VIII. Abschriftgebühr im Strafverfahrenrömisch acht. Abschriftgebühr im Strafverfahren
§ 29a. Die Tarifpost 15 ist auch auf die Strafverfahren anzuwenden, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben; § 45 Abs. 2 und § 45a StPO bleiben unberührt. Paragraph 29 a, Die Tarifpost 15 ist auch auf die Strafverfahren anzuwenden, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben; Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 45 a, StPO bleiben unberührt.