Bundesrecht konsolidiert

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Nationalbankgesetz 1984 Art. 1 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1984

Außerkrafttretensdatum

02.05.1998

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Text

Paragraph 2, (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft; sie ist die Notenbank der Republik Österreich.

  1. Absatz 2,Sie hat die Aufgabe, den Geldumlauf in Österreich zu regeln und für den Zahlungsausgleich mit dem Ausland Sorge zu tragen.

  (3)  Sie hat  mit allen ihr  zu Gebote  stehenden Mitteln  dahin zu

wirken, daß der Wert des  österreichischen Geldes in seiner Kaufkraft

im Inland sowie in seinem Verhältnis zu den wertbeständigen Währungen

des Auslandes erhalten bleibt.

  (4)  Sie ist verpflichtet, im  Rahmen ihrer Kreditpolitik  für eine

den volkswirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung tragende Verteilung

der von  ihr der  Wirtschaft zur Verfügung  zu stellenden  Kredite zu

sorgen.

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12048269

Alte Dokumentnummer

N3198414122L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/50/A1P2/NOR12048269

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