Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1984

Außerkrafttretensdatum

02.05.1998

Text

Paragraph 2, (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft; sie ist die Notenbank der Republik Österreich.

  1. Absatz 2,Sie hat die Aufgabe, den Geldumlauf in Österreich zu regeln und für den Zahlungsausgleich mit dem Ausland Sorge zu tragen.

  (3)  Sie hat  mit allen ihr  zu Gebote  stehenden Mitteln  dahin zu

wirken, daß der Wert des  österreichischen Geldes in seiner Kaufkraft

im Inland sowie in seinem Verhältnis zu den wertbeständigen Währungen

des Auslandes erhalten bleibt.

  (4)  Sie ist verpflichtet, im  Rahmen ihrer Kreditpolitik  für eine

den volkswirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung tragende Verteilung

der von  ihr der  Wirtschaft zur Verfügung  zu stellenden  Kredite zu

sorgen.