(2)Absatz 2,Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen sind die §§ 46 bis 50, 100 und 381 bis 392 sowie § 393 Abs. 3 letzter Satz der Strafprozeßordnung 1975 nicht, § 45 Abs. 2 bis 4 aber nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Mitteilung der Anklageschrift der Zeitpunkt der Vernehmung der betroffenen Person zum Auslieferungsersuchen (§ 31 Abs. 1) tritt.Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen sind die Paragraphen 46 bis 50, 100 und 381 bis 392 sowie Paragraph 393, Absatz 3, letzter Satz der Strafprozeßordnung 1975 nicht, Paragraph 45, Absatz 2 bis 4 aber nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Mitteilung der Anklageschrift der Zeitpunkt der Vernehmung der betroffenen Person zum Auslieferungsersuchen (Paragraph 31, Absatz eins,) tritt.