Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsgebührengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 29a
Inkrafttretensdatum
01.05.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GGG
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
VIII. Akteneinsicht im Strafverfahrenrömisch acht. Akteneinsicht im Strafverfahren
§ 29a.Paragraph 29 a,
Die Tarifpost 15 ist in Strafverfahren auch auf die bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Kopien oder Ausdrucke anzuwenden. § 52 Abs. 2 und 3 sowie § 68 Abs. 1 und 2 StPO bleiben unberührt. Die Tarifpost 15 ist in Strafverfahren auch auf die bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Kopien oder Ausdrucke anzuwenden. Paragraph 52, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 68, Absatz eins und 2 StPO bleiben unberührt.
Im RIS seit
15.04.2022
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10002667
Dokumentnummer
NOR40243699