Nationalbankgesetz 1984
Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,
Artikel eins, Paragraph 2
03.05.1998
31.12.1998
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Artikel 109 j
Absatz 4, EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen vergleiche Paragraph 89, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,).
Paragraph 2, (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft; sie ist die Notenbank der Republik Österreich.
(3) Sie hat mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu
wirken, daß der Wert des österreichischen Geldes in seiner Kaufkraft
im Inland sowie in seinem Verhältnis zu den wertbeständigen Währungen
des Auslandes erhalten bleibt.
(4) Sie ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Kreditpolitik für eine
den volkswirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung tragende Verteilung
der von ihr der Wirtschaft zur Verfügung zu stellenden Kredite zu
sorgen.