(3)Absatz 3,Von der Verfolgung einer Straftat kann die Staatsanwaltschaft absehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einstellen, wenn sich die österreichische Strafgerichtsbarkeit nur auf § 65 Abs. 1 Z 2 des Strafgesetzbuches gründet und öffentliche Interessen dem Absehen von der Verfolgung nicht entgegenstehen, insbesondere eine Bestrafung nicht geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.Von der Verfolgung einer Straftat kann die Staatsanwaltschaft absehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einstellen, wenn sich die österreichische Strafgerichtsbarkeit nur auf Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, des Strafgesetzbuches gründet und öffentliche Interessen dem Absehen von der Verfolgung nicht entgegenstehen, insbesondere eine Bestrafung nicht geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.