Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1979Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,
Text
Inländische Vollstreckungsentscheidung
§ 65. (1) Wird die Vollstreckung einer von einem ausländischen Gericht ausgesprochenen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme übernommen, so ist unter Bedachtnahme auf diese Strafe oder Maßnahme nach österreichischem Recht die im Inland zu vollstreckende Strafe oder vorbeugende Maßnahme festzusetzen.Paragraph 65, (1) Wird die Vollstreckung einer von einem ausländischen Gericht ausgesprochenen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme übernommen, so ist unter Bedachtnahme auf diese Strafe oder Maßnahme nach österreichischem Recht die im Inland zu vollstreckende Strafe oder vorbeugende Maßnahme festzusetzen.
(2)Absatz 2,Der Verurteilte darf durch die Übernahme der Vollstreckung nicht ungünstiger gestellt werden als durch die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung im anderen Staat.
(3)Absatz 3,Die §§ 38 und 66 des Strafgesetzbuches sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 38 und 66 des Strafgesetzbuches sind sinngemäß anzuwenden.