Nationalbankgesetz 1984
Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,
Artikel eins, Paragraph 2
01.02.1984
02.05.1998
Paragraph 2, (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft; sie ist die Notenbank der Republik Österreich.
(3) Sie hat mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu
wirken, daß der Wert des österreichischen Geldes in seiner Kaufkraft
im Inland sowie in seinem Verhältnis zu den wertbeständigen Währungen
des Auslandes erhalten bleibt.
(4) Sie ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Kreditpolitik für eine
den volkswirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung tragende Verteilung
der von ihr der Wirtschaft zur Verfügung zu stellenden Kredite zu
sorgen.