Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Meldepflichten

--------------

Paragraph 53, (1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.

  1. Absatz eins a,Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

  1. Absatz eins b,Der Leiter der Dienststelle kann aus
    1. Ziffer eins
      in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
    2. Ziffer 2
      in der amtlichen Tätigkeit selbst
    gelegenen Gründen abweichend von Absatz eins a, eine Meldepflicht verfügen.
  2. Absatz 2,Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
    1. Ziffer eins
      Namensänderung,
    2. Ziffer 2
      Standesveränderung,
    3. Ziffer 3
      Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
    4. Ziffer 4
      Änderung des Wohnsitzes,
    5. Ziffer 5
      Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe,
    6. Ziffer 6
      Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins
      oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.

Schlagworte

Strafbarkeit, Dienststellenleiter, Ehe, Abzeichen, Meldepflicht, Adresse

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12108214

Alte Dokumentnummer

N6199433285J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P53/NOR12108214

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