(2)Absatz 2,Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen sind die §§ 64, 71 bis 73 und 381 bis 392 StPO nicht, die §§ 51 bis 53 und § 59 Abs. 2 StPO aber nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Einbringens der Anklage der Zeitpunkt der Vernehmung der betroffenen Person zum Auslieferungsersuchen (§ 31 Abs. 1) tritt.Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen sind die Paragraphen 64, 71 bis 73 und 381 bis 392 StPO nicht, die Paragraphen 51 bis 53 und Paragraph 59, Absatz 2, StPO aber nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Einbringens der Anklage der Zeitpunkt der Vernehmung der betroffenen Person zum Auslieferungsersuchen (Paragraph 31, Absatz eins,) tritt.