Bundesrecht konsolidiert

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Nationalbankgesetz 1984 Art. 1 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.07.2011

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft. Sie ist die Zentralbank der Republik Österreich und als solche integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB).
  2. Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den Bestimmungen des EG-Vertrages, des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie dieses Bundesgesetzes an der Erreichung der Ziele und der Vollziehung der Aufgaben des ESZB mitzuwirken. Im Rahmen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Artikel 2 und 105 des EG-Vertrages, hat die Oesterreichische Nationalbank mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, das Ziel der Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, ist den volkswirtschaftlichen Anforderungen in bezug auf Wirtschaftswachstum und Beschäftigungsentwicklung Rechnung zu tragen und die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank hat die Europäische Zentralbank (EZB) bei der Einholung der zur Aufgabenerfüllung des ESZB erforderlichen statistischen Daten gemäß Artikel 5 ESZB/EZB-Statut zu unterstützen.
  4. Absatz 4,Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den von der EZB nach Artikel 6 Absatz eins, ESZB/EZB-Statut getroffenen Entscheidungen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit Vertretungsaufgaben für das ESZB wahrzunehmen.
  5. Absatz 5,Bei Verfolgung der in Absatz 2 bis 4 genannten Ziele und Aufgaben hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß Artikel 14 Absatz 3, ESZB/EZB-Statut entsprechend den Leitlinien und Weisungen der EZB zu handeln; weder die Oesterreichische Nationalbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane darf hiebei Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, von Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12056941

Alte Dokumentnummer

N3199851639L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/50/A1P2/NOR12056941

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