Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 53
Inkrafttretensdatum
01.01.1980
Außerkrafttretensdatum
31.08.1986
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Meldepflichten
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§ 53. (1) Wird dem Beamten bei der Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.Paragraph 53, (1) Wird dem Beamten bei der Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
(2)Absatz 2,Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe.
Schlagworte
Strafbarkeit, Dienststellenleiter, Ehe, Abzeichen,
Meldepflicht, Adresse
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12098862
Alte Dokumentnummer
N61979112120