

 

 

über

2 000 Euro bis

3 500 Euro

148 Euro

 

 

über

3 500 Euro bis

7 000 Euro

271 Euro

 

 

über

7 000 Euro bis

35 000 Euro

641 Euro

 

 

über

35 000 Euro bis

70 000 Euro

1 258 Euro

 

 

über

70 000 Euro bis

140 000 Euro

2 518 Euro

 

 

über

140 000 Euro bis

210 000 Euro

3 778 Euro

 

 

über

210 000 Euro bis

280 000 Euro

5 037 Euro

 

 

über

280 000 Euro bis

350 000 Euro

6 296 Euro

 

 

über

350 000 Euro  

 

1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 2 100 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.

Ziffer 2 Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (Paragraph 433, ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.

Ziffer 2 a Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand - allein oder neben anderen Vergleichsinhalten - eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.

Ziffer 3 Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

Ziffer 4 Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 sind in Verfahren erster Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die in einem zivilgerichtlichen Verfahren gestellt werden. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

Ziffer 5 Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren erster Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.

Ziffer 6 Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung erster Instanz das Verfahren fortgesetzt wird.

Ziffer 7 In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

Ziffer 8 Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.

Ziffer 9 Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 269 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.

Tarif-

post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

 

 

2

Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse

 

 

bis

150 Euro  

 

16 Euro

 

 

über

150 Euro bis

300 Euro

35 Euro

 

 

über

300 Euro bis

700 Euro

61 Euro

 

 

über

700 Euro bis

2 000 Euro

124 Euro

 

 

über

2 000 Euro bis

3 500 Euro

246 Euro

 

 

über

3 500 Euro bis

7 000 Euro

493 Euro

 

 

über

7 000 Euro bis

35 000 Euro

986 Euro

 

 

über

35 000 Euro bis

70 000 Euro

1 851 Euro

 

 

über

70 000 Euro bis

140 000 Euro

3 704 Euro

 

 

über

140 000 Euro bis

210 000 Euro

5 555 Euro

 

 

über

210 000 Euro bis

280 000 Euro

7 407 Euro

 

 

über

280 000 Euro bis

350 000 Euro

9 260 Euro

 

 

über

350 000 Euro  

 

1,8% vom jeweiligen Beru- fungsinteresse zuzüglich 3 000 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (Paragraph 459, ZPO) , über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel römisch XXIII EGZPO) entschieden wird.

Ziffer eins a Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden. Kommt es in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (Paragraph 24, UWG, Paragraph 56, Absatz 3, Markenschutzgesetz, Paragraph 87 c, Urheberrechtsgesetz, Paragraph 151 b, Patentgesetz, Paragraph 41, GMG, Paragraph 34, Musterschutzgesetz, Paragraph 9, ZuKG), auf die sich das Verfahren über die einstweilige Verfügung bezieht, zu einem Berufungsverfahren, so ist die vom Rechtsmittelwerber entrichtete Gebühr für das Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf sein Verlangen zur Hälfte in die von ihm zu entrichtende Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren einzurechnen.

Ziffer 2 Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 2 sind in Verfahren zweiter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

Ziffer 3 Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

Ziffer 4 Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.

Ziffer 5 Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 1 450 Euro.

Ziffer 6 Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 295 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

Tarif-

post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

 

 

3

Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse

 

 

bis

2 000 Euro  

 

185 Euro

 

 

über

2 000 Euro bis

3 500 Euro

308 Euro

 

 

über

3 500 Euro bis

7 000 Euro

617 Euro

 

 

über

7 000 Euro bis

35 000 Euro

1 234 Euro

 

 

über

35 000 Euro bis

70 000 Euro

2 468 Euro

 

 

über

70 000 Euro bis

140 000 Euro

4 938 Euro

 

 

über

140 000 Euro bis

210 000 Euro

7 407 Euro

 

 

über

210 000 Euro bis

280 000 Euro

9 877 Euro

 

 

über

280 000 Euro bis

350 000 Euro

12 346 Euro

 

 

über

350 000 Euro  

 

2,4% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich 4 000 Euro

 

Anmerkungen

Ziffer eins Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO.

Ziffer eins a Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden. Kommt es in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (Paragraph 24, UWG, Paragraph 56, Absatz 3, Markenschutzgesetz, Paragraph 87 c, Urheberrechtsgesetz, Paragraph 151 b, Patentgesetz, Paragraph 41, GMG, Paragraph 34, Musterschutzgesetz, Paragraph 9, ZuKG), auf die sich das Verfahren über die einstweilige Verfügung bezieht, zu einem Revisionsverfahren oder zu einem Verfahren über einen Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, so ist die vom Rechtsmittelwerber entrichtete Gebühr für das Verfahren dritter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf sein Verlangen zur Hälfte in die Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren oder für das Verfahren über einen Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO einzurechnen.

Ziffer 2 Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

Ziffer 3 Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 3 sind in Verfahren dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

Ziffer 4 Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.

Ziffer 5 Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 1 450 Euro.

Ziffer 6 Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 441 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

römisch II. Exekutionsverfahren

Tarif-

post

Gegenstand

 

Höhe der Gebühren

4

Pauschalgebühren

 

 

  1. Litera a
    in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in Litera b, angeführten Verfahren bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

 

bis

150 Euro  

 

15 Euro

 

über

150 Euro bis

300 Euro

34 Euro

 

über

300 Euro bis

700 Euro

39 Euro

 

über

700 Euro bis

2 000 Euro

54 Euro

 

über

2 000 Euro bis

3 500 Euro

72 Euro

 

über

3 500 Euro bis

7 000 Euro

92 Euro

 

über

7 000 Euro bis

35 000 Euro

133 Euro

 

über

35 000 Euro bis

70 000 Euro

161 Euro

 

über

70 000 Euro für jede weitere angefangene 70 000 Euro

je 161 Euro mehr

 

 

 

 

  1. Litera b
    in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

 

bis

150 Euro

 

31 Euro

 

über

150 Euro bis

300 Euro

39 Euro

 

über

300 Euro bis

700 Euro

51 Euro

 

über

700 Euro bis

2 000 Euro

72 Euro

 

über

2 000 Euro bis

3 500 Euro

100 Euro

 

über

3 500 Euro bis

7 000 Euro

153 Euro

 

über

7 000 Euro bis

35 000 Euro

221 Euro

 

über

35 000 Euro bis

70 000 Euro

355 Euro

 

über

70 000 Euro für jede weitere angefangene 70 000 Euro

je 182 Euro mehr

 

  1. Litera c
    für Anträge auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (Paragraph 7 a, EO)

12 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Litera a, unterliegen alle Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 Litera b, angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 Litera b, fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 zu entrichten.

Ziffer eins a Die in der Tarifpost 4 angeführten Gebühren erhöhen sich um jeweils 7 Euro, wenn - allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln - Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.

Ziffer 2 Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

Ziffer 3 In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, zu entrichten.

Ziffer 4 Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 4 und 12a sind in Exekutionsverfahren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

Ziffer 5 Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 Litera b, umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (Paragraph 208, EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 Litera b, sind jedoch zu entrichten.

Ziffer 6 Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt (Paragraph 14, EO), so unterliegt dieser Exekutionsantrag der - allenfalls nach Anmerkung 1a erhöhten - Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Litera b, ;, daneben ist keine weitere Gerichtsgebühr zu entrichten.

Ziffer 7 Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.

römisch III. Pauschalgebühren für Insolvenz- und Reorganisationsverfahren

Tarif- post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

5

Eingabengebühren:

 

 

a) Anträge eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkurses;

38 Euro

 

b) Forderungsanmeldungen

20 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5.

Ziffer eins a Die Pauschalgebühr nach Litera b, ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll.

Ziffer 2 Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme der in den Tarifposten 6 und 12a angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

6

Pauschalgebühr:

 

 

  1. Litera a
    für das Insolvenzverfahren im Falle der Beendigung durch Schlussverteilung, der Beendigung durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans, der Beendigung durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens oder der Beendigung mit Einverständnis der Gläubiger;

15 vH der Entlohnung des Insolvenzverwalters nach Paragraphen 82 bis 82c IO, mindestens jedoch 384 Euro

 

 

 

  1. Litera b
    für ein Reorganisationsverfahren im Falle seiner Aufhebung oder Einstellung (Paragraphen 12 und 13 URG);

7,5 vH der Entlohnung des Reorganisationsprüfers, mindestens jedoch 384 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Sanierungsplans ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder sichergestellt wird.

Ziffer 2 Die Pauschalgebühr für das Insolvenzverfahren ist wie eine Masseforderung zu behandeln.

Ziffer 3 Bei Eigenverwaltung des Schuldners im Schuldenregulierungsverfahren ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.

Ziffer 4 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,)

Ziffer 5 Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 hat die von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.

Ziffer 6 Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in Litera a, dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, so ist der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Konkursverfahrens durch Schlussverteilung gelten entsprechend.

Ziffer 7 Die Rechtsmittelgebühren nach Tarifpost 12a sind nur für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Eröffnung oder Beendigung eines Insolvenzverfahrens zu entrichten.

römisch IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen

Tarif-post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

7

A. Pflegschafts- und Unterhaltssachen

 

 

Entscheidungen sowie Vergleiche

 

 

  1. Litera a
    über den Anspruch auf Unterhalt vom Wert des Zuerkannten,

1/2 vH

 

  1. Litera b
    über ein Begehren auf Herabsetzung des Unterhaltsbetrages

12 Euro

 

  1. Litera c
    Entscheidungen

 

 

 

  1. Ziffer eins
    über die Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener (Paragraph 132, AußStrG)

116 Euro

 

 

  1. Ziffer 2
    über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (Paragraph 137, AußStrG)

ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 74 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Der Wert des Zuerkannten ergibt sich aus Paragraph 23, Absatz eins,

Ziffer 2 Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.

Ziffer 3 Wird die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren abgeändert, so dient als Bemessungsgrundlage der vom Rechtsmittelgericht festgesetzte Unterhaltsbetrag. Wurde für die abgeänderte Entscheidung eine Gebühr bereits vorgeschrieben, so ist sie bei einer Erhöhung einzurechnen, bei einer Ermäßigung oder Aberkennung rückzuerstatten.

Ziffer 4 Die Gebührenpflicht ist nicht davon abhängig, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwächst.

Ziffer 5 Die Gebührenpflicht wird dadurch nicht berührt, daß die Entscheidung aufgehoben wird. Die Entscheidungsgebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung eine neue Entscheidung gefällt wird.

Ziffer 6 Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.

Ziffer 7 Neben den Entscheidungs- und Vergleichsgebühren nach Tarifpost 7 sind in Pflegschafts-, Sachwalterschafts- und Unterhaltssachen mit Ausnahme der in Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 sowie der in Tarifpost 12a angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. Tarifpost 12a ist auch auf Unterhaltsvorschusssachen anzuwenden.

Ziffer 8 Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung nach der Tarifpost 7 Litera c, Ziffer 2, sind auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 4 000 Euro ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (Paragraphen 266,, 276 ABGB) 12 000 Euro nicht übersteigen.

Tarif-post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

8

B. Verlassenschaftsabhandlungen

 

 

Pauschalgebühren für Verlassenschaftsabhandlungen

5 vT des reinen Nachlaßvermögens, mindestens jedoch 65 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Der Wert des Nachlaßvermögens ergibt sich aus Paragraph 24,

Ziffer 2 Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich hervorgekommenen Nachlaßvermögens zum Wert des früher abgehandelten Vermögens hinzuzurechnen.

Ziffer 2 a Ergeht in der Verlassenschaftsabhandlung auf Grund widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der Paragraphen 161, ff AußStrG, so erhöht sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen Nachlassvermögens, mindestens jedoch 97 Euro.

Ziffer 3 Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

Ziffer 4 Die Pauschalgebühr umfasst nicht die Gebühren nach Tarifpost 9.

Ziffer 5 Die Pauschalgebühr ist auch für die gerichtlichen Amtshandlungen über Nachlaßgegenstände zu entrichten, die in das Ausland auszuliefern sind.

Ziffer 6 Unterbleibt die Abhandlung (Paragraph 153, AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (Paragraphen 154,, 155 AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.

Tarif-post

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

9

C. Grundbuchsachen

 

 

 

  1. Litera a
    Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch);

 

38 Euro

 

  1. Litera b
    Eintragungen in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und zwar:

 

 

 

 

  1. Ziffer eins
    Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,

vom Wert des Rechtes

1,1 vH

 

 

  1. Ziffer 2
    Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,

 

64 Euro

 

 

  1. Ziffer 3
    Anmerkungen der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,

vom Wert des Rechtes

1,1 vH

 

 

  1. Ziffer 4
    Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Ziffer 6,),

vom Wert des Rechtes

1,2 vH

 

 

  1. Ziffer 5
    Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung,

vom Wert des Rechtes

6 vT

 

 

  1. Ziffer 6
    nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung;

vom Wert des Rechtes

6 vT

 

  1. Litera c
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,)

 

 

 

  1. Litera d
    Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen

für je 850 angefangene Zeilen

10 Euro

Anmerkungen

Zu a:

Ziffer eins Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 Litera a, unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 Litera a, fallen auch alle Anträge im Sinne des Paragraph 4, LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach Paragraph 237, EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.

Ziffer eins a Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 15 Euro.

Ziffer 2 Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.

Ziffer 3 Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.

Ziffer 3 a Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

Ziffer 4 Gebührenfrei sind:

Litera a Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,

Litera b Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach Paragraph 21, GUG.

Zu b:

Ziffer 5 Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.

Ziffer 6 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,)

Ziffer 7 Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.

Ziffer 8 Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung

  1. Litera a
    an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder
  2. Litera b
    einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper

erworben werden.

Ziffer 9 Als Eintragung nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 4, gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.

Ziffer 10 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1991,)

Ziffer 11 Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (Paragraphen 434 bis 437, 451 Absatz 2, ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (Paragraphen 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (Paragraph 183, EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.

Ziffer 12 Von der Eintragungsgebühr sind befreit:

  1. Litera a
    Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 Litera b, angeführten Rechten;
  2. Litera b
    Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz GBG 1955;
  3. Litera c
    Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;
  4. Litera d
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
  5. Litera e
    die Eintragung einer Ersatzhypothek nach Paragraph 222, EO.

Zu c und d:

Ziffer 13 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1991,)

Ziffer 14 Die Gebühren für Abfragen nach den Paragraphen 6 und 7 GUG bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung.

Ziffer 15 Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

10

D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen

 

 

römisch eins. Firmenbuch

 

 

  1. Litera a
    Eingabengebühren für Eingaben folgender Rechtsträger:

 

 

 

  1. Ziffer eins
    bei Einzelunternehmern

15 Euro

 

 

  1. Ziffer 2
    bei offenen Gesellschaften

29 Euro

 

 

  1. Ziffer 3
    bei Kommanditgesellschaften

29 Euro

 

 

  1. Ziffer 4
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,)

 

 

 

  1. Ziffer 5
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,)

 

 

 

  1. Ziffer 6
    bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE)

131 Euro

 

 

  1. Ziffer 7
    bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung

29 Euro

 

 

  1. Ziffer 8
    bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Europäischen Genossenschaften (SCE)

19 Euro

 

 

  1. Ziffer 9
    bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

48 Euro

 

 

  1. Ziffer 10
    bei Sparkassen

85 Euro

 

 

  1. Ziffer 11
    bei Privatstiftungen

178 Euro

 

 

  1. Ziffer 12
    bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV)

178 Euro

 

 

  1. Ziffer 13
    bei sonstigen Rechtsträgern gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, FBG

66 Euro

 

  1. Litera b
    Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend:

 

 

 

  1. Ziffer eins
    Firma

8 Euro

 

 

  1. Ziffer 2
    Sitz; bei Zweigniederlassungen Ort der Niederlassung

8 Euro

 

 

  1. Ziffer 3
    Geschäftsanschrift

8 Euro

 

 

  1. Ziffer 4
    Kapital (auch Kapitalerhöhung und -herabsetzung)

138 Euro

 

 

  1. Ziffer 5
    Durchführung der Revision

8 Euro

 

 

  1. Ziffer 5 a
    Einreichung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses

18 Euro

 

 

  1. Ziffer 6
    Einbringung

82 Euro

 

 

  1. Ziffer 7
    Vermögensübertragung

82 Euro

 

 

  1. Ziffer 8
    Übernahme oder Übertragung von Betrieben/Teilbetrieben

82 Euro

 

 

  1. Ziffer 9
    Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß UmwG

324 Euro

 

 

  1. Ziffer 10
    Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß AktG 1965 und SEG sowie einer Genossenschaft nach dem SCEG

185 Euro

 

 

  1. Ziffer 11
    Spaltung

297 Euro

 

 

  1. Ziffer 12
    Realteilung einer Personengesellschaft

166 Euro

 

 

  1. Ziffer 13
    Verschmelzung

297 Euro

 

 

  1. Ziffer 14
    Gesellschaftsvertrag (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Genossenschaftsvertrag und Gründungsvertrag einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)

92 Euro

 

 

  1. Ziffer 15
    Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde, Verlegungsplan, die beabsichtigte Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in einen anderen Mitgliedstaat, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft oder eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE

138 Euro

 

 

  1. Ziffer 16
    Änderung der zu Ziffer 14 und 15 genannten Urkunden

45 Euro

 

  1. Litera c
    Eintragungsgebühren für Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen folgender vertretungsberechtigter Personen und Funktionen:

 

 

 

  1. Ziffer eins
    Inhaber, Pächter

26 Euro

 

 

  1. Ziffer 2
    persönlich haftender Gesellschafter

36 Euro

 

 

  1. Ziffer 3
    Geschäftsführer

26 Euro

 

 

  1. Ziffer 4
    Vorstand, ständiger Vertreter, Hauptbevollmächtigter, Verwaltungsrat und geschäftsführender Direktor einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE)

55 Euro

 

 

  1. Ziffer 5
    vertretungsbefugtes Organ

55 Euro

 

 

  1. Ziffer 6
    Prokurist

22 Euro

 

 

  1. Ziffer 7
    Geschäftsleiter

8 Euro

 

 

  1. Ziffer 8
    Gesellschafter bei Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktionär einer Aktiengesellschaft

18 Euro

 

 

  1. Ziffer 9
    Kommanditist, Mitglied bei Europäischer wirtschaftlicher Interessenvereinigung (EWIV)

26 Euro

 

 

  1. Ziffer 10
    Aufsichtsratsmitglied

45 Euro

 

 

  1. Ziffer 11
    Abwickler (Liquidator)

55 Euro

 

 

  1. Ziffer 12
    Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder zu einer sonstigen Revisionseinrichtung oder Befreiung einer Genossenschaft von der Verbandspflicht;

18 Euro

 

 

  1. Ziffer 13
    Sachwalter nach ABGB, gesetzlicher Vertreter, Vertreter des ruhenden Nachlasses.

8 Euro

 

römisch II. Schiffsregister

 

 

  1. Litera a
    Pauschalgebühren für Eintragungen zum Erwerb einer Schiffshypothek

1,2 vH vom Wert des Rechtes

 

  1. Litera b
    Pauschalgebühren für sonstige Eintragungen

55 Euro

 

römisch III. Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge, die einer Partei auf ihr Verlangen erteilt werden

 

 

  1. Litera a
    Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs

12 Euro

 

  1. Litera b
    Jahresabschlüsse

12 Euro

 

  1. Litera c
    Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen; Abschriften)

für jede angefangene Seite 3 Euro

 

 

 

 

römisch IV. Firmenbuchabfragen

a) Abfragen nach Paragraph 34, Absatz eins, Firmenbuchgesetz – FBG (Einzelabfragen)

 

 

 

1. Aktueller Firmenbuchauszug

3 Euro

 

 

2. Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen (gelöschten) Daten

5 Euro

 

 

3. Aktueller Firmenbuchauszug mit Gewerberegister-Daten

3,80 Euro

 

 

4. Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen (gelöschten) Daten und Gewerberegister-Daten

5,40 Euro

 

 

5. Kurzinformation (Teilauszug mit Firma, Sitz, Geschäftsanschrift und Rechtsform)

0,90 Euro

 

 

6. Teilauszug eingeschränkt auf maximal zwei Personen oder alphabetische Personenliste

0,90 Euro

 

 

7. European Business Register–Standardauszug

0,90 Euro

 

 

8. Ergebnis einer Firmensuche mit Einschränkungen auf Handelsgericht, Rechtsform, Rechtseigenschaft oder Sitz oder Ergebnis einer Personensuche

0,90 Euro

 

 

9. Ergebnis einer bundesweiten Firmensuche ohne Einschränkung

2,50 Euro

 

 

10. Ergebnis der Suche nach Veränderungen von Rechtsträgern

je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,13 Euro

 

 

11. Ergebnis der besonderen Suche nach solchen Veränderungen von Rechtsträgern, die nur in der Vorlage eines Jahresabschlusses (oder eines offenzulegenden Auszugs aus der Bilanz samt Anhang nach Paragraph 278, Absatz eins, UGB) bestehen (spezifische Veränderungssuche)

je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,13 Euro

 

 

12. Urkunden in der Urkundensammlung

je Urkunde 0,90 Euro

 

 

13. Ergebnis der Suche nach Urkunden (Urkundenliste)

je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,13 Euro

 

 

14. Ergebnis der Suche nach Jahresabschlüssen (oder offenzulegenden Auszügen aus der Bilanz samt Anhang nach Paragraph 278, Absatz eins, UGB) (Jahresabschluss-Suche)

je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,13 Euro

 

 

15. Suche im Zweig Firmeninformation mit Verknüpfungen pro Personenliste und pro Funktionenübersicht je Person

0,90 Euro

 

 

16. Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmenliste mit Verknüpfungen

2,50 Euro

 

 

17. Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmeninformation mit Verknüpfungen

2 Euro

 

 

18. Abfragen nach Ziffer eins bis 17 durch den Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, die Länder, die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände sowie durch Körperschaften öffentlichen Rechts im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH

die Hälfte der nach Ziffer eins bis 17 ausgewiesenen Gebühr, wobei auf den nächsten vollen Cent aufzurunden ist

 

 

b) Abfragen nach Paragraph 34, Absatz 2, FBG (Sammelabfragen)

je ausgewiesenem Rechtsträger 1,20 Euro

 

Anmerkungen

Zu Z römisch eins Litera a, :,

Ziffer eins Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera a, unterliegen Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.

Ziffer eins a Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 15 Euro.

Ziffer 2 Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.

Ziffer 3 Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers.

Ziffer 3 a Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

Ziffer 4 Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.

Ziffer 5 Die Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung ist gebührenfrei.

Zu Z römisch eins Litera b und c:

Ziffer 6 Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.

Ziffer 7 Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera b und c ist bei Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.

Ziffer 8 Bei Eintragungen mehrerer vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist für jede einzelne dieser Eintragungen die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera c, zu entrichten.

Ziffer 9 Wird die Eintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen geändert oder gelöscht, so ist in den Fällen, in denen gleichzeitig die Neueintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen erfolgt (Wechsel bei den vertretungsberechtigten Personen und Funktionen), sowohl für die Änderung und Löschung als auch für die Neueintragung die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera c, zu entrichten.

Ziffer 10 Die Eintragungsgebühr für die Neueintragung, Änderung oder Löschung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist auch dann für jede einzelne dieser Eintragungen zu entrichten, wenn sich die Vertretungsbefugnis auf mehrere Personen gemeinsam bezieht (Kollektivvertretung) oder wenn Gegenstand der Eintragung eine Änderung im Vertretungsrecht (Änderung von Kollektivvertretung auf Einzelvertretung oder umgekehrt) ist.

Ziffer 11 Die Eintragung von Namensänderungen ist von den Eintragungsgebühren befreit.

Ziffer 12 Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf Änderungen der Höhe der Einlage eines Kommanditisten beziehen, unterliegen der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera c, Ziffer 9 ;, wird bei mehreren Kommanditisten die Höhe der Einlage geändert, so ist für jede Änderung die Gebühr zu entrichten.

Ziffer 13 Ausländische Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen werden, weil sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten, unterliegen der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 römisch eins Litera b und c.

Ziffer 14 Die Eintragung der Zweigniederlassung eines Rechtsträgers unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 römisch eins Litera b,

Ziffer 15 Im Fall der Löschung eines Rechtsträgers sind alle damit verbundenen Löschungen von den Eintragungsgebühren befreit.

Ziffer 15 a Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 UGB, die mangels Überschreitens der Umsatzerlösgrenze in Papierform erfolgen dürften (Paragraph 277, Absatz 6, zweiter Satz UGB), die aber dennoch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs spätestens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera b, Ziffer 5 a, befreit; die Gebührenbefreiung ist unter ziffernmäßiger Angabe der Umsatzerlöse geltend zu machen.

Zu Z II:

Ziffer 16 Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden.

Zu Z III:

Ziffer 17 Die Firmenbuchdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn von Paragraph 76 c, Urheberrechtsgesetz. Der Bund ist im Sinn von Paragraph 76 d, Urheberrechtsgesetz Inhaber des Schutzrechtes an dieser Datenbank. Die Befugnis zur Firmenbuchabfrage nach Tarifpost 10 Z römisch IV und die Entrichtung der Gebühren nach dieser Tarifpost berechtigen nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach Paragraphen 76 c, ff. Urheberrechtsgesetz vorbehalten sind.

Ziffer 17 a Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,)

Ziffer 18 Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden.

Ziffer 19 Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.

Ziffer 20 Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Jahresabschlüsse, Sammelabfragen nach Paragraph 34, Absatz 2, FBG und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

Zu Z IV:

Ziffer 21 Für Firmenbuchabfragen nach Paragraph 34, Absatz 2, FBG (Sammelabfragen) ist zusätzlich zur Pauschalgebühr nach Tarifpost 10 Z römisch IV Litera b,) eine Eingabengebühr in Höhe von 909 Euro je Sammelabfrage zu entrichten.

Ziffer 22 Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 10 Z römisch IV einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.

Ziffer 23 Paragraph 31 a, ist auf die Gebührenbeträge in Tarifpost 10 Z römisch IV Litera a, Ziffer eins bis 9, 12 und 15 bis 17 sowie Litera b, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist; auf die Gebührenbeträge in Tarifpost 10 Z römisch IV Litera a, Ziffer 10,, 11, 13 und 14 mit der Maßgabe, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf den nächsten vollen Cent aufzurunden ist.

Tarif-post

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

11

E. Beglaubigungen und Beurkundungen

 

 

 

a)

1. Beglaubigungen von Unterschriften bei einer
   Bemessungsgrundlage

für jede Unterschrift

 

 

 

bis

360 Euro 

 

 

 

3 Euro

 

 

über

360 Euro bis

730 Euro

 

 

6 Euro

 

 

über

730 Euro bis

3 630 Euro

 

 

12 Euro

 

 

über

3 630 Euro bis

7 270 Euro

 

 

24 Euro

 

 

über

7 270 Euro bis

36 340 Euro

 

 

36 Euro

 

 

über

36 340 Euro bis

72 670 Euro

 

 

49 Euro

 

 

über

72 670 Euro  

 

 

 

 

 

 

für jede weitere angefangene 72 670 Euro

 

je 24 Euro mehr

 

 

2. wenn der Wert nicht bestimmbar ist

 

12 Euro

 

  1. Litera b
    Beglaubigungen von Abschriften, die von den Parteien überreicht werden;

für jede angefangene Seite der Abschrift

2 Euro

 

c)

1. Aufnahme von Urkunden über
   Rechtsgeschäfte, die einer gerichtlichen
   Beurkundung bedürfen,

die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren

 

 

2. Aufnahme von Testamenten,

die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren

 

 

3. Aufnahme von Wechsel- und
   Scheckprotesten,

die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren

 

 

4. Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen,
   Abschriften oder Zeugnissen aus den im
   Notariatsarchiv befindlichen Akten;

die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren

 

  1. Litera d
    Aufnahme von Vorsorgevollmachten (Paragraph 284 f, ABGB).

 

80 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde wird nach dem Wert des Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes nicht zu berücksichtigen.

Ziffer 2 Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der Berechung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer eins, der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei unberücksichtigt.

Ziffer 3 Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer eins, für jede Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.

Ziffer 4 Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage der Wert des vortretenden Rechtes maßgebend.

Ziffer 5 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,)

Ziffer 6 Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam gegeben werden (Kollektivzeichnung), so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer eins, zu entrichten.

Ziffer 7 Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus der sich der Wert des Gegenstandes nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer 2, zu bemessen.

Ziffer 7 a Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifpost 11 Litera a, eine wertunabhängige weitere Gebühr von 15 Euro zu entrichten. Die Zusatzgebühr fällt auch dann bloß einmal an, wenn gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde beglaubigt werden.

Ziffer 8 Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 Litera b, wird eine angefangene Seite als voll gerechnet.

Ziffer 9 Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte Gebühr zu Tarifpost 11 Litera b, zu entrichten.

Ziffer 10 Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

Tarif-post

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

12

F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

 

 

 

Pauschalgebühren für folgende Verfahren:

 

 

 

a)

  1. Ziffer eins
    Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (Paragraphen 81 bis 98 Ehegesetz),

 

290 Euro

 

 

  1. Ziffer 2
    Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach Paragraph 55 a, Ehegesetz,

 

253 Euro

 

 

  1. Ziffer 3
    Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Eheentscheidungen (Paragraphen 97, ff AußStrG);

 

116 Euro

 

b)

  1. Ziffer eins
    Feststellung von Ansprüchen auf Ausstattung,

 

232 Euro

 

 

  1. Ziffer 2
    Verfahren über die Abstammung oder Nichtabstammung (Paragraphen 82, ff AußStrG),

 

70 Euro

 

 

  1. Ziffer 3
    Verfahren zur Erneuerung oder Berichtigung der Grenzen (Paragraphen 850, ff ABGB),

 

232 Euro

 

 

  1. Ziffer 4
    Verfahren nach dem Landpachtgesetz,

 

70 Euro

 

 

  1. Ziffer 5
    Regelung der Rechte der Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache nach Paragraphen 835,, 836 ABGB,

 

232 Euro

 

 

  1. Ziffer 6
    Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (Paragraph 98, ABGB),

 

232 Euro

 

 

  1. Ziffer 7
    Anträge auf Feststellung der Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungnahme (Paragraph 92, ABGB),

 

70 Euro

 

 

  1. Ziffer 8
    Annahme an Kindesstatt (Paragraphen 179, ff ABGB);

 

70 Euro

 

c)

  1. Ziffer eins
    Erklärung der Ehemündigkeit (Paragraph eins,  Absatz 2, EheG),

 

35 Euro

 

 

  1. Ziffer 2
    Todeserklärung und Beweisführung des Todes,

 

70 Euro

 

 

  1. Ziffer 3
    Kraftloserklärung von Urkunden,

 

70 Euro

 

 

  1. Ziffer 4
    Verfahren vor dem Bezirksgericht nach Paragraph 37, MRG,

 

70 Euro

 

 

  1. Ziffer 5
    Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken (Paragraph 11, LiegTeilG),

 

70 Euro

 

 

  1. Ziffer 6
    Einräumung eines Notwegs,

 

70 Euro

 

 

  1. Ziffer 7
    Gesuche zwecks Erlags bei der Verwahrungsabteilung;

 

70 Euro

 

d)

  1. Ziffer eins
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,)

 

 

 

 

  1. Ziffer 2
    Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen,

vom ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag

1,5 vH

 

 

  1. Ziffer 3
    Verfahren über den Kostenersatz nach Paragraph 31, Absatz 3 und 4 oder Paragraph 138, Absatz 3 und 4 WRG 1959 (Paragraph 117, Absatz 4 bis 6 WRG 1959),

vom ermittelten oder verglichenen Ersatzbetrag

1,5 vH

 

 

  1. Ziffer 4
    Verfahren vor dem Handelsgericht Wien gemäß Paragraph 20, des Wertpapierbereinigungsgesetzes;

vom Nennbetrag des Wertpapiers

1,5 vH

 

  1. Litera e
    Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz;

 

383 Euro

 

  1. Litera f
    Verfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Schiedsrichters (Paragraph 587, ZPO), über die Ablehnung eines Schiedsrichters (Paragraph 589, Absatz 3, ZPO) und über die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters (Paragraph 590, ZPO);

 

383 Euro

 

  1. Litera g
    Besuchsverfahren und Verfahren über Anträge nach Paragraph 178, ABGB;

 

116 Euro

 

  1. Litera h
    Verfahren nach dem Paragraph 104 a, AußStrG:

 

 

 

  1. Ziffer eins
    für die ersten sechs Monate ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände

 

400 Euro je Partei

 

  1. Ziffer 2
    für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer

 

weitere 250 Euro je Partei

 

  1. Litera i
    sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren (ausgenommen Verfahren nach dem UbG, nach dem HeimAufG sowie Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen und Verfahren über die Obsorge minderjähriger Personen).

 

232 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob der Antrag bewilligt, abgewiesen oder zurückgezogen wird. Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 12 und 12a sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG sowie der in der Anmerkung 3a festgelegten Vergleichsgebühr und der in Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

Ziffer 2 Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 Litera a, Ziffer eins, ist für einen Antrag nach Paragraph 98, EheG nicht zu entrichten, wenn dieser in einem Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach Paragraph 55 a, EheG gestellt wird.

Ziffer 2 a Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach Paragraph 55 a, EheG während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, so entfällt die Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 Litera a, Ziffer 2,, sofern zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.

Ziffer 3 Für die Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG ist – unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr nach Tarifpost 12 Litera a, Ziffer 2, eine weitere Pauschalgebühr von 253 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 379 Euro.

Ziffer 3 a Für sonstige Vereinbarungen in einem außerstreitigen Verfahren, deren Gegenstand bei selbständiger Geltendmachung einem anderen außerstreitigen Verfahren zuzuordnen wäre, ist zusätzlich die für das andere außerstreitige Verfahren vorgesehene Pauschal- oder gegebenenfalls Vergleichsgebühr zu entrichten; die für das Außerstreitverfahren, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde, entrichtete oder zu entrichtende Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Vereinbarung in einem streitigen Verfahren oder als prätorischer Vergleich geschlossen wird.

Ziffer 4 Wird eine der in Tarifpost 12 Litera d, angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist eine Gebühr von 116 Euro zu entrichten.

Ziffer 5 Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 Litera e, sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten.

Ziffer 6 Die Gebühr nach TP 12 Litera g, ist für einen Antrag auf Regelung des Besuchsrechts zu entrichten. Sie ist auch für einen Antrag auf Änderung einer bestehenden Regelung und für einen Antrag auf Durchsetzung zu entrichten.

Ziffer 7 Die Gebühr nach TP 12 Litera g, ist für einen Antrag auf Durchsetzung einer bestehenden Regelung des Besuchsrechts dann nicht zu entrichten, wenn der Antragsteller in den sechs Monaten vor Antragstellung bereits eine Gebühr für einen solchen Antrag zu entrichten hatte. Dasselbe gilt für Anträge nach Paragraph 178, Absatz eins und 2 ABGB, wenn der Antragsteller in den sechs Monaten vor Antragstellung bereits eine Gebühr für einen solchen Antrag zu entrichten hatte.

  1. Ziffer 8
    Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 Litera h, wird dadurch nicht berührt, dass die Entscheidung über die Bestellung des Kinderbeistands mit einem Rechtsmittel angefochten wird. Wird die Bestellung eines Kinderbeistands aufgrund eines Rechtmittels aufgehoben, so ist die entrichtete Gebühr rückzuerstatten.

römisch IV a. Rechtsmittelgebühren in den unter römisch II. bis römisch IV. angeführten Verfahren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

12a

Pauschalgebühren

a) für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren)

das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

 

b) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren)

das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

Anmerkungen

Ziffer eins Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a sind in Verfahren zweiter und dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

Ziffer 2 Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a wird dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

Ziffer 3 Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.

Ziffer 4 Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a Litera b, ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 19, GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt.

Ziffer 5 Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.

römisch fünf. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen

Tarif-post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

13

Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren:

 

 

a)

Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens

232 Euro

 

b)

  1. Ziffer eins
    Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, soweit sie nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte

465 Euro

 

 

  1. Ziffer 2
    Nichtigkeitsbeschwerden;

697 Euro

 

c)

sonstige Anträge nach dem Mediengesetz.

70 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

Ziffer 2 Die Eingabengebühren in Verfahren nach Tarifpost 13 sind ohne Rücksicht auf den Ausgang des Strafverfahrens zu entrichten.

Ziffer 3 Die Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind jeweils nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung des Strafgerichts das Verfahren fortgesetzt wird. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sonstige Anträge nach dem Mediengesetz (Litera c,) ist die Gebühr nach Tarifpost 12a zu entrichten.

Ziffer 4 Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 Litera b, Ziffer eins, ist in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.

Ziffer 5 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,)

römisch VI. Justizverwaltung

Tarif-post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

14

Pauschalgebühren:

 

 

 

  1. Ziffer eins
    für das Zeugnis über das in Österreich geltende Recht (Paragraph 186, Absatz 2, AußStrG),

50 Euro

 

 

  1. Ziffer 2
    für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den Auslandsverkehr,

12 Euro

 

 

  1. Ziffer 3
    für Anträge um Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste oder um Rezertifizierung (Paragraphen 4,, 6 SDG) ...

50 Euro

 

 

  1. Ziffer 3 a
    für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß Paragraph 3 a, Absatz 5, SDG im ersten Kalenderjahr

174 Euro

 

 

 

in jedem weiteren Kalenderjahr

35 Euro

 

 

  1. Ziffer 4
    für Anträge um Eintragung in die Liste der Verteidiger in Strafsachen(Paragraph 39, Absatz 3, 1975)

80 Euro

 

 

  1. Ziffer 5
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,)

 

 

 

  1. Ziffer 6
    für die Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder Baurechts (Paragraphen 87 a,, 87b und 87e NO) in der Ediktsdatei

106 Euro

 

 

  1. Ziffer 7
    für Veröffentlichungen in der Insolvenzverwalterliste (Paragraph 15, des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes) oder Zwangsverwalterliste (Paragraph 107 a, EO)

 

 

 

 

  1. Litera a
    für die Eintragung während des ersten Kalenderjahres ………

174 Euro

 

 

 

  1. Litera b
    für jede Verlängerung der Eintragung um ein Kalenderjahr …

35 Euro

 

 

  1. Ziffer 8
    für Anträge auf Eintragung in die Liste der Mediatoren (Paragraphen 8 und 11 Absatz eins, des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes), sowie für Anträge auf Aufrechterhaltung dieser Eintragung (Paragraph 13, Absatz 2, des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)

279 Euro

 

 

  1. Ziffer 9
    für Anträge auf Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (Paragraph 24, Absatz eins, des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)

 

 

 

 

  1. Litera a
    von Ausbildungseinrichtungen

1 116 Euro

 

 

 

  1. Litera b
    von Lehrgängen

558 Euro

 

 

  1. Ziffer 10
    für Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (Paragraph 25, Absatz eins, des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)

1 116 Euro

 

 

11. für Anträge auf Erteilung einer Registerauskunft für einen Verband (Paragraph 2, Absatz eins, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) über strafgerichtliche Verurteilungen und Strafverfahren (Paragraph 89 m, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GOG)

je angefragtem Rechtsträger 50 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Die in der Tarifpost 14 Ziffer 2, angeführte Amtshandlung wird erst vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

Ziffer 2 Die Gebühr nach Tarifpost 14 Ziffer 2, ist nur einmal zu entrichten, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.

Ziffer 2 a Die Gebühr nach Tarifpost 14 Ziffer 6, ist für jede Bekanntmachung der Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Teiles hiervon (bestimmt mit der Einlagezahl eines Grundbuchs oder der Nummer eines Grundstücks oder Wohnungseigentumsobjekts unter Angabe der Einlagezahl eines Grundbuchs), eines Superädifikats oder Baurechts auf einer Liegenschaft gesondert zu entrichten; sie ist für jede Feilbietung nur einmal zu entrichten, auch wenn der Inhalt der Veröffentlichung in der Folge ergänzt oder geändert wird.

Ziffer 3 Wird mehr als eine Ausfertigung der Registerauskunft nach Tarifpost 14 Ziffer 11, begehrt, so ist vom Antragsteller für jede weitere Ausfertigung eine Pauschalgebühr in Höhe von 2 Euro zu entrichten.

Ziffer 4 Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Justizverwaltungsangelegenheiten ist keine Gebühr zu entrichten.

Ziffer 5 Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.

Ziffer 6 Paragraph 31 a, ist auf den Gebührenbetrag in Anmerkung 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist.

römisch VII. Gemeinsame Bestimmungen zu römisch eins bis VI

Tarif-post

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

15

Pauschalgebühren

 

 

 

  1. Litera a
    für Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Ausdrucke aus der Urkundensammlung), die einer Partei ausgestellt werden,

für jede angefangene Seite der Abschrift

1 Euro

 

  1. Litera b
    für sonstige Amtsbestätigungen (Zeugnisse), die einer Partei ausgestellt werden.

für jede angefangene Seite

3,20 Euro

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Beglaubigungen nach Paragraph 190, AußStrG sind als Amtsbestätigungen anzusehen.
  2. Ziffer 2
    Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs sowie Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 Litera d, Abschriften aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z römisch III.
  3. Ziffer 3
    Gebührenfrei sind:
    1. Litera a
      die erste Ausfertigung einer Entscheidung oder eines Vergleiches, die einer Partei von Amts wegen oder auf Antrag erteilt wird;
    2. Litera b
      die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für jene Personen und Behörden, die nach den Zustellvorschriften (Paragraphen 118, ff. GBG 1955) zu verständigen sind;
    3. Litera c
      die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für den Bevollmächtigten (Vertreter) des Antragstellers;
    4. Litera d
      die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung des Exekutionstitels;
    5. Litera e
      bis zu zwei Abschriften eines Protokolls für jede der Parteien;
    6. Litera f
      Amtsbestätigungen, die dem Insolvenzverwalter erteilt werden;
    7. Litera g
      Amtsbestätigungen, die in Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen sowie in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden.

Ziffer 4 Für gerichtlich beglaubigte oder nicht beglaubigte Abschriften, die für einen bestimmten Zweck gebührenfrei erteilt werden, sind die Gebühren nachträglich zu entrichten, wenn die Abschrift zu einem anderen Zweck verwendet wird. Die Befreiung und ihr Grund sind auf der Abschrift zu vermerken. Dies gilt sinngemäß für Auszüge aus den öffentlichen Büchern und Registern.

  1. Ziffer 5
    Wenn in Grundbuchsachen eine Urkundenabschrift für die Urkundensammlung herzustellen ist, ohne daß die Partei die Gebühr beigebracht hat, ist im Falle einer von Amts wegen stattfindenden Eintragung sowie in den Fällen, in denen eine Eintragung bei mehreren Grundbuchsgerichten erbeten wird (Paragraph 90, letzter Satz GBG 1955) das Doppelte, wenn aber die Abschrift nur aus Anlaß des Einbindens der Urkundensammlung hergestellt werden muß, das Einfache der Gebühr nach Tarifpost 15 zu entrichten.

Ziffer 6 Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke ist eine Gebühr in Höhe von 1 Euro für jede Seite zu entrichten, werden sie von der Partei selbst hergestellt, eine Gebühr in Höhe von 50 Cent für jede Seite. Dies gilt für die einer Partei ausgestellte Kopie einer elektronischen Datei – unter der Voraussetzung, dass die Datei nicht auf Betreiben der Partei erstellt wurde – mit der Maßgabe, dass die Datei einer Seite gleichzuhalten ist.

Ziffer 6 a Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 10 Euro.

Ziffer 6 b Für die Ausstellung einer Apostille nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968, ist eine Gebühr von 12 Euro zu entrichten.

Ziffer 7 Sämtliche gebührenpflichtige Abschriften, Ausdrucke, Dateien und Vervielfältigungen sowie Amtsbestätigungen, Zeugnisse und Apostillen nach der Tarifpost 15 (einschließlich deren Anmerkungen) werden der Partei erst überlassen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

Ziffer 8 Paragraph 31 a, ist auf die Gebührenbeträge in Tarifpost 15 Litera a und b sowie in der Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist.

Anmerkung

ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009;
Art. 5, BGBl. I Nr. 137/2009.

Schlagworte

Insolvenzverfahren

Im RIS seit

19.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2017

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40124872

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