Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Änderung des Urlaubsausmaßes

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Das in den Paragraphen 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
    1. Ziffer eins
      die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder
    2. Ziffer 2
      der Beamte
      1. Litera a
        eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach Paragraph 25, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, oder
      2. Litera b
        eine Außerdienststellung oder
      3. Litera c
        eine Teilbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
    in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2,Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß der noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden an das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß anzupassen, indem die noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden mit demselben Faktor vervielfacht werden, um den sich das Beschäftigungsausmaß ändert. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.