Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 66

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

10.10.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Änderung des Urlaubsausmaßes

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Das in den Paragraphen 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
    1. Ziffer eins
      die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten herabgesetzt ist oder
    2. Ziffer 2
      eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG vorliegt oder
    3. Ziffer 3
      die Beamtin oder der Beamte eine Dienstfreistellung gemäß Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 78 a, oder Paragraph 78 c, Absatz 3, in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2,Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Absatz eins und des Paragraph 65, Absatz 4, ist das gemäß Paragraphen 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
  3. Absatz 3,Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
    1. Ziffer eins
      eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß Paragraph 17, Absatz 3 und 4, Paragraph 19, oder Paragraph 78 b,, einer Dienstfreistellung gemäß Paragraph 78 c, Absatz eins, oder 2, Paragraph 78 d,, Paragraph 78 e, oder Paragraph 78 f,,
    2. Ziffer 2
      einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder
    3. Ziffer 3
      einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,
    so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Ziffer eins, tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Ziffer 2, ab Antritt ein.
  4. Absatz 4,Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Absatz eins bis 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40265551

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P66/NOR40265551

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