Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Text

Inländische Vollstreckungsentscheidung

Paragraph 65, (1) Wird die Vollstreckung einer von einem ausländischen Gericht ausgesprochenen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme übernommen, so ist unter Bedachtnahme auf diese Strafe oder Maßnahme nach österreichischem Recht die im Inland zu vollstreckende Strafe oder vorbeugende Maßnahme festzusetzen.

  1. Absatz 2,Der Verurteilte darf durch die Übernahme der Vollstreckung nicht ungünstiger gestellt werden als durch die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung im anderen Staat.
  2. Absatz 3,Die Paragraphen 38 und 66 des Strafgesetzbuches sind sinngemäß anzuwenden.