Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 29a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 29a

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

römisch acht. Abschriftgebühr im Strafverfahren

Paragraph 29 a,

Die Tarifpost 15 ist auch in Strafverfahren, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben, auf die bei Gericht, bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke anzuwenden; Paragraph 52, Absatz 2 und 3 StPO bleibt unberührt.

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40138650

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