ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Förderung von wirtschaftlich-technischer Forschung
Förderungsvorhaben und Förderungsmittel
§ 11. Zur Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung, insbesondere durch Förderungsprogramme sowie ergänzende Maßnahmen im Bereich anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung, stellt der Bund Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes für folgende Vorhaben bereit: Paragraph 11, Zur Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung, insbesondere durch Förderungsprogramme sowie ergänzende Maßnahmen im Bereich anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung, stellt der Bund Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes für folgende Vorhaben bereit:
Vorhaben der wirtschaftlich-technischen Forschung und Technologieentwicklung;
Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung oder Ausbildungsmaßnahmen in Ergänzung zu Vorhaben der wirtschaftlich-technischen Forschung und Technologieentwicklung;
Technische Durchführbarkeitsstudien;
wirtschaftlich-technische Vorhaben im Bereich der nationalen und internationalen FTE – Kooperation;
Gründung technologieorientierter Unternehmen.