Bundesrecht konsolidiert

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Nationalbankgesetz 1984 Art. 1 § 2

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft. Sie ist die Zentralbank der Republik Österreich und als solche integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB).
  2. Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den Bestimmungen des AEUV, des ESZB/EZB-Statuts, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie dieses Bundesgesetzes an der Erreichung der Ziele und der Vollziehung der Aufgaben des ESZB mitzuwirken. Im Rahmen des Unionsrechts, insbesondere des Artikels 3 des Vertrages über die Europäische Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 13 und des Artikels 127 des AEUV, hat die Oesterreichische Nationalbank mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, das Ziel der Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, ist den volkswirtschaftlichen Anforderungen in Bezug auf Wirtschaftswachstum und Beschäftigungsentwicklung Rechnung zu tragen und die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Europäischen Union zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank hat die Europäische Zentralbank (EZB) bei der Einholung der zur Aufgabenerfüllung des ESZB erforderlichen statistischen Daten gemäß Artikel 5 ESZB/EZB-Statut zu unterstützen.
  4. Absatz 4,Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den von der EZB nach Artikel 6 Absatz eins, ESZB/EZB-Statut getroffenen Entscheidungen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit Vertretungsaufgaben für das ESZB wahrzunehmen.
  5. Absatz 5,Bei Verfolgung der in Absatz 2 bis 4 genannten Ziele und Aufgaben hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß Artikel 14 Absatz 3, ESZB/EZB-Statut entsprechend den Leitlinien und Weisungen der EZB zu handeln; weder die Oesterreichische Nationalbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane darf hiebei Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union, von Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen.

Im RIS seit

28.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2015

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR40130220

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/50/A1P2/NOR40130220

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