Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Inländische Vollstreckungsentscheidung

Paragraph 65,
  1. Absatz eins,Wird die Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in Strafsachen übernommen, so ist unter Bedachtnahme auf die darin ausgesprochene Maßnahme nach österreichischem Recht die im Inland zu vollstreckende Strafe, mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme oder vermögensrechtliche Anordnung zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Der von der Entscheidung Betroffene darf durch die Übernahme der Vollstreckung nicht ungünstiger gestellt werden als durch die Vollstreckung im anderen Staat.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 38 und 66 des Strafgesetzbuches sind sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

22.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40154770

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P65/NOR40154770

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