Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Änderung des Urlaubsausmaßes

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Das in den Paragraphen 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
    1. Ziffer eins
      die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder
    2. Ziffer 2
      der Beamte
      1. Litera a
        eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach Paragraph 25, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, oder
      2. Litera b
        eine Außerdienststellung oder
      3. Litera c
        eine Teilbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
    in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2,Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß der noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden an das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß anzupassen, indem die noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden mit demselben Faktor vervielfacht werden, um den sich das Beschäftigungsausmaß ändert. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40072433

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P66/NOR40072433

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