Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Disziplinarstrafen

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Disziplinarstrafen sind
    1. Ziffer eins
      der Verweis,
    2. Ziffer 2
      die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
    3. Ziffer 3
      die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
    4. Ziffer 4
      die Entlassung.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.