Bundesrecht konsolidiert

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Forschungs- und Technologieförderungsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 434/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 102/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

13.02.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

ABSCHNITT römisch drei

Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft

Paragraph 11, (1) Dem Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (in diesem Abschnitt im folgenden "Fonds" genannt) obliegen nachstehende Aufgaben:

  1. Litera a
    Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben natürlicher und juristischer Personen (Förderungswerber) einschließlich der Gewährung von Forschungsbeihilfen für Forschungsvorhaben des wissenschaftlichen Nachwuchses; die Förderung hat durch den Fonds als Träger von Privatrechten auf jede geeignete Weise, insbesondere durch Gewährung von Förderungsbeiträgen oder Darlehen für bestimmte, genau umschriebene Forschungsvorhaben, einschließlich der Ausstattung mit Forschungseinrichtungen, wenn diese unmittelbare Bedingung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben sind, zu erfolgen;
  2. Litera b
    widmungsgemäße Verwaltung der dem Fonds zufließenden Mittel (Paragraph 3,);
  3. Litera c
    jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der Forschung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sowie die auf diesem Gebiet für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der Forschung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche, soziale, kulturelle und ökologische Bedeutung dieser Angelegenheiten; der Bericht ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;
  4. Litera d
    Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Bedeutung der Forschung im Bereiche der gewerblichen Wirtschaft und ihrer Förderung.
  1. Absatz 2,Der Fonds kann die Gewährung von Förderungsbeiträgen oder Darlehen von Bedingungen abhängig machen. Bei Forschungsvorhaben von unmittelbarem wirtschaftlichem Nutzen für den Förderungswerber hat dieser einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten.

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR12120764

Alte Dokumentnummer

N7198220692L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/434/P11/NOR12120764

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