(2)Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den Bestimmungen des AEUV, des ESZB/EZB-Statuts, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie dieses Bundesgesetzes an der Erreichung der Ziele und der Vollziehung der Aufgaben des ESZB mitzuwirken. Im Rahmen des Unionsrechts, insbesondere des Artikels 3 des Vertrages über die Europäische Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 13 und des Artikels 127 des AEUV, hat die Oesterreichische Nationalbank mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, das Ziel der Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, ist den volkswirtschaftlichen Anforderungen in Bezug auf Wirtschaftswachstum und Beschäftigungsentwicklung Rechnung zu tragen und die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Europäischen Union zu unterstützen.