Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Text

Disziplinarstrafen

Paragraph 70, (1) Disziplinarstrafen sind

  1. Ziffer eins
    der Verweis,
  2. Ziffer 2
    die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage,
  3. Ziffer 3
    die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Haushaltszulage,
  4. Ziffer 4
    die Entlassung.
  1. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.