Bundesrecht konsolidiert

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Nationalbankgesetz 1984 Art. 1 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 2

Inkrafttretensdatum

03.05.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Beachte

Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

Text

Paragraph 2, (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft; sie ist die Notenbank der Republik Österreich.

  1. Absatz 2,Sie hat die Aufgabe, den Geldumlauf in Österreich zu regeln und für den Zahlungsausgleich mit dem Ausland Sorge zu tragen.

  (3)  Sie hat  mit allen ihr  zu Gebote  stehenden Mitteln  dahin zu

wirken, daß der Wert des  österreichischen Geldes in seiner Kaufkraft

im Inland sowie in seinem Verhältnis zu den wertbeständigen Währungen

des Auslandes erhalten bleibt.

  (4)  Sie ist verpflichtet, im  Rahmen ihrer Kreditpolitik  für eine

den volkswirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung tragende Verteilung

der von  ihr der  Wirtschaft zur Verfügung  zu stellenden  Kredite zu

sorgen.

  1. Absatz 5,Sie hat ferner die Errichtung und die Aufrechterhaltung geeigneter Zahlungsverkehrssysteme zu unterstützen.

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12056940

Alte Dokumentnummer

N3199851638L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/50/A1P2/NOR12056940

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