Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Anwendung der Strafprozeßordnung

Paragraph 9, (1) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, ist die Strafprozeßordnung 1975 sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen sind die Paragraphen 46 bis 50, 100 und 381 bis 392 der Strafprozeßordnung 1975 nicht, Paragraph 45, Absatz 2 bis 4 aber nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Mitteilung der Anklageschrift der Zeitpunkt der Äußerung der Ratskammer (Paragraph 31, Absatz 2,) tritt.
  2. Absatz 3,Von der Verfolgung einer strafbaren Handlung kann der Staatsanwalt absehen, wenn sich die österreichische Strafgerichtsbarkeit nur auf Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, des Strafgesetzbuches gründet und öffentliche Interessen dem Absehen von der Verfolgung nicht entgegenstehen, insbesondere eine Bestrafung nicht geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
  3. Absatz 4,Soll die Überwachung eines von einem ausländischen Gericht Verurteilten übernommen oder die Entscheidung eines ausländischen Gerichtes vollstreckt werden, so kann der Staatsanwalt von der Verfolgung der der ausländischen Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlung absehen, wenn anzunehmen ist, daß das inländische Gericht keine erheblich strengere Strafe oder vorbeugende Maßnahme als die vom ausländischen Gericht ausgesprochene verhängen würde.

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12031553

Alte Dokumentnummer

N2197922275S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P9/NOR12031553

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