Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

17.02.2024

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

[CELEX-Nr.: 32022L0211, 32022L0228]

Text

Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren; Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, sind die allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren, insbesondere der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, (StPO), sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen aus Österreich sind die Paragraphen 64 bis 73 und 381 bis 391 StPO nicht, die Paragraphen 51 bis 53 und Paragraph 59, Absatz 2 und 3 StPO aber nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Einbringens der Anklage der Zeitpunkt der Vernehmung der betroffenen Person zum Auslieferungsersuchen (Paragraph 31, Absatz eins,) tritt.
  3. Absatz 3,Von der Verfolgung einer Straftat kann die Staatsanwaltschaft absehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einstellen, wenn sich die österreichische Strafgerichtsbarkeit nur auf Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, des Strafgesetzbuches gründet und öffentliche Interessen dem Absehen von der Verfolgung nicht entgegenstehen, insbesondere eine Bestrafung nicht geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
  4. Absatz 4,Soll die Überwachung eines von einem ausländischen Gericht Verurteilten übernommen oder die Entscheidung eines ausländischen Gerichtes vollstreckt werden, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der der ausländischen Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat absehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einstellen, wenn anzunehmen ist, daß das inländische Gericht keine erheblich strengere Strafe oder vorbeugende Maßnahme als die vom ausländischen Gericht ausgesprochene verhängen würde.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2024

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40258305