Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Inländische Vollstreckungsentscheidung

Paragraph 65,
  1. Absatz eins,Wird die Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in Strafsachen übernommen, so ist unter Bedachtnahme auf die darin ausgesprochene Maßnahme nach österreichischem Recht die im Inland zu vollstreckende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder vermögensrechtliche Anordnung zu bestimmen. Ein in einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung angeordneter Verfall kann auch im Inland als Verfall vollstreckt werden, wenn nach österreichischem Recht eine Abschöpfung der Bereicherung stattfände.
  2. Absatz 2,Der von der Entscheidung Betroffene darf durch die Übernahme der Vollstreckung nicht ungünstiger gestellt werden als durch die Vollstreckung im anderen Staat.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 38 und 66 des Strafgesetzbuches sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12039081

Alte Dokumentnummer

N2199660240J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P65/NOR12039081

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