Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

Paragraph 66, (1) Gilt für den Beamten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes in der Weise umzurechnen, daß an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

  1. Absatz 2,Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Absatz eins, Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. In diesem Fall ist Paragraph 65, Absatz 4, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Ist das Urlaubsausmaß des Beamten auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.

Schlagworte

Samstagfeiertag, Urlaub

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12114435

Alte Dokumentnummer

N6199811706O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P66/NOR12114435

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