Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.08.1986

Text

Meldepflichten

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Paragraph 53, (1) Wird dem Beamten bei der Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.

  1. Absatz 2,Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
    1. Ziffer eins
      Namensänderung,
    2. Ziffer 2
      Standesveränderung,
    3. Ziffer 3
      Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
    4. Ziffer 4
      Änderung des Wohnsitzes,
    5. Ziffer 5
      Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe.