Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsgebührengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 29a
Inkrafttretensdatum
01.01.2012
Außerkrafttretensdatum
30.04.2022
Abkürzung
GGG
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
VIII. Abschriftgebühr im Strafverfahrenrömisch acht. Abschriftgebühr im Strafverfahren
§ 29a.Paragraph 29 a,
Die Tarifpost 15 ist auch in Strafverfahren, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben, auf die bei Gericht, bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke anzuwenden; § 52 Abs. 2 und 3 StPO bleibt unberührt. Die Tarifpost 15 ist auch in Strafverfahren, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben, auf die bei Gericht, bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke anzuwenden; Paragraph 52, Absatz 2 und 3 StPO bleibt unberührt.
Im RIS seit
26.04.2012
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10002667
Dokumentnummer
NOR40138650