Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Inländische Vollstreckungsentscheidung

Paragraph 65, (1) Wird die Vollstreckung einer von einem ausländischen Gericht ausgesprochenen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme übernommen, so ist unter Bedachtnahme auf diese Strafe oder Maßnahme nach österreichischem Recht die im Inland zu vollstreckende Strafe oder vorbeugende Maßnahme festzusetzen.

  1. Absatz 2,Der Verurteilte darf durch die Übernahme der Vollstreckung nicht ungünstiger gestellt werden als durch die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung im anderen Staat.
  2. Absatz 3,Die Paragraphen 38 und 66 des Strafgesetzbuches sind sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12031608

Alte Dokumentnummer

N2197922330S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P65/NOR12031608

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