Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Änderung des Urlaubsausmaßes

Paragraph 66, (1) Das in den Paragraphen 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn

  1. Ziffer eins
    die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder
  2. Ziffer 2
    der Beamte
    1. Litera a
      eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach Paragraph 25, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, oder
    2. Litera b
      eine Außerdienststellung oder
    3. Litera c
      eine Teilbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
in Anspruch nimmt.
  1. Absatz 2,Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 und des Paragraph 65, Absatz 8, ist das gemäß Paragraphen 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40066679

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P66/NOR40066679

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