Absatz 2,Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen sind die Paragraphen 46 bis 50, 100 und 381 bis 392 der Strafprozeßordnung 1975 nicht, Paragraph 45, Absatz 2 bis 4 aber nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Mitteilung der Anklageschrift der Zeitpunkt der Äußerung der Ratskammer (Paragraph 31, Absatz 2,) tritt.