Bundesrecht konsolidiert

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Forschungs- und Technologieförderungsgesetz § 11

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 434/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation

Förderungsprogramme und –vorhaben

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Zur Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und damit verbundener Innovation durch Förderungsprogramme, welche auch ergänzend Grundlagenforschung umfassen können, sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen stellt der Bund nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes Mittel bereit.
  2. Absatz 2,Im Sinne des Absatz eins, förderbar sind folgende Vorhaben:
    1. Ziffer eins
      anwendungs-, technologie- oder innovationsorientierte Vorhaben, welche sowohl Forschung, einschließlich ergänzender Grundlagenforschung, als auch technologische Entwicklung sowie Innovation umfassen können;
    2. Ziffer 2
      Vorhaben der Überleitung von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsergebnissen in Pilot- und Demonstrationsprojekte;
    3. Ziffer 3
      Vorhaben zum Aufbau von Humanressourcen und zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation;
    4. Ziffer 4
      Technische Durchführbarkeitsstudien;
    5. Ziffer 5
      Technologietransfer;
    6. Ziffer 6
      Gründung technologieorientierter Unternehmen.
  3. Absatz 3,Programme sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, können zur Teilnahme an gemeinsamen europäischen oder internationalen Initiativen eingesetzt werden.

Schlagworte

Förderungsvorhaben, Forschungsergebnis, Entwicklungsergebnis,
Pilotprojekt

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40106191

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/434/P11/NOR40106191

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