Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

03.05.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Beachte

Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der

Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Artikel 109 j

Absatz 4, EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen

Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung

erfüllen vergleiche Paragraph 89, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,).

Text

Paragraph 2, (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft; sie ist die Notenbank der Republik Österreich.

  1. Absatz 2,Sie hat die Aufgabe, den Geldumlauf in Österreich zu regeln und für den Zahlungsausgleich mit dem Ausland Sorge zu tragen.

  (3)  Sie hat  mit allen ihr  zu Gebote  stehenden Mitteln  dahin zu

wirken, daß der Wert des  österreichischen Geldes in seiner Kaufkraft

im Inland sowie in seinem Verhältnis zu den wertbeständigen Währungen

des Auslandes erhalten bleibt.

  (4)  Sie ist verpflichtet, im  Rahmen ihrer Kreditpolitik  für eine

den volkswirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung tragende Verteilung

der von  ihr der  Wirtschaft zur Verfügung  zu stellenden  Kredite zu

sorgen.

  1. Absatz 5,Sie hat ferner die Errichtung und die Aufrechterhaltung geeigneter Zahlungsverkehrssysteme zu unterstützen.