Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 65

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Inländische Vollstreckungsentscheidung

Paragraph 65,
  1. Absatz eins,Wird die Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in Strafsachen übernommen, so ist unter Bedachtnahme auf die darin ausgesprochene Maßnahme nach österreichischem Recht die im Inland zu vollstreckende Strafe, mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme oder vermögensrechtliche Anordnung zu bestimmen. Würde jedoch der Urteilsstaat unter diesen Voraussetzungen der Überstellung nicht zustimmen und den Verurteilten die weitere Vollstreckung der Haft im Urteilsstaat unverhältnismäßig hart treffen, so ist die Vollstreckung der gesamten noch zu vollstreckenden Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Inland zulässig.
  2. Absatz 2,Der von der Entscheidung Betroffene darf durch die Übernahme der Vollstreckung nicht ungünstiger gestellt werden als durch die Vollstreckung im anderen Staat.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 38 und 66 des Strafgesetzbuches sind sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40234373

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P65/NOR40234373

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