Kurztitel
Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 434/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2006Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2006,
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Förderung von wirtschaftlich-technischer Forschung
Förderungsvorhaben und Förderungsmittel
§ 11. Zur Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung, insbesondere durch Förderungsprogramme sowie ergänzende Maßnahmen im Bereich anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung, stellt der Bund Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes für folgende Vorhaben bereit: Paragraph 11, Zur Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung, insbesondere durch Förderungsprogramme sowie ergänzende Maßnahmen im Bereich anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung, stellt der Bund Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes für folgende Vorhaben bereit:
Vorhaben der wirtschaftlich-technischen Forschung und Technologieentwicklung;
Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung oder Ausbildungsmaßnahmen in Ergänzung zu Vorhaben der wirtschaftlich-technischen Forschung und Technologieentwicklung;
Technische Durchführbarkeitsstudien;
wirtschaftlich-technische Vorhaben im Bereich der nationalen und internationalen FTE – Kooperation;
Gründung technologieorientierter Unternehmen.