Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
18.06.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FTFG
Index
72/15 Forschung
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation
Förderungsprogramme und –vorhaben
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Zur Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und damit verbundener Innovation durch Förderungsprogramme, welche auch ergänzend Grundlagenforschung umfassen können, sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen stellt der Bund nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes Mittel bereit.
(2)Absatz 2,Im Sinne des Abs. 1 förderbar sind folgende Vorhaben:Im Sinne des Absatz eins, förderbar sind folgende Vorhaben:
anwendungs-, technologie- oder innovationsorientierte Vorhaben, welche sowohl Forschung, einschließlich ergänzender Grundlagenforschung, als auch technologische Entwicklung sowie Innovation umfassen können;
Vorhaben der Überleitung von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsergebnissen in Pilot- und Demonstrationsprojekte;
Vorhaben zum Aufbau von Humanressourcen und zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation;
Technische Durchführbarkeitsstudien;
Gründung technologieorientierter Unternehmen.
(3)Absatz 3,Programme sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 können zur Teilnahme an gemeinsamen europäischen oder internationalen Initiativen eingesetzt werden.Programme sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, können zur Teilnahme an gemeinsamen europäischen oder internationalen Initiativen eingesetzt werden.
Schlagworte
Förderungsvorhaben, Forschungsergebnis, Entwicklungsergebnis,
Pilotprojekt
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016
Gesetzesnummer
10009523
Dokumentnummer
NOR40106191